Download: Was ausländische Bauleister mit Betriebsstätte in Deutschland beachten müssen
Ausländische Unternehmen führen den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit dadurch, dass diese durch den anderen Staat bescheinigt wird. Im Zweifel kann das Finanzamt nach § 90 Abs. 2 AO eine qualifizierte Ansässigkeitsbescheinigung verlangen, aus der der Ort der Geschäftsleitung sowie der Umfang der Tätigkeit – jeweils im Ansässigkeitsstaat – hervorgehen.
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