Fallstudien zur kurzfristigen Beschäftigung
In den Sommermonaten am Strand liegen? Nicht jedermanns Sache. Viele sind auf Arbeit angewiesen, und sei es kurz. Wenn vom Verdienst noch Abgaben zu leisten wären, lohnt sich das kaum. Nur ein Beispiel für Sinn und Zweck kurzfristiger Beschäftigung – ohne Sozialfesseln.
Worauf achten Sie als Arbeitgeber besonders bei einer kurzfristigen Beschäftigung?
Auf den zeitlichen Befristungszeitraum. Zumal bei unterjähriger Mehrfachbeschäftigung legen Sie ein besonderes Augenmerk hierauf.
Warum spielt der Zeitraum eine so wichtige Rolle?
Weil eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung bekannterweise nur bei bestimmten zeitlichen Voraussetzungen vorliegt. Zeit macht eben nur vor dem Teufel halt. Bei der kurzfristige Beschäftigung heißt das: um kurzfristig zu sein, pflegt eine Beschäftigung
- innerhalb eines Kalenderjahrs
- auf längstens drei Monate bzw. in Ausnahmefällen 90 Tage
- oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein
- oder ist im Voraus vertraglich darauf begrenzt.
Ausnahme: die Zeit macht hier nicht vor dem Teufel, aber Halt vor
- einer berufsmäßigen Ausübung und
- Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze
Worum handelt es sich beispielsweise bei einer Beschäftigung vom 01.06.2024 bis einschließlich 30.08.2024?
Angenommen, als Arbeitgeber beschäftigen Sie den betreffenden Mitarbeiter erstmalig kurzfristig im Kalenderjahr. Dann beschäftigen Sie ihn geringfügig in Form einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Beschäftigung ist insoweit innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate nach ihrer Eigenart begrenzt.
Was aber, wenn dieser betreffende Mitarbeiter im selben Kalenderjahr bereits eine Vorbeschäftigung hatte?
Dann zählen Sie die Zeit der Vorbeschäftigung zu der neuen hinzu. Es ist also egal, ob er bereits in einem anderen Unternehmen oder bei Ihnen als jetzigem Arbeitgeber eine solche Tätigkeit ausgeübt. Grundlegend unerheblich ist also, ob er die beiden Beschäftigungen in demselben oder in verschiedenen Unternehmen ausübt. Aufgrund der Vorbeschäftigung von einem Monat könnten Sie als neuer Arbeitgeber ihn daher nur noch geringfügig weiter beschäftigen in der Form einer kurzfristigen Beschäftigung durch Befristung vom 01.06.2024 bis einschließlich 31.07.2024.
Was bedeutet unregelmäßige Beschäftigung?
Nehmen wir an, bei Ihnen als Arbeitgeber arbeitet ein Hausmann nebenbei über Jahre als Kaufmann unbefristet bei einem jeweils an den ersten drei Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 Euro. Er übt die Tätigkeit damit nur aufgrund vorhersehbarer Einsätze über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig aus, also nicht unregelmäßig und somit keine kurzfristige Beschäftigung, auch wenn er die 70-Arbeitstage-Grenze im Kalenderjahr nicht überschreitet (12 Monate × 3 Arbeitstage = 36 Arbeitstage). Wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich bei seiner Tätigkeit auch nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Somit besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Was passiert, wenn er die Zeitgrenze reißen würde?
Wenn seine Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird und sie überschreitet entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitgrenzen, so liegt vom Tag des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Stellt sich dagegen bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tag nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Was liegt vor, wenn Ihre Mitarbeiterin mehr als 70 Tage arbeitet?
Sagen wir, sie erhält dafür insgesamt ein Arbeitsentgelt von 1.500 Euro und es liegen keine Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr vor. Dann wäre sie geringfügig bei Ihnen beschäftigt in Form einer kurzfristigen Beschäftigung im Beschäftigungszeitraum (Personengruppenschlüssel 110). Die Beschäftigung ist insoweit innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt. Die Beschäftigung wird hierbei auch nicht berufsmäßig ausgeübt.
Etwas anderes ist es allerdings, wenn Ihre Mitarbeiterin immer noch bei Ihnen als demselben Arbeitgeber erneut eine Beschäftigung gegen ein Arbeitsentgelt 520 Euro aufnimmt, sagen wir ab dem 01.12. und für einen Monat befristet. Mit der Vorbeschäftigungszeit vom 01.06. bis 13.09. werden 70 Arbeitstage überschritten. Dann überschreitet sie ab Dezember die 70-Arbeitstage-Grenze, sodass die Tätigkeit die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung nicht mehr erfüllt. Das hat für die Vorbeschäftigungszeit Juni bis Mitte September keine rückwirkende Bedeutung. Weil sie aber die Grenze von 520 Euro als geringfügig entlohnte Beschäftigung im Dezember nicht überschreitet, handelt es sich im Dezember um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob; Personengruppenschlüssel 109).
Wieder anders verhält es sich, wenn sie den ganzen August und September eine Urlaubsvertretung übernimmt, im Voraus befristet auf zwei Monate. Sie hatte im Kalenderjahr keine Vorbeschäftigungen. Aufgrund einer Erkrankung der urlaubsvertretenen Person erfolgt zum vorgesehenen Befristungsende kurzfristig eine Verlängerung der Beschäftigung bis Ende Oktober. Dann handelt es sich um eine geringfügige, weil kurzfristige Beschäftigung im Beschäftigungszeitraum. Die Beschäftigung ist insoweit innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate nach ihrer Eigenart begrenzt. Auch die zum vorgesehenen Befristungsende kurzfristig vorgesehene Verlängerung bewirkt keine Überschreitung der die zulässigen Zeitgrenze von drei Monaten. Unerheblich ist hierbei, dass der Verlängerungszeitraum vom 01.08.2023 bis einschließlich 31.10.2023 mehr als 70 Arbeitstage umfasst – denn das Einhalten der Dreimonatsgrenze ist ausreichend.
Das wäre anders, wenn sie den Vertrag nicht nur um einen Monat, sondern um zwei Monate bis zum 30.11. verlängert bekomme hätte. Dann läge von Beginn der Verlängerungsphase an, also ab dem 01.10., kein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Zu diesem Stichtag wäre ja bereits klar, dass die Dreimonatsgrenze und die 70-Arbeitstage-Grenze überschritten werden soll. Ab Oktober handelt es sich folglich um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, wenn auch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist.
Angenommen, die vertretene Arbeitnehmerin hat während der Urlaubsvertretung einen Unfall. Was dann?
Nehmen wir dafür weiter an, dass Sie als Arbeitgeber sich am 10.09. erkundigen, ob Ihre Mitarbeiterin die bisherige Urlaubsvertretung auf unbestimmte Zeit bis zur Genesung der Arbeitnehmerin als Krankheitsvertretung weiterführen könne. Da nun das Ende der kurzfristigen Beschäftigung ungewiss ist, liegt bereits vom 10.09.2023 an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Ihre Mitarbeiterin führen Sie als ihr Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt als normale Arbeitnehmerin, sofern die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten wird.
Was sticht: Berufsmäßigkeit oder Geringfügigkeit?
Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung auch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn:
- die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
- das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze bei Nichtüberschreitung der Zeitgrenzen übersteigt.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist hierbei ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 05.12.2017, Az.: B 12 R 10/15 R).
So wäre ein Mitarbeiter, der während seiner Elternzeit vom 20.08. bis einschließlich 22.09.2023 bei Ihnen als Arbeitgeber eine Aushilfsbeschäftigung hätte, während der Elternzeit als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Verdient Ihr Mitarbeiter 520 Euro im August und 1.000 Euro im September und beläuft sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 18 Stunden, so handelt es sich um die erstmalige kurzfristige Beschäftigung im Kalenderjahr.
Das durchschnittlich pro Kalendermonat im Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitsentgelt von 760 € (520 € + 1.000 € = 1.520 € / 2) überstiege die Geringfügigkeitsgrenze 2023 von 520 Euro. Damit läge nach Prüfung der Berufsmäßigkeit weder kurzfristig noch geringfügig entlohnt geringfügige Beschäftigung vor. Es bestünde Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Welche Personenkreise arbeiten regelmäßig berufsmäßig und können damit nicht kurzfristig beschäftigt sein?
- Arbeitslose
- Arbeitssuchende
- Personen in Elternzeit
- Personen im unbezahlten Urlaub
- Schüler in Übergangszeit
Eine umfangreiche Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit im Einzelfall finden Sie bei der Minijob-Zentrale.
Wie verhält es sich mit Arbeitslosen, die Arbeit suchen?
Ausbildungssuchend gemeldete Arbeitnehmer sind als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen. Dafür folgendes Beispiel: Ein gesetzlich krankenversicherter Schulentlassener, der ausbildungssuchend gemeldet ist, arbeitet als Inventuraushilfe befristet vom 20.12.2023 bis 30.12.2023 gegen ein Arbeitsentgelt von 320 Euro. Vom 01.12.2023 bis 19.12.2023 war er bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigter mit einem Verdienst von 250 Euro. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt somit nicht vor, weil auch das im Monat Dezember erzielte Gesamtentgelt mit 570 € (320 € + 250 €) die Geringfügigkeitsgrenze 2023 von 520 € überschreitet.
Das Arbeitsentgelt aus der zuvor kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist für die Prüfung der Berufsmäßigkeit zu berücksichtigen, weil beide Beschäftigungen in demselben Kalendermonat Dezember beginnen und enden. Die Inventuraushilfe ist aber für die vom 20.12.2023 bis 30.12.2023 zu beurteilende Beschäftigung geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt in dieser Beschäftigung 520 € nicht übersteigt. Das bis zum 19.12.2023 in der zuvor bei dem anderen Arbeitgeber ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist dabei unberücksichtigt zu lassen, weil es sich nicht um eine Beschäftigung derselben Art handelt.