Diese Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug einer Holding sollten Sie kennen!
Mütter leisten mehr, als man(n) meint – und Finanzprüfer finden. Manche unter ihnen sind immer noch der Ansicht, eine Muttergesellschaft leiste nichts, was umsatzsteuerbar wäre. Da täuschen sie sich aber.
Wenn der Finanzamtsprüfer den Vorsteuerabzug verweigert
Sie als GmbH-Geschäftsführer kennen das: der Prüfer vom Finanzamt kommt, sieht, dass Ihre GmbH eine Holding ist, und verweigert Ihnen den Vorsteuerabzug. Seine Begründung: Vorsteuer können nur Unternehmer geltend machen, die selbst umsatzsteuerbare Leistungen erbringen. Das sei bei Ihrer GmbH-Holding als eine Muttergesellschaft nicht der Fall, verkündet er stolz – und weiß womöglich gar nicht, dass er sich damit außerhalb der Weisung des Bundesfinanzministeriums und mancher Gerichte befindet.
Wann ist eine Leistung „umsatzsteuerbar“ und wann nicht?
Liegt die einzige Tätigkeit der Holding darin, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten, und übt sie keine weitere wirtschaftliche Tätigkeit aus, ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für die Holding nicht möglich. Wenn zum Beispiel in Konzernen eine Holding-Gesellschaft Tochtergesellschaften oder erworbene Anteile hält und verwaltet. Aus diesen Tätigkeiten entstehen aber keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen wie Dividenden, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen oder Veräußerungserlöse. Dafür aber sind regelmäßig mit Vorsteuer belastete Aufwendungen zu tragen. Diese Vorsteuern können Sie als GmbH grundsätzlich nicht absetzen.
Anders sieht es mit Dienstleistungen aus wie:
- Beratung durch die Holding-Gesellschaft an die Tochtergesellschaften,
- Leistungserbringung für diese,
- z.B. im Rahmen einer zentralen Finanzbuchhaltung oder
- zentralen Personalabteilung.
Diese unterliegen der Umsatzsteuer und berechtigen für sich genommen zum Vorsteuerabzug.
Gilt die restriktive Haltung der Finanzämter nach wie vor?
Nein, jedenfalls nicht vollständig. Früher nahm die Finanzverwaltung in der Tat eine solche restriktive Haltung ein. Doch dem schob das Ministerium in einem Schreiben vom 26.05.2017 einen Riegel vor. Seither lässt sich eine Verweigerung des Vorsteuerabzugs beim Halten von Gesellschaftsanteilen durch eine Muttergesellschaft nicht mehr ganz halten. Die Finanzverwaltung änderte u.a. die Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften. Sie erlaubt den Vorsteuerabzug, wenn neben dem Halten der Anteile an den Töchterunternehmen auch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Holding gegeben war.
Was sagt die Rechtsprechung?
Sie hatte in einem wenn auch etwas anders gelagerten Streitfall zu entscheiden, bei dem eine Holding zentral für die Tochtergesellschaften Rechtsberatungsleistungen bei einem Anwalt einkaufte. Die Rechnungen des Anwalts splittete sie und berechnete diese an die verschiedenen Tochtergesellschaften auch ohne Gewinnaufschlag weiter. Für das Finanzamt war klar: keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es versagte den Vorsteuerabzug.
Die Sache landete vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Das stellte fest: die Holding erbringt Leistungen an ihre Tochtergesellschaften auch dadurch, dass sie diese Dienstleistungen bei einem Dritten einkauft (Urteil vom 13.06.2018, Az.: 7 K 7227/15). Das Gericht hielt es auch nicht für entscheidend, ob die Holding Gemeinkostenzuschläge oder Gewinnaufschläge weiterberechnet. Vielmehr reichte es ihm, dass die Holding im Wege der Dienstleistungskommission Leistungen an die Tochtergesellschaft erbrachte.
Also Kosten für Leistung Dritter einfach durchreichen?
Nein, nicht ganz. Aus der bloßen Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten kann die zahlende Holding nicht ein Recht auf Vorsteuerabzug ableiten. Wäre also eine Tochtergesellschaft Vertragspartner des Anwalts und rechnete dieser mit der Tochtergesellschaft ab, die Muttergesellschaft aber zahlte, stünde der Muttergesellschaft kein Vorsteuerabzug zu, wohl aber der Tochtergesellschaft, vorausgesetzt, diese ist unternehmerisch tätig. Aus Sicht der Richter war ja nun ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Holding und Tochtergesellschaften durch die Dienstleistungskommission vorhanden. Entsprechend konnte die Holding im Gegenzug auch die Vorsteuer aus den Rechnungen des Anwalts geltend machen.
Dazu stellte das Gericht fest:
„Eine Holdinggesellschaft, welche mit entgeltlichen Leistungen an ihre sämtlichen Tochtergesellschaften an deren Verwaltung teilnimmt, kann den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der Tochtergesellschaften geltend machen.“
Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg liegt übrigens ganz auf Linie der europäischen Rechtsprechung zur Umsatzsteuer. Noch mit dem Urteil vom 17.10.2018 (Az.: C-249/17) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Vorsteuerabzug einer Holding auch bei Scheitern des beabsichtigten Erwerbs der Anteilsmehrheit an einem Tochterunternehmen zulässig und möglich sei. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Organschaft im deutschen Recht sind strenger als die unionsrechtlichen Anforderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).
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Welche Voraussetzungen gelten für eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Eine Organschaft setzt, wie Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke von der Kanzlei P+P Pöllath und Partners, München, im „Handelsblatt“ ausführt, unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft sowie die Unternehmereigenschaft des Organträgers voraus. Das Konstrukt der Organschaft diene der Verwaltungsvereinfachung.
Mehrere, auf eine bestimmte Art und Weise miteinander verbunden Unternehmen können umsatzsteuerlich als Einheit zusammengefasst werden. Als Folge sei ausschließlich der Organträger als Unternehmer für das bestehende Gesamtunternehmen und damit als Steuerschuldner zu betrachten.
Außerdem unterliegen entgeltliche Leistungen innerhalb des Organkreises zwischen den rechtlich unabhängigen Mitgliedern nicht der Umsatzsteuer. Aus Unternehmersicht ist die Organschaft Peschke zufolge ein beliebtes Gestaltungsmittel. Damit könne ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen durch Begründung einer Organschaft die Umsatzsteuerbelastung für Leistungen innerhalb des Organkreises verhindern.