Fristen für Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses
Alle Jahre wieder: der Jahresabschluss für Ihre GmbH. So viel ist sicher. Aber: bis zu welchem Stichtag stellen Sie als GmbH-Geschäftsführer ihn auf und fest, bis wann reichen Sie ihn beim Handelsregister ein? Fristen über Fristen. Verschaffen Sie sich einen Überblick. Hier die wichtigsten.
Wieso muss das sein: ein Jahresabschluss?
Weil Sie als GmbH ohne ihn rein rechtlich nicht weiterarbeiten könnten. Erst wenn Sie einen Jahresabschluss erstellt haben, kann Ihre Gesellschafterversammlung ihn feststellen und er damit verbindlich werden. Erst damit kann die Rechnungslegung abgeschlossen werden. Und erst dann können Sie als GmbH das Ergebnis weiterverwenden und etwaige Gewinnbeteiligungen wie Tantiemen etc. ausschütten.
Aus was besteht der Jahresabschluss?
Zwingend aus:
- der Bilanz,
- der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie
- einem Anhang, soweit Sie nicht eine Kleinstkapitalgesellschaft haben; bei einer solchen kann er entfallen.
- ein Lagebericht, wenn Sie eine mittelgroße oder große GmbH sind (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Wer stellt den Jahresabschluss fest?
- Die Gesellschafter oder
- die Gesellschafterversammlung (§ 46 Abs. 1 GmbHG).
Der Geschäftsführer Ihrer GmbH legt zu diesem Zweck den Abschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vor (§ 42a GmbHG), in der Praxis, nachdem er einem Steuerberater den Auftrag zur Bilanzerstellung erteilt hat.
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Sofern ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss prüft, legt Ihr Geschäftsführer den Bericht zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unmittelbar nach Eingang des Prüfberichts den Gesellschaftern vor. Verfügt Ihre Gesellschaft über einen Aufsichtsrat, legt er dessen Bericht ebenfalls bei.
Wie sieht es mit Fristen aus?
Nach dem Handelsgesetzbuch gelten kurze Fristen für die Aufstellung:
- bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften drei Monate,
- bei kleinen Gesellschaften doppelt so lang,
- bis zur anschließenden Feststellung durch die Gesellschafterversammlung acht Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahrs,
- bei der kleinen GmbH elf Monate.
Bis zum 31. Dezember des Folgejahres muss alles beim Handelsregister vorliegen, egal wie groß Ihre Kapitalgesellschaft. Für Kleinst-Kapitalgesellschaften genügt die Hinterlegung beim Unternehmensregister, alle anderen Gesellschaften veröffentlichen den Bericht. Die Aufstellungsdaten sind verpflichtend. Sie können sie nicht verlängern. Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag Ihrer Firma dürfen die Frist jedoch verkürzen. Das Überschreiten der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, führt in der Praxis aber nicht sofort zu unmittelbaren Konsequenzen.
Welche Stichtage gibt es für Handels- und Steuerbilanz?
Für die Erstellung der Steuerbilanz ist unabhängig von der Größe der GmbH der regelmäßige Abgabezeitpunkt der 31. Juli des Folgejahres. Erstellt bei Ihnen ein Steuerberater Jahresabschluss nebst Steuererklärungen, verlängert sich die Frist noch einmal bis Ende Februar des darauffolgenden Kalenderjahres. Fällt das auf einen Soon- oder Feiertag, so gilt der darauffolgende Werktag. Z.B. war der letzte Februartag 2021 ein Sonntag. Die Unterlagen mussten spätestens am Montag, 1. März 2021, beim Finanzamt eingehen.
Was gilt in Corona-Krisenzeiten?
Wenn Sie aufgrund der Pandemie Probleme haben, den Jahresabschluss fristgerecht abzugeben, sollten Sie beim Finanzamt einen Verlängerungsantrag stellen. Noch sind die Finanzämter gehalten, großzügig mit Anträgen auf Fristverlängerung zu verfahren.
Weitere Informationen
Ganz wichtig ist, wie wir gesehen haben, die Gesellschafterversammlung. Was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie in dem Beitrag „Gesellschafterversammlung: außerordentliche Versammlung“.
Hier noch ein Lesetipp, wenn Sie Informationsbedarf zum Thema Inventur im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben: der Beitrag „Das müssen Unternehmer bei der Inventur beachten!“ klärt Sie über alles Wissenswerte hierzu auf.