Zahlungen aus der Direktzusage

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Zahlungen aus der Direktzusage

Bei der direkten Pensionszusage, die auch Direktzusage genannt wird, verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmern nach Eintritt des Versorgungsfalls eine bestimmte Leistung zu zahlen. Versorgungsfälle sind regelmäßig der Rentenbeginn wegen Alters, Unfalls oder Todes des Arbeitnehmers. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Darin heißt es: „Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber […] erfolgen.“

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