Download: Musterklausel "Reisekosten und Bewirtung"
Durch die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit können finanzielle Aufwendungen entstehen, bei denen nicht immer klar ist, wer eigentlich dafür aufzukommen hat – der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer.
Im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern diejenigen finanziellen Aufwendungen erstatten, die diese zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen für erforderlich halten durften und die nicht durch die Vergütung abgegolten sind. Reise- und Übernachtungskosten sind daher in üblicher Höhe zu erstatten, ebenso wie Bewirtungskosten, sofern die Bewirtung von Dritten zur Tätigkeit gehört. Sinnvoll und zulässig ist es dabei für Sie als Arbeitgeber, die Höhe der zu übernehmenden Kosten im Vorfeld eindeutig festzulegen.
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