GmbH und KG-Kommanditist: So teilen Sie den Gewinn angemessen
Brüderlich geteilt ist doppelt gewonnen. Das gilt auch für die Teilhaber einer GmbH & Co. KG. Das Problem: Wenn zwei sich freuen bei der Verteilung des Kuchens, freut sich auch noch ein Dritter: das Finanzamt. Es will von Ihnen als beteiligte Personen die Gewinnverteilung wissen.
Man sieht sie oft, die Firmenbezeichnung GmbH & Co. KG. Warum?
Das hängt damit zusammen, dass die personen- und beteiligungsidentische GmbH & Co. KG in der Praxis am häufigsten auftaucht. Die Abkürzung GmbH & Co. KG steht für die Rechtsform „Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft“. Der Unterschied zur einfach KG besteht darin, dass der Komplementär keine natürliche, sondern eine juristische Person in Form einer GmbH ist. Wie in einer GmbH gibt es in der Kommanditgesellschaft Gesellschafter. Sie haften als:
- Komplementär persönlich und unbegrenzt für die KG
- Kommanditisten bis zu der im Handelsregister eingetragene Haftsumme der KG.
Hauptgrund für die Einsetzung einer GmbH als Komplementär einer KG ist dabei die
- Verminderung des Haftungsrisikos für beteiligte Privatpersonen. In einer normalen KG haften Sie als Komplementär unbegrenzt und notfalls mit Ihrem privaten Vermögen. Ersetzt Sie als Privatperson in dieser Funktion nun eine GmbH, haftet diese auch als Komplementär – aufgrund der beschränkten Haftung allerdings lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen. Als an der GmbH beteiligter Gesellschafter müssen Sie keine Privathaftung befürchten.
Andere Vorteile, warum Firmen sich für die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG entscheiden, können sein:
- Weniger Bürokratie: So ist etwa für den Wechsel von Kommanditisten bzw. Gesellschaftern keine notarielle Bestätigung nötig. Das spart Kosten und Zeit. Sie können beispielsweise relativ problemlos, besonders qualifizierte Persönlichkeiten rasch als Kommanditist in die Gesellschaft einbinden und ihnen zudem einige Vorteile der Selbstständigkeit bieten. Kommanditisten gelten steuerlich als eigenständige Unternehmer.
- Verringerte Steuerrisiken: Die KG hat als Personengesellschaft steuerlich einen anderen Charakter als die GmbH als Kapitalgesellschaft mit der Folge eines geringeren Risikos im Umgang mit den Steuerbehörden. Als Personengesellschaft kennt die KG beispielsweise keine verdeckten Gewinnausschüttungen wie eine GmbH. Das Risiko von Betriebsprüfungen wird deswegen gemeinhin als geringer eingestuft.
- Allgemeine Steuervorteile: die KG bietet einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro. Einen solchen kennt die GmbH nicht. Sie können Verluste mit Ihren Einkünften als Gesellschafter mindern und somit gleichzeitig Ihre Einkommensteuer senken. Zudem ist die Besteuerung in der Personengesellschaft immer dann niedriger als in der Kapitalgesellschaft, wenn Gewinne an Sie als Gesellschafter fließen sollen.
Funktioniert dieser Vorteil immer?
Jein, wo viel Licht, ist manchmal auch Schatten. Erst 2018 hat das Finanzgericht Münster in einem solchen Fall entschieden. Dabei war eine A-GmbH Vollhafter, Kommanditisten B und C die Teilhafter. Die A-GmbH hat kein Kapital bei der KG eingelegt. Sie übernimmt neben der Vollhaftung ausschließlich die Geschäftsführung. B und C haben jeweils 10.000 Euro Kommanditeinlage erbracht. Sie sind zu gleichen Teilen auch an der A-GmbH beteiligt. Das heißt, die an der GmbH beteiligten Personen sind auch als Kommanditisten im gleichen Verhältnis an der KG beteiligt.
Der Gesellschaftsvertrag regelte die Gewinnverteilung wie folgt:
- Die A-GmbH erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn aus der KG von 200.000 Euro.
- Reicht der Jahresgewinn nicht aus, um die Vorabgewinne zu befriedigen, werden sie anteilig befriedigt.
- In Folgejahren erhöhen sich die Vorabgewinne bis zu einem Beitrag, der notwendig ist, einen Ausgleich für die in den Vorjahren aufgrund fehlenden Gewinns nicht gezahlten Vorabgewinne zu schaffen.
- Einen nach Abzug der Vorabgewinne verbleibenden Gewinn erhalten die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile.
Erkannte das Finanzamt die Gewinnverteilung an?
Nein. Die Betriebsprüfung bemängelt die Gewinnverteilung aus folgenden Gründen:
- Die Geschäftsführung der A-GmbH übernahmen B und C in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführer der A-GmbH ohne Entgelt. Für die Geschäftsführung in der KG sei der zuständigen A-GmbH deshalb kein Aufwand entstanden, weshalb der Vorabgewinnanspruch überhöht und nicht betrieblich veranlasst sei.
- Die Gestaltung sei auch aus rein steuerlichen Gründen gewählt worden, um den Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei B und C durch die Verlagerung der Gewinne in die A-GmbH zu etwa 30 Prozent Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) zu senken. Ein fremder Dritter hätte nicht unentgeltlich als Geschäftsführungsorgan der A-GmbH fungiert, meinte der Betriebsprüfer.
Das Finanzamt schloss sich dessen Meinung an. Es erkannte die Gewinnverteilung nicht an.
Ließ sich das Unternehmen das gefallen?
Nein, es klagte beim Finanzgericht Münster – und hatte damit Erfolg (Urteil vom 23.02.2018, Az.: 1 K 2201/17 F). Das Gericht stellt fest, dass die handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede dem Grunde nach auch für Besteuerungszwecke anzuerkennen ist. Sie stelle insbesondere keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.
Freie Gewinnverteilung
Grundsätzlich sind Sie als Beteiligte einer Personengesellschaft nach Auffassung der Richter völlig frei, Ihre Gewinnverteilung untereinander auch mit steuerlicher Wirkung zu regeln. Eine Grenze ziehen sie nur da, wo Sie als Beteiligte einer solchen Gesellschaft Ihre Gestaltungsmöglichkeiten zu krass missbrauchen.
Verflechtungen innerhalb einer Gesellschaft
Darüber hinaus lassen die Richter eine Übernahme des handelsrechtlichen Gewinns fürs Steuerrecht nicht zu, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein Ihre Verhältnisse als Gesellschafter in der Gesellschaft z.B. gekoppelt an ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern andere Beziehungen zwischen Ihnen als Gesellschaftern Ihre Gewinnverteilung beeinflussen wie z.B. Verwandtschaften und andere wirtschaftliche Verflechtungen.
Ein solcher Fall könnte in dem entschiedenen Fall gegeben sein, da die A-GmbH durch die Personenidentität keine natürlichen Interessensgegensätze zu den Interessen von B und C hat. Die Richter sahen hier trotzdem keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Gewinnverteilung. Für sich betrachtet erschien ihnen die Zuweisung von 200.000 Euro für Geschäftsführungstätigkeit und Übernahme der Haftung nicht unangemessen, marktüblich und einem Fremdvergleich zugänglich. Ob die A-GmbH dann selbst ihre Organe, also die Geschäftsführer der A-GmbH, über einen Arbeitslohn bezahlt oder durch Gewinnausschüttungen aus der GmbH heraus, hielten die Richter in ihrer Beurteilung für unbeachtlich.
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Und? Was sagt uns das?
Das Finanzgericht sagt uns damit: Sie als Gesellschafter können eine Geschäftsführungstätigkeit für die A-GmbH unentgeltlich erbringen, ohne dass Ihnen daraus steuerliche Nachteile entstehen. Im Streitfall hatten die Geschäftsführer der A-GmbH stattdessen als Kommanditisten in der KG Entnahmen getätigt, um ihr Einkommen sicherzustellen. Auch damit hatte das Finanzgericht keine Probleme. Insofern eine ideale Gestaltung, um Einkommen auf die GmbH zu verlagern und vom günstigeren Steuersatz zu profitieren.
Ist das Urteil rechtskräftig?
Nein. Weil die Gestaltung der Gewinnverteilung so steuerzahlerfreundlich sei, hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: IV R 11/18). Es bleibt also abzuwarten, ob dieser die günstige Entscheidung des Finanzgerichts Münster bestätigt.
Gibt es sonst keine Nachteile bei einer GmbH & Co. KG?
Wie man’s nimmt. Eine GmbH & Co. KG besteht im Wesentlichen aus zwei Unternehmen. Sie interagieren unter einander. Das bringt mehr Verwaltungsaufwand und -kosten mit sich. Notar- und Steuerberatungskosten zwischen GmbH und GmbH & Co. KG etwa für Beurkundungen oder Aufstellung eines Jahresabschlusses unterscheiden sich kaum, aber bei der GmbH & Co. KG fallen für gewöhnlich mehr solcher Aufgaben an, und das schlägt sich dann doch in höheren Ausgaben für Notare und Steuerberater nieder. Kommt eben auf den Einzelfall an.