Zulage mit Widerrufsvorbehalt gratis

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Zulage mit Widerrufsvorbehalt gratis
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Auch betriebliche Arbeitsbedingungen unterliegen dem Wandel. Es ist deshalb bisweilen unumgänglich, Arbeitsverträge inhaltlich anzupassen oder zu ändern.

Änderungsvertrag ist immer zulässig

Die einfachste Möglichkeit zur Änderung der Arbeitsbedingungen ist der Abschluss eines Änderungsvertrages. Genauso wie die Vertragsfreiheit den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrages zulässt, erlaubt sie auch die einvernehmliche Änderung dieses Vertrages.

Weisungsrecht geht Änderungskündigung vor

Muss die Änderung der Arbeitsbedingungen mangels Einvernehmen mit dem Mitarbeiter einseitig vom Arbeitgeber durchgesetzt werden, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Änderung durch das Weisungsrecht herbeigeführt werden kann. Das in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Weisungsrecht gestattet es dem Arbeitgeber, den Inhalt, die Zeit und den Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen, sofern der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Bei der Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen ist ausnahmsweise dann keine Änderungskündigung erforderlich, wenn die Änderungen unter einen wirksamen Widerrufsvorbehalt gestellt wurden.

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