07.05.2015

Fachinformationen zum Thema „Minijob“

Als Arbeitgeber gibt es einige Details rund um das Thema Minijob und geringfügige Beschäftigung, die Sie kennen und beachten sollten. So haben Sie später keinen Ärger und keinen unnötigen Aufwand. Nicht immer sind Minijobber selbst über alles ausreichend informiert. Nehmen Sie es als Arbeitgeber in die Hand, hier finden Sie eine Übersicht mit allen wichtigen Informationen zum Thema...

Minijob

Woran man einen Minijob erkennt

Einen Minijob (geringfügige Beschäftigung) kann es in unterschiedlicher Ausprägung geben: Eine solche Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Bezahlung und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sein. Bei dem geringfügig entlohnten Minijob kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer regelmäßig im Monat nicht mehr als 450,00 € verdient.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Dauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate (oder 50 Arbeitstage) begrenzt ist. Auf die Höhe der Vergütung kommt es dann nicht mehr an.

So melden Sie Ihre Minijobber an

Minijobber sind vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung kommt für die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf und wird nicht automatisch über die Minijob-Zentrale abgedeckt.

Für die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens wird eine achtstellige Betriebsnummer benötigt. Wenn Sie noch keine Betriebsnummer haben, müssen Sie diese bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Tel.: 01801 664466
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

Mit der Meldung zur Sozialversicherung übermittelt der Arbeitgeber bestimmte Angaben zur beschäftigten Person und zur Beschäftigung an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Handelt es sich nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob), muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Die Angaben zur Person sollten aus amtlichen Dokumenten des Beschäftigten entnommen werden, wie z.B. die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis. Für die 450-Euro-Minijobber gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Für Minijobber müssen also auch folgende Meldungen erstattet werden:

  • Anmeldungen
  • Abmeldungen
  • Unterbrechungsmeldungen
  • Jahresmeldungen
  • Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
  • Meldungen in Insolvenzfällen

Achtung! Die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise müssen durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Die Übertragung der Daten in Papierform oder auf Datenträgern ist nicht mehr zulässig. Eine Möglichkeit zur elektronischen Übertragung der Daten bietet die kostenlose Software „sv.net“, die Sie hier erhalten:

ITSG Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Tel.: 0180 50093770
E-Mail: hotline@itsg.de
www.itsg.de

Für Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, haben Arbeitgeber eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Meldung neben der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.

Die Arbeitgeber dieser Wirtschaftsbereiche sind verpflichtet, Sofortmeldungen zu Minijobs abzugeben:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Die einfachste und bequemste Art der Beitragszahlung ist, der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung zu erteilen. So können Sie sicher sein, dass Ihre Beiträge fristgerecht abgebucht werden.

Eine Einzugsermächtigung kann angefordert werden beim
Service-Center der Minijob-Zentrale:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale
45115 Essen

E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797

Die ausgefüllte Einzugsermächtigung ist per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale zurückzusenden.

Die Beiträge können aber auch auf eines der Konten der Minijob-Zentrale überwiesen werden.

Bei Minijobs gilt das Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, sind Teilzeitbeschäftigte. Ihre Beschäftigung richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sie haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Diese Grundsätze müssen Sie als Arbeitgeber eines Minijobbers beachten. Minijobber:

  • haben einen Urlaubsanspruch.
  • unterliegen dem Gleichbehandlungsgebot.
  • genießen Kündigungsschutz.
  • haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen.
  • dürfen nicht von Haus aus von Sonderzahlungen ausgeschlossen werden.
  • sollten immer einen schriftlich vereinbarten Minijobvertrag erhalten oder zumindest die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen schriftlich festgehalten werden
Personaltipp − Aktuelles Arbeitsrecht für Personalmanager und Arbeitgeber

Personaltipp − Aktuelles Arbeitsrecht für Personalmanager und Arbeitgeber

Von Arbeitsvertrag über Kündigung bis zu Zeiterfassung: Immer up-to-date bei Personalfragen und aktuellem Arbeitsrecht

€ 439.00Jahrespreis zzgl. € 24,95 Versandpauschale und MwSt.

Newsletter

Entgeltfortzahlung auch im Minijob

Im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft haben Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ihres regelmäßigen Verdiensts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen Ihr Minijobber ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.

Darüber hinaus sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Minijobberinnen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) während der Zeit der Mutterschutzfristen und eines Beschäftigungsverbots weiterzubezahlen.

Verträge immer schriftlich vereinbaren

Auch eine mündliche Vereinbarung kommt wirksam zustande. Aber schon aus Beweiszwecken sollten Sie auch die Minijobber auf Basis eines schriftlichen Vertrags beschäftigen. Als Mindestanforderung sollten darin folgende Punkte geregelt werden:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn – und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer – des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf eventuell geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Vorsicht: 450-Euro-Grenze

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 € nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450,00 € im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 450,00 € nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400,00 € pro Jahr bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung.

Vorsicht! Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie z.B. das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Wenn Sie also einem Minijobber 450,00 € monatlich zahlen und zusätzlich Weihnachtsgeld gewähren, dann ist Ihr Mitarbeiter kein Minijobber mehr.

Beispiel für Überschreitung der 450-Euro-Grenze

Ihre Arbeitnehmerin verdient 420,00 € im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld in Höhe von 400,00 €. Sie erzielt also im Jahr 5.040,00 € plus 400,00 € Weihnachtsgeld = 5.440,00 €. Damit beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst 453,33 € (5.440,00 € : 12) und überschreitet damit die 450-Euro-Grenze. Die Beschäftigung ist damit sozialversicherungspflichtig und die Minijobregelungen finden in diesem Fall keine Anwendung.

Bei der Feststellung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist auch schwankendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Wenn z.B. ein Minijobber in einem Dauerarbeitsverhältnis saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, hat der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu schätzen.

Beispiel für schwankendes Arbeitsentgelt

Ein Hotelmitarbeiter erzielt in den Monaten Oktober bis April voraussichtlich monatlich 410,00 Euro und in den Monaten Mai bis September monatlich 500,00 €.

Oktober bis April (7 × 410,00 € =) 2.870,00 €

Mai bis September (5 × 500,00 € =) 2.500,00 €

Summe 5.370,00 €

5.370,00€ : 12 = 447,50 €

Die Grenze ist damit nicht überschritten. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei.

Gelegentliches Überschreiten ist erlaubt

Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) anzusehen.

Im Einzelfall kann es also zum Überschreiten der monatlichen Grenze von 450,00 € und auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze von 5.400,00 € kommen. In dem Monat, in dem die Grenze überschritten wird, spielt es keine Rolle, wie weit diese Grenze überschritten wurde. die Überschreitung muss allerdings unvorhersehbar sein. Unvorhersehbar ist z.B. ein längerer Arbeitseinsatz, weil ein oder mehrere Kollegen krankheitsbedingt ausfallen.

Beispiel für unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze

Eine Minijobberin wird vom Arbeitgeber gebeten, im Dezember wider Erwarten für einen Monat zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Ihr bisheriger monatlicher Verdienst von 450,00 € erhöht sich für diese Zeit auf 600,00 €. Die Minijobberin bleibt versicherungsfrei, da es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von weniger als zwei Monaten handelt.

Rentenversicherungspflicht im Minijob

Bis 31.12.2012 waren Minijobber in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungs- und beitragsfrei. Durch den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, den der Arbeitgeber abgeführt hat, erwarben sie in der Regel nur geminderte Rentenansprüche und anteilige Wartezeitmonate für die Rentenansprüche. Durch die freiwillige Zahlung eigener Beiträge erwarb der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Dazu musste er bislang ausdrücklich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und sich bereit erklären, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,6 Prozent (2012) aufzustocken.

Hinweis 

Früher musste der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es eine Befreiungsmöglichkeit gibt. Seit 01.01.2013 sind Sie als Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit hinzuweisen.

Wer seit dem 01.01.2013 einen Minijob aufnimmt, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigten erwerben dadurch Ansprüche auf die volle Leistung der Rentenversicherung mit vergleichsweise günstigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber bereits 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist von dem Arbeitnehmer nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Beitragsanteil für den Minijobber.

Mit diesen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten können Minijobber genauso wie andere Arbeitnehmer

    • ggf. früher in Rente gehen,
    • Leistungen zur Rehabilitation erhalten,
    • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten,
    • den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung haben und

Übergangsgeld während der Teilnahme an einer Vorsorge- oder Reha-Maßnahme erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Befreiung ist möglich

Wer seit dem 01.01.2013 einen Minijob aufnimmt, kann sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden möchte. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Der Minijobber selbst zahlt keinen eigenen Beitrag. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Befreiungsantrag an Minijob-Zentrale melden

Der Arbeitgeber muss bei vorliegendem Befreiungsantrag eine entsprechende Meldung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers selbst bleibt beim Arbeitgeber. Er muss zu Dokumentationszwecken zu den Entgeltunterlagen genommen werden.

Diese Beiträge müssen Sie für Minijobs abführen

Während der Arbeitnehmer für Minijobs keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, zahlen Sie als Arbeitgeber für 450-Euro-Minijobs pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.

Und: Geringfügig Beschäftigte sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden.

Beiträge zur Krankenversicherung

Sie zahlen für einen versicherungsfreien 450-Euro-Minijobber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Dies gilt allerdings nur, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist.

Beiträge zur Rentenversicherung

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits Altersrente beziehen. Darüber hinaus zahlt der Minijobber seinen eigenen Anteil in die Rentenversicherung, wenn keine Befreiung beantragt wurde. Dieser beträgt im Jahr 2013 3,19 Prozent. Diesen Betrag ziehen Sie vom Lohn ab und leiten diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Minijob-Zentrale weiter.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs immer versicherungsfrei.

So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Für Ihre Minijobber müssen Sie sowohl die Entgeltfortzahlung infolge Krankheit leisten, als auch nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) während der Zeit von Beschäftigungsverboten und Mutterschutzfristen das Entgelt fortzahlen. Vor allem für kleine bis mittlere Betriebe sieht der Gesetzgeber eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit sowie für alle Betriebe bei Schwangerschaft und Mutterschaft vor. Die Knappschaft führt das Ausgleichsverfahren für alle Minijobber durch, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie hier:

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale
45115 Essen
montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr

E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797

Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten teil. Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren für Krankheit ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres für mindestens acht Monate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hat. Nicht mitgezählt werden:

  • Auszubildende, Volontäre und Praktikanten
  • schwerbehinderte Menschen
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Personen in Elternzeit
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Unterschiedlich berücksichtigt werden Teilzeitbeschäftigte bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als :

  • 30 Stunden mit einem Faktor 0,75
  • 20 Stunden mit einem Faktor 0,5
  • 20 Stunden mit einem Faktor 0,5
  • 10 Stunden mit einem Faktor 0,25

Im Unterschied zum Ausgleichsverfahren bei Krankheit nehmen am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft grundsätzlich alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – teil.

Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Umlagebeträge sind vom Arbeitsentgelt aller Arbeitnehmer zu bemessen und auch für die Minijobber abzuführen.

Umlage 1 (U1)

Die Umlage 1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt seit dem 01.01.2012 0,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Die Umlage 1 müssen Sie erstmalig abführen, wenn das Beschäftigungsverhältnis mehr als vier Wochen bestanden hat.

Im Krankheitsfall beträgt die Erstattung 80 Prozent des im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts. Folgende von Ihnen erbrachte Aufwendungen werden nicht berücksichtigt:

die ersten 28 Tage eines Beschäftigungsverhältnisses
mehr als 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit

Umlage 2 (U2)

Die Umlage 2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird seit dem 01.01.2011 in Höhe von 0,14 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts erhoben.

Werdende Mütter dürfen nicht mehr beschäftigt werden, wenn für die ausgeübte Beschäftigung ein Verbot nach dem Mutterschutzgesetz vorliegt. Für diese Zeit zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Die Erstattung beträgt 100 Prozent des durch den Arbeitgeber fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfrist zuzüglich der darauf entfallenden pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge.

Für die Zeit der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Bei einer Minijobberin, die monatlich 400,00 € verdient, beträgt der Zuschuss im Regelfall 0,33 € je Kalendertag. Die Erstattung beträgt 100 Prozent des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Kostenerstattungen

Wenn Sie an den Umlageverfahren teilnehmen, wird man Ihnen Aufwendungen aus der Umlagekasse erstatten für:

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
  • den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz
  • den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten

Die Verrechnung kann erst erfolgen, nachdem die entsprechenden Erstattungsanträge erfolgreich gestellt worden sind. Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich auf Antrag nach geleisteter Entgeltfortzahlung erstattet.

Antragsformulare

Antragsformulare sind bei der Arbeitgeberversicherung erhältlich:

Arbeitgeberversicherung
Tel.: 0234 304-43990 (zum Ortstarif)
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 7.00 bis 14.00 Uhr
Fax: 0201 384-979797
E-Mail: arbeitgeberversicherung@kbs.de

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird für die Minijobs auch von der Minijob-Zentrale eingezogen. Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 01.01.2013 0,15 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage wird ab 01.01.2013 aus einem Höchstbetrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 5.800,00 €/West und 4.900,00 €/Ost berechnet.

Diese Steuern müssen Sie zahlen

Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist immer steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Im Falle der pauschalen Besteuerung sind Sie als Arbeitgeber der Steuerschuldner.

Expertentipp

Sie haben die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Sie dürfen den von Ihnen abgeführten Steuerbetrag am Lohn des Minijobbers in Abzug bringen.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 450-Euro-Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt.

Hinweis der Redaktion

Sie fanden diesen Artikel hilfreich und brauchen ganz ähnliche Informationen für die GmbH? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Online-Titel „Die GmbH von A-Z“, aus dem der Artikel stammt (Autorin: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa). „Die GmbH von A-Z“ liefert Ihnen Info-Texte zu allen wichtigen Themen, von A wie Abberufung des Geschäftsführers bis Z wie Zweimann-GmbH. Mit vielen Musterverträgen und Vorschriftentexten! Nutzen Sie jetzt die Möglichkeiten!

Autor*in: Sigrid Habersaat