Gründung der UG: Worauf ist zu achten?
Wollen Sie eine GmbH gründen, ist das mit einigem Aufwand verbunden. Diesen scheuten früher zumal kleine und mittelständische Unternehmen. Das änderte das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts. Es schuf die Möglichkeit zur Gründung einer abgespeckten GmbH-Version, der UG.
Worum ging es dem Gesetzgeber bei der UG?
Er wollte die Gründung von GmbHs erleichtern. Zu diesem Zweck erließ er 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Es brachte im Wesentlichen zwei Erleichterungen:
- die Möglichkeit, eine Gesellschaft auf Grundlage eines individuellen Gesellschaftsvertrages zu gründen
- in einem vereinfachten Verfahren das als Anlage zum GmbHG verfügbare beurkundungspflichtige Musterprotokoll anstelle des beurkundungsfreien Mustergesellschaftsvertrages zu verwenden.
Welche Wege zum UG stehen Ihnen als Unternehmensgründer offen?
Im Grunde drei. Sie gründen:
- die Ein-Personen-UG mit Musterprotokoll
- die Mehrpersonen-UG mit Musterprotokoll bei bis zu drei Gesellschaftern
- die Mehrpersonen-UG mit individueller Satzung bei mehr als drei Gesellschaftern
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Was enthalten die Musterprotokolle?
- Den Gesellschaftsvertrag,
- die Geschäftsführerbestellung sowie
- die Gesellschafterliste.
Allen dreien ist gemeinsam, dass sie Ihnen als Unternehmer eine Gründung zu geringen Kosten ermöglichen:
- Kosten für das Aufsetzen eines individuellen Gesellschaftsvertrages entfallen,
- Sie als Gesellschafter brauchen die Unterzeichnung des Musterprotokolls lediglich von einem Notar beurkunden zu lassen.
Deswegen eignen sie sich zur Verwendung bei einfachen Gründungen von UGs.
Können Sie den Text des Musterprotokolls individuell anpassen?
Nein, das dürfen Sie als Gründer-Gesellschafter nicht. Sie dürfen nicht vom Wortlaut des Musterprotokolls abweichen noch ihm etwas hinzufügen. Dies kann sich für Sie als Gesellschafter einen Nachteil insofern darstellen, als das Musterprotokoll nur wenige Klauseln enthält ohne irgendwelche Regelungen zu:
- Kündigung
- Ausscheiden eines Gesellschafters,
- Übertragung von Geschäftsanteilen
- Beschränkung der Geschäftsführung.
Daher sollten Sie als Gründer bei Gründung überlegen, Ihrer UG bei mehr als einem Gesellschafter, trotz den dadurch entstehenden höheren Kosten, einen individuellen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Das Musterprotokoll ist sowieso nicht anwendbar,
- wenn Sie bei Gründung mehr als drei Gesellschafter sind oder
- wenn mehr als ein Geschäftsführer Ihre UG vertreten soll.
Was ist bei Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags zu brachten?
Sie erfolgt entweder durch einen Rechtsanwalt oder eher noch einen Notar. Dieser ist ohnehin verpflichtet, bei einer Gründung den Vertrag zu erstellen und die Beteiligten aufzuklären. Deswegen ist die Erstellung durch einen Notar im Ergebnis regelmäßig kostengünstiger. Beide, Notar oder Rechtsanwalt, stimmen die Regelungen Ihres Gesellschaftsvertrags im Vorfeld häufig mit Ihrem Steuerberater ab.
Was sind die Schritte zur Gründung Ihrer UG?
Im Normalfall folgende:
- Erstellung des Gesellschaftsvertrags In Absprache mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt: Dazu benötigt der Notar u.a. folgende Informationen:
- Name und Sitz der Gesellschaft,
- Unternehmensgegenstand;
- Höhe des Stammkapitals,
- Anzahl und Zusammensetzung der Gesellschafter,
- Anzahl und Zusammensetzung des oder der Geschäftsführer, egal ob Sie das Musterprotokoll verwenden oder nicht. Der Notar erstellt neben dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterliste mit den jeweiligen Anteilen.
- Abschluss des Gesellschaftsvertrags: Damit ist Ihre UG in Gründung entstanden. Alle Gesellschafter und Geschäftsführer erscheinen persönlich zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bzw. des Musterprotokolls beim Notar. Bis zur Eintragung im Handelsregister haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für diese UG in Gründung.
- Bestellung des Geschäftsführers: Hierfür ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Wenn es mehr als einen Geschäftsführer geben soll, sollten Sie als Gründer regeln, ob die Geschäftsführer einzeln oder zusammen vertretungsbefugt sein sollen. Wollen Sie nur einen Geschäftsführer bestellen, sollte der Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführer vom Verbot sogenannter Insichgeschäfte gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreien. Übrigens ist ein stellvertretender Geschäftsführer nach außen, also gegenüber Dritten, auch ein ordentlicher Geschäftsführer. Entsprechend kennt das GmbH-Recht mit § 44 GmbH-Gesetz lediglich eine Vorschrift über stellvertretende Geschäftsführer: Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter von Geschäftsführern. Näheres dazu entnehmen Sie unserem Beitrag „Stellvertretender Geschäftsführer“. Die Überspitzung der Geschäftsführerhaftung trifft nicht nur auf bestellte und im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer zu. Auch Angestellte oder Gesellschafter können in Mithaftung geraten. Entscheidend ist, wie maßgeblich sie handeln. Alles Wichtige hierzu lesen Sie in unserem Beitrag „Geschäftsführer haften – egal ob eingetragen oder de facto“, mehr zu stellvertretenden Geschäftsführer in dem Beitrag „Der stellvertretende Geschäftsführer“.
- Anmeldung beim Handelsregister: Nachdem der Notar eine Bestätigung über die Einzahlung der Stammeinlagen auf das Geschäftskonto Ihrer UG erhalten hat, leitet er die Anmeldung zur Eintragung der UG in das Handelsregister an das zuständige Registergericht weiter. Dieses prüft die Vollständigkeit der eingegangenen Unterlagen, also:
- notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag,
- Liste der Gesellschafter mit ihren Anteilen an den Stammeinlagen sowie
- die Bezeichnung der Firma.
Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen vor, wird Ihre neue UG in das Handelsregister eingetragen. Ihre UG ist jetzt rechtmäßig gegründet und die Begrenzung der Außenhaftung wirksam.
- Gewerbeanmeldung: Beim zuständigen Gewerbeamt melden Sie Ihr Gewerbe an.
- Anmeldung beim Finanzamt: Innerhalb eines Monats nach Beurkundung des Gesellschaftervertrages erfolgt die steuerliche Anmeldung. In dem dafür benötigten steuerlichen Erfassungsbogen machen Sie Angaben zu:
- Art der Tätigkeit,
- Sitz,
- den Geschäftsführern,
- der Bankverbindung,
- dem Steuerberater und
- den voraussichtlich zu versteuernden Einnahmen im Gründungs- und Folgejahr.
Wenn Sie es mit der Gründung einer kleinen AG vergleichen, führen etwas weniger Schritte zu der einer UG. Was Sie bei Gründung einer kleinen AG alles beachten sollten, lesen Sie in unserem Beitrag „Gründung einer kleinen AG“. Was am Ende einer kleinen AG zu beachten ist, haben wir in dem Beitrag „Auflösung und Liquidation einer kleinen AG“ für Sie zusammengestellt.
Wie hat die Fachwelt die UG aufgenommen?
Kritik am Entwurf zum Gesetz übte die Bundesrechtsanwaltskammer – freilich nicht frei von der Wettbewerbsstellung zu Notaren. Sie hätte sich ein formalisiertes Verfahren bei Bargründung gewünscht. Dies hätte ihrer Ansicht nach die Attraktivität der Gesellschaftsform wesentlich erhöht. Würde dieses Verfahren durch einen formalisierten Standardvertrag ergänzt, könnte man auf die notarielle Beurkundung verzichten und es bei einer notariellen Beglaubigung als ausreichend belassen.
Wie zudem die etwa notwendige Genehmigung binnen einer gewissen Frist dem Registergericht nachgewiesen werden muss mit der Folge der Amtslöschung, falls der Nachweis nicht erbracht wird, könnte gleiches für den Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals geregelt werden. Eine solche u.a. vom Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) vorgeschlagene Standardgründung würde insbesondere bei dem herabgesetzten Stammkapital die Vielzahl der GmbH-Gründungen erfassen und wegen des zeitlich schnellen Gründungsverfahrensablaufs die Rechtform als solche für viele Gesellschaftsgründer attraktiver machen. Hindernisse gegen eine solche alternative Zulassung konnten die Rechtsanwälte im Gesetz nicht erkennen.
Die Absenkung auf 10.000,00 Euro begrüßen die Rechtsanwälte. Allerdings geht ihrer Ansicht nach die internationale Tendenz zur vollständigen Abschaffung eines Mindestkapitals. Ausschüttungssperren nach angloamerikanischem Recht scheinen ihnen den Gläubigerschutz wesentlich besser zu gewährleisten als die Vorschriften zum Mindestkapital und zur Kapitalerhaltung.
Können Sie im Ausland leichter eine GmbH gründen?
Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht hierin einen Anlass ihrer Kritik. Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den Rechtssachen „Centros“ (Urteil vom 09.03.1999 Slg. 1999 I – 01459), „Überseering“ (Urteil vom 05.11.2002, Slg 2002 I – 09919) und „Inspire Art“ (Urteil vom 30.09.2003, Slg 2003 I – 10155) zur Niederlassungsfreiheit folgt ihrer Ansicht nach, dass Sie sich als Unternehmer für den Einsatz seines ausschließlich in Deutschland tätigen Unternehmens anstelle einer GmbH alternativ auch der Gesellschaftsformen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union bedienen können.
Über den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland von 1954 gelte entsprechendes für US-amerikanische Gesellschaften. Nach europäischem Recht seien solche Gesellschaftsformen insbesondere
- die Private Company limited by shares;
- nach US-amerikanischem Recht solche der Delaware Corporation.
Vergleichbare Gesellschaftsform in Deutschland ist die GmbH. Angeblich liegen die Vorteile der ausländischen Gesellschaftsformen in
- der Möglichkeit einer einfacheren und schnelleren Gründung,
- der Tatsache, dass ein Mindeststammkapital nicht erforderlich ist,
- einem besseren Gläubigerschutz und einer besseren Transparenz,
- der Unmöglichkeit, die Rechtsform zu missbrauchen,
- dem fehlenden Erfordernis der notariellen Beurkundung
- und sonstigen allgemeinen Vorteilen.
Die Rechtsanwaltskammer begrüßt
- die Stückelung der Geschäftsanteile auf mindestens einen Euro, nicht nur für die Gründung, sondern auch für die Fungibilität der Anteile
- die Möglichkeit, bereits bei der Gründung mehrere Stammeinlagen übernehmen zu können
- den Verzicht auf die Vorlage der Genehmigungsurkunde nach § 8 Abs. 1 Nr. 6.
Die Einhaltung gewerberechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Regeln sollte, so die Kammer, nicht mithilfe des GmbH-Rechts betrieben werden.
Können Sie einen Gesellschafter aus der Gesellschafterliste streichen lassen?
Nur mit Gerichtsbeschluss. Es verstieße gegen Treu und Glauben. Darauf dürfen sich Gesellschafter verlassen, entschied der BGH.