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Geschenke an Geschäftsfreunde: Bis zu 50 Euro steuerlich absetzbar

Gute Beziehungen wollen gepflegt sein. Wer Geschäftsfreunden ein kleines Geschenk macht, darf sich freuen: Bis zu 50 Euro pro Präsent sind steuerlich absetzbar – unter bestimmten Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert am: 28. April 2025

Was gilt steuerlich als Geschenk?

Ein Geschenk ist eine freiwillige, betrieblich veranlasste Zuwendung an eine bestimmte Person ohne Gegenleistung – etwa an Kund:innen oder Geschäftsfreund:innen. Wichtig: Es muss sich um ein konkretes Präsent für eine namentlich bekannte Person handeln. Streuwerbung fällt nicht darunter.

Neue Freigrenze: 50 Euro

Die Freigrenze für Geschenke wurde von 35 auf 50 Euro pro Empfänger:in und Kalenderjahr angehoben. Wichtig:

  • Bruttowert zählt, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. bei Kleinunternehmern)
  • Nettowert gilt bei Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht zum Geschenkwert

Achtung Freigrenze: Wird der Betrag von 50,00 Euro auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug komplett.

Was gilt bei Geschenken an Mitarbeitende?

Geschenke an eigene Mitarbeitende sind unbegrenzt als Betriebsausgabe abziehbar, können aber steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Ausnahmen:

  • 50 Euro Freigrenze für allgemeine Geschenke
  • 60 Euro Freigrenze bei persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum)

Die Vorsteuer kann bei solchen Geschenken nicht abgezogen werden.

Wann liegt ein persönlicher Anlass vor?

Persönliche Anlässe sind z. B. Geburtstage, Hochzeiten, Geburten, Beförderungen oder die Rückkehr aus Elternzeit. Mehrere Anlässe pro Monat bedeuten: Es dürfen auch mehrere steuerfreie Geschenke gemacht werden.

Dokumentationspflicht: So sichern Sie den Abzug

Damit Sie Geschenke als Betriebsausgaben absetzen können:

  • Einzeln dokumentieren
  • Name des Empfängers ersichtlich machen (z.B.  auf dem Beleg)

Wie wird der Empfänger steuerlich erfasst?

  • Unternehmer:innen müssen Geschenke als Betriebseinnahme verbuchen
  • Privatpersonen müssen in der Regel keine Steuern zahlen

Pauschalsteuer nach § 37b EStG: Wann müssen – und wann dürfen – Sie pauschal versteuern?

Wenn Geschenke betrieblich veranlasst sind und beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen darstellen, kann der Schenkende die Steuer übernehmen:

  • 30 % Pauschalsteuer zzgl. Kirchensteuer & Soli
  • Gilt nur für steuerpflichtige Geschenke
  • Nicht möglich bei Privatpersonen oder Streuartikeln < 10 Euro
  • Nur einheitlich pro Jahr anwendbar, nicht für Einzelfälle

Die Steuer wird über die Lohnsteueranmeldung abgeführt. Der oder die Beschenkte muss über die Übernahme informiert werden.

Sachbezug statt Geld: Lohn ohne Geld?

Bei Geschenken an Mitarbeitende handelt es sich oft um Sachbezug bzw. geldwerten Vorteil. Steuerfrei bleibt:

  • Bis 50 Euro pro Monat (nicht pro Jahr!)
  • Es handelt sich um eine Freigrenze, kein Freibetrag
  • Wird sie überschritten, ist der volle Betrag steuerpflichtig

Was zählt zur Freigrenze, was nicht?

Einbezogen werden nur bestimmte Sachbezugswerte (z. B. Rabatte, Gutscheine), nicht hingegen:

  • Dienstwagen, Unterkunft, Mahlzeiten (Sonderbewertung)
  • Sachbezug nach §§ 37b, 40, 40a EStG (pauschal besteuert)
  • Geschenke zu persönlichen Anlässen (60-Euro-Grenze)

Zeitpunkt des Zuflusses: Wann gilt der Bezug?

  • Fremdgutschein (einlösbar bei Dritten): gilt mit Übergabe als zugeflossen
  • Eigengutschein (einlösbar beim Arbeitgeber): gilt bei Einlösung
  • Gutscheine gelten nur als Sachbezug, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt

Monatliche Grenze nicht übertragbar

Nicht ausgeschöpfte Freigrenzen dürfen nicht in Folgemonate übertragen oder aufs Jahr hochgerechnet werden.

Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber:innen

Damit Sachbezug steuerfrei bleibt, ist Folgendes erforderlich:

  • Getrennte Erfassung vom Barlohn
  • Aufzeichnung im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 LStDV
  • Angaben: Datum, Ort, Wert, ggf. Zuzahlung

Bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht drohen:

  • Verlust der Steuerfreiheit
  • Umqualifizierung als Arbeitslohn
  • Nachzahlung & Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer

Fazit

Ob für Kund:innen, Partner:innen oder Mitarbeitende: Kleine Aufmerksamkeiten zeigen Wertschätzung – und sind steuerlich absetzbar, wenn Regeln beachtet werden. Dokumentieren Sie sorgfältig und behalten Sie die Freigrenzen im Blick.

Tipp: Nutzen Sie separate Buchhaltungskonten für Geschenke, um steuerlich alles korrekt zuzuordnen – z. B. im Standardkontenrahmen SKR 03 das Konto 4630 „Geschenke (abzugsfähig)“.

Autor*in: Franz Höllriegel