Download: Mustereinspruch für Freibetrag bei einer atypisch stillen Gesellschaft
Eine atypisch stille Gesellschaft (z.B. GmbH & atypisch still) ist im Ergebnis eine Kapitalgesellschaft, die für steuerliche Zwecke wie eine Personengesellschaft behandelt wird.
Der wesentliche gewerbesteuerliche Unterschied zur Kapitalgesellschaft ist, dass eine Personengesellschaft einen Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Anspruch nehmen kann. Das führt bei einer atypisch stillen Gesellschaft dazu,
dass für die ersten 24.500 € steuerpflichtigen Unternehmensgewinn lediglich Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag = 15,825 %) anfällt.
Eine gegen das Finanzamt klagende GmbH begehrte die Berücksichtigung des Freibetrags für den gesamten Jahresgewinn. Als wesentliches Argument trug die GmbH dabei vor, dass sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei.
In ähnlichen Fällen sollten Sie Einspruch einlegen und auf die offene Revision verweisen. Für einen Mustereinspruch stellen wir Ihnen gerne unseren kostenlosen Download zur Verfügung!
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