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Download: Hinweise zu Sonderfällen beim Entgeltfortzahlungsanspruch

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Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber sein Entgelt zunächst weiterzahlen. Anschließend tritt zumeist die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Anders verhält es sich, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer schon bei Beschäftigungsbeginn arbeitsunfähig krank war.

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus, zahlen Sie als Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Die Wartezeit verkürzt also den Fortzahlungsanspruch nicht.

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