Download: Umgang mit den Freigrenzen für die Bauabzugssteuer
Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 €, wenn der Empfänger der Bauleistung allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführt (etwa Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).
Über den Umgang mit den Freigrenzen für die Bauabzugssteuer bei späterem Überschreiten der Freigrenzen im laufenden Jahr erfahren Sie mehr in unserem kostenlosen Download!
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