GmbH & Co. KG: Wem wird der Vorabgewinn steuerlich zugerechnet?
Geld her, oder keine Leistung! Wer kassiert nicht gern, bevor er leistet? In Form der Vorkasse ein ganz normaler Vorgang unter Kaufleuten. Etwas ganz anderes ist der Vorabgewinn. Für ihn interessiert sich vorrangig das Finanzamt. Dazu hat der Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil gefällt.
Wen betrifft das BFH-Urteil?
In erster Linie Sie, wenn Sie eine GmbH & Co. KG haben. In dem Urteil geht es um einen im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Vorabgewinn. Den Vorabgewinn erhielt die Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG. Diese Tätigkeit erbrachte ein Kommanditist der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Was ist das Problem?
Die Frage: wem wird der Vorabgewinn steuerlich zugerechnet:
- der Komplementär-GmbH oder
- dem Kommanditisten?
Regelmäßig erhält die Komplementär-GmbH eine Vergütung für:
- die erbrachte Geschäftsführung
- das von ihr übernommene Haftungsrisiko
- weitere Leistungen gegenüber der KG.
Die tatsächliche Geschäftsführung erbringt ein Kommanditist, der dafür regelmäßig die Vergütung bekommt.
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Was sagt der BFH?
Für ihn gehört in einer solchen Konstellation, in der bei einer GmbH & Co. KG der Kommanditist eine Vergütung dafür bekommt, eben dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG führt, das zu den Einkünften des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb zählt. Diese Vergütung werde von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst.
Der BFH begründet dies damit, dass auch der Kommanditist einer GmbH & Co. KG, zugleich als Geschäftsführer Organ der Komplementär-GmbH, aus einkommensteuerrechtlicher Sicht „im Dienst der Personengesellschaft“ tätig werde. Dieser nehme eine Doppelstellung ein als:
- Organ der GmbH,
- Mitunternehmer der KG.
Seine Geschäftsführertätigkeit hänge untrennbar mit seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der KG zusammen. Daher greift die genannte Vorschrift im EStG jedenfalls dann, wenn sich der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH auf die Führung der Geschäfte der Personengesellschaft beschränkt. Die Zahlung der Tätigkeitsvergütung an den Gesellschafter-Kommanditisten stellt der Hof insoweit einer Gewinnverteilung gleich. Diese sei deshalb steuerlich nicht anders zu behandeln als jene (etwa BFH, Urteil vom 14.02.2006, Az.: VIII R 40/03). Erfasst davon werden Fälle, in denen der Kommanditist die Vergütung
- für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unmittelbar von der KG erhält,
- von der Komplementär-GmbH bezieht, die ihrerseits Ersatz von der KG erhält.
Aus dem Umstand, dass ein solcher Geschäftsführer einkommensteuerrechtlich im Dienst der KG tätig wird, folge weiter, dass die unternehmerische Leistung der Geschäftsführung der KG aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht die Komplementär-GmbH, sondern der Kommanditist erbringt.
Worin besteht die Besonderheit des jetzt entschiedenen Falles?
Darin, dass die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorweggewinn in Höhe von 200.000 Euro erhielt, eine Geschäftsführervergütung mit den geschäftsführenden Kommanditisten aber nicht vereinbart war (BFH, Urteil vom 28.05.2020, Az.: IV R 11/18). Nach Ansicht der BFH-Richter muss in diesem Fall der auf die Geschäftsführung entfallende Gewinnanteil einkommensteuerrechtlich dem Kommanditisten zugerechnet werden, der die Geschäfte tatsächlich führt.
Aber: Handelt es sich nicht um ein Entgelt?
Im eigentlichen Sinne schon, aber um einen Vorabgewinnanteil für eine Leistung, die der Kommanditist und nicht die Komplementär-GmbH erbringe. Der Vorabgewinn sei folglich dem die Leistung erbringenden Kommanditisten nach dem ersten Halbsatz in der genannten EStG-Bestimmung. Aus Sicht der Komplementär-GmbH handele es sich nicht um eine Sondervergütung oder Gewinnzuweisung der KG, die bei der Komplementär-GmbH der Körperschaftsteuer unterläge, sondern um eine verdeckte Einlage ihres Gesellschafters, der zugleich Kommanditist der KG sei.
Was folgt aus der Entscheidung?
Dass Sie als GmbH & Co KG alle von einer solchen Konstellation betroffenen Gesellschaftsverträge überprüfen, wenn Sie erhebliche steuerliche Nachteile vermeiden wollen. Gewinne bei einer Komplementär-GmbH thesaurieren, also ansammeln und einbehalten können
- Sie nur als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch vorherigen Verzicht auf eine Geschäftsführungsvergütung gegenüber der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der KG ist,
- Nicht, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich Kommanditist sind.
Weiterhin führt der vom BFH aufgezeigte Umweg über die Annahme einer verdeckten Einlage beim zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer und Kommanditist dazu, dass Sie diese nur vermeiden können, wenn Sie eine Vergütung bzw. ein Vorweggewinnanteil an die GmbH
- an den Geschäftsführer durchreichen oder
- gar nicht erst vereinbaren.
Was bedeutet überhaupt die Firmenbezeichnung GmbH & Co. KG?
Über die Rechtsform „Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft“ und der Unterschied zur einfach KG lesen Sie alles Wissenswerte in dem Beitrag „GmbH und KG-Kommanditist: So teilen Sie den Gewinn angemessen“.