23.08.2021

Fristlos gekündigt trotz „Rotzlappenbefreiung“

Trägt ein Mitarbeiter trotz Anordnung der Arbeitgeberseite und Abmahnung keine Mund-Nasen-Bedeckung, so rechtfertigt das eine fristlose Kündigung. Eine allgemeine Befreiung vom Arzt hilft dem Mitarbeiter nicht.

Mund-Nasen- Bedeckung

Ja, das Tragen von Masken ist anstrengend – vor allem auch über einen längeren Zeitraum und wenn es warm ist –, das  haben wir in den vergangenen anderthalb Jahren alle eindrücklich erfahren müssen. Dennoch gab es rechtliche Vorgaben, denen sich auch die Unternehmen nicht entziehen konnten.

Doch was macht man mit einem Mitarbeiter, der sich beharrlich weigert, vor allem im Außendienst mit Kundenkontakt?
So geschehen in einem Unternehmen im Großraum Köln. Hier wollte ein Servicetechniker im Außendienst partout nicht den Mund-Nasen-Schutz tragen – trotz der klaren Anweisung des Arbeitgebers, vor allem im Kundenkontakt darauf zu achten. Im Dezember 2020 weigerte er sich sogar, einen Serviceauftrag bei einem Kunden auszuführen, weil dieser ausdrücklich auf einer Maske bestanden hatte.

„Rotzlappenbefreiung“

Sechs Monate später legte der Mitarbeiterein auf Blankopapier ausgestelltesä rztliches Attest vor. Allein der Betreff „Rotzlappenbefreiung“ sprach hierbei Bände. Das Attest bestätigte dem Servicetechniker, dass es ihm „aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

Das Attest wurde von der Arbeitgeberseite jedoch nicht anerkannt, da es keine „konkreten nachvollziehbaren Angaben“ enthalten hätte. Man forderte den Mitarbeiter erneut auf, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen und erklärte sich auch explizit bereit, die Kosten für eine medizinische Maske zu übernehmen.

Als der Mitarbeiter erneut einen konkreten Serviceauftrag ablehnte, weil er hierbei eine Maske tragen sollte, sah sich das Unternehmen gezwungen, eine Abmahnung auszusprechen. Der Techniker weigerte sich jedoch weiter und kassierte dafür umgehend eine fristlose Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage wurde jedoch abgewiesen.

Zweifel an der Ernsthaftigkeit

Die Weigerung, entgegen der Anordnung des Arbeitgebers, eine Maske zu tragen, sei als wiederholter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu bewerten. Auch das Attest mache hier keinen Unterschied, da es keine konkrete Diagnose eines Krankheitsbilds beinhaltet habe.

Die Richter zweifelten zudem an der Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkung, da der Mitarbeiter selbst die Maske als „Rotzlappen“ bezeichnet habe. Darüber hinaus sei er auch dem Angebot, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen (ArbG Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21).

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa