EuGH-Urteil: Kündigungsschutz bei Massenkündigungen
Vater werden ist nicht schwer … Mutter sein dagegen sehr. Deswegen schützt das Gesetz Schwangere gegen Kündigungen. Sie sollen ihr Kind kriegen, ohne Furcht vor Verlust des Arbeitsplatzes. Doch der Schutz gilt nicht immer. Er endet bei Massenkündigungen, wie der EuGH jetzt entschied.
Wenn der Rotstift im Unternehmen regiert
Geht es einem Betrieb mal schlechter, kann es vorkommen, dass er viele Mitarbeiter entlassen muss. Davon sind Schwangere grundsätzlich nicht ausgenommen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg laut „Zeit online“. Die Kündigung dürfe aber nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin stehen. Gründe für Massenentlassungen könnten etwa die Organisation und Produktion eines Unternehmens betreffen oder wirtschaftlicher und technischer Natur sein. Wichtig sei jedoch, dass der Arbeitgeber der Betroffenen die Gründe sowie die „sachlichen Kriterien“ der Kündigung schriftlich mitteilt, urteilte der EuGH.
Schwangere, Wöchnerinnen, Stillende
Außerdem haben dem Bericht zufolge Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen für den EuGH keinen Vorrang bei der Weiterbeschäftigung oder einer anderweitigen Verwendung nach einer Massenentlassung. Die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere enthalte lediglich Mindestvorschriften, zitiert „Zeit online“ die Richter. EU-Mitgliedstaaten hätten jedoch die Möglichkeit, Schwangere darüber hinaus zu schützen. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der zum Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft 2013 vom spanischen Unternehmen Bankia gekündigt worden war.
Vom Beginn der Schwangerschaft bis Ende des Mutterschaftsurlaubs
Die Richtlinie 92/85 verbietet die Kündigung von Arbeitnehmerinnen in der Zeit vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Ausgenommen sind Kündigungen, die nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen und nach dem Gesetz in den einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt sind. Das Gericht stellte klar, dass das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten einer Schwangeren im Fall einer ungerechtfertigten Kündigung mehr als nur die Unwirksamkeit der Kündigung als Wiedergutmachung einräumen müsse.
Rechtslage in Deutschland
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bedauerte laut dpa das Urteil, wies aber zugleich auf die Rechtslage in Deutschland hin. „In Deutschland kann schwangeren Frauen auch in besonderen Ausnahmefällen gekündigt werden, aber die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde muss im Einzelfall zustimmen, und die Zustimmung muss dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung vorliegen“, sagte die Leiterin der DGB-Rechtsabteilung, Helga Nielebock, der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. In der Regel handelt es sich bei diesen Behörden um die Landesarbeitsministerien. „Das ist ein wirksamer Schutz“, so Nielebock.
Verstärkte Diskussion in Deutschland
In Deutschland wird über den Kündigungsschutz bei Massenkündigungen derzeit in Fachkreisen verstärkt diskutiert. Am 19. und 20. April findet dazu ein Symposium des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt statt – ein Thema dabei: die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsches Recht. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juni 2016 zugunsten einer Angestellten in Elternzeit entschieden. Sie hatte gegen eine Kündigung geklagt und erst in Karlsruhe einen Erfolg erzielt. Laut den Richtern hatte es gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstoßen, die Frau im Zusammenhang mit ihrer Elternzeit vom Massenentlassungsschutz auszuschließen. Nielebock kritisierte ferner Schutzlücken bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Hier laufe das Kündigungsverbot leer, sagte sie.
Kündigungsschutz leitender Angestellter
Noch schwächeren Kündigungsschutz genießen leitende Angestellte eines Unternehmens. Das einschlägige Kündigungsschutzgesetz trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber seiner Führungsmannschaft blind vertrauen muss. „Personaltipp AKTUELL“ (04/2018) berichtet, wann das Kündigungsschutz gilt und welche Umstrukturierungen betriebsbedingte Kündigungen erleichtern – und wann bei einem leitenden Angestellten eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein kann.
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