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Download: Was ausländische Bauleister mit Betriebsstätte in Deutschland beachten müssen

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Ausländische Unternehmen führen den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit dadurch, dass diese durch den anderen Staat bescheinigt wird. Im Zweifel kann das Finanzamt nach § 90 Abs. 2 AO eine qualifizierte Ansässigkeitsbescheinigung verlangen, aus der der Ort der Geschäftsleitung sowie der Umfang der Tätigkeit – jeweils im Ansässigkeitsstaat – hervorgehen.

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