01.04.2018

Elektronische Datenübermittlung in Fällen einer stillen Gesellschaft

Viele GmbHs nutzen die atypisch stille Gesellschaft als Steuerspar- oder Beteiligungsmodell. Im Zeitalter der elektronischen Übermittlung steht man nicht selten vor der Frage, wer denn nun Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu übermitteln hat – so funktioniert’s:

elektronische Dateneingabe

Unterscheidung der stillen Gesellschaften

Es werden zwei Arten von stillen Gesellschaften unterschieden: die typisch stille Gesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft. Während die GmbH in beiden Fällen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch beim Finanzamt einzureichen hat, stellt sich die Frage, ob auch das Konstrukt „GmbH & Still“ ebenfalls (ähnlich wie bei der GmbH & Co. KG) ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch übermitteln muss.

Bei der „typisch stillen Gesellschaft“

->  erzielt der Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Bei dieser Gesellschaftsform besteht keine weitere Pflicht zur Einreichung des Inhaltes der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend kurz E-Bilanz).

Bei der „atypisch stillen Gesellschaft“

->  ist der stille Gesellschafter auch an den Wertschwankungen des Betriebsvermögens der GmbH beteiligt,
->  er entfaltet Mitunternehmerinitiative und trägt Mitunternehmerrisiko.
Hier hat ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) die Pflicht zur elektronischen Übermittlung für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2018 bestätigt.

BMF-Schreiben zur Elektronischen Datenübermittlung

Das BMF-Schreiben vom 24.11.2017 regelt, dass zur erforderlichen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der „GmbH & atypisch Still“ eine E-Bilanz (incl. Gewinn- und Verlustrechnung) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln ist.

Das gilt pro atypisch stiller Beteiligung.

Ist der atypisch stille Gesellschafter nicht am kompletten Betriebsvermögen der GmbH beteiligt (was man entsprechend einschränken kann) ist nur über den Beteiligungsumfang eine E-Bilanz (incl. Gewinn- und Verlustrechnung) eine elektronische Meldung zu fertigen, BMF vom 24.11.2017, Az.: IV C 6 – S 2133 – b/17/10004.

 

Tipp der Redaktion

Dieser Beitrag stammt aus dem Informationsbrief für Unternehmer „GmbH-Brief AKTUELL“ (Ausgabe 05/2018).

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Autor*in: Joachim Welper (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater, Business Coach, langjähriger Autor im Bereich Unternehmensführung)