30.01.2023

Die UG: Definition und Besonderheiten

Will eine GmbH nur Gewinn erzielen? Das Gesetz sieht das nicht so eng. Danach können Sie zu jedem zulässigen Zweck eine GmbH gründen. Das gilt auch für eine UG. Aber es gibt einige Unterschiede zwischen der großen und der kleinen GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG).

UG Definition

Worum handelt es sich bei der UG?

Um eine GmbH wie jede andere – mit grundsätzlich denselben Vorschriften nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie allen anderen für die GmbH relevanten Gesetze. Gemäß § 13 GmbHG ist die UG eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft nach Handelsgesetzbuch (HGB) und als solche kraft Rechtsform Kaufmann.

Ohne Unterschiede?

Ja, allerdings ergeben sich Unterschiede aus der Sonderregelung von § 5a GmbHG „Unternehmergesellschaft“. Gewichtige Ausnahmen zu den Bestimmungen des GmbHG zur großen GmbH bestehen danach hinsichtlich

  • Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 und die Bezeichnung nach § 4; die UG muss zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist nicht zulässig. Eine falsche Bezeichnung z.B. als GmbH oder unvollständige Bezeichnung ohne den Zusatz hat eine persönliche Haftung der Gesellschafter zur Folge. Grundsätzlich muss die Firma zur Kennzeichnung der UG geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. § 18 Abs. 2 HGB bestimmt, dass eine Firma keine möglicherweise irreführenden Angaben enthalten darf.
  • Einen Hinweis auf die Tätigkeit der UG muss die Firma nicht enthalten. Wird in der Firma allerdings auf das Tätigkeitsfeld der UG hingewiesen, muss es sich dann aber um das Tätigkeitsfeld handeln, auf dem die UG tatsächlich tätig wird.
  • Stammkapital und die Anmeldung nach Einzahlung in voller Höhe, und nicht unter bestimmten Voraussetzungen schon nach Einzahlung nur eines Viertels des Nennbetrags, wie es § 7 Abs. 2 gestattet, auch hierzu mehr in unserem genannten Beitrag.
  • Ausschluss von Sacheinlagen
  • Verwendung
    • nur für Zwecke von § 57c der in der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des HGB aufzustellenden Jahresabschlusses zu bildenden Rücklagen, abzüglich eines Teiles des Vorjahresüberschusses
    • zum Ausgleich eines nicht gedeckten Jahresfehlbetrages oder eines vorjährigen Verlustvortrages
  • unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit und nicht erst, wenn es das Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheinen lasse oder bei Gefahr des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals, wie § 49 es der normalen GmbH erlaubt

Was versteht man rechtlich unter dem Begriff „Firma“?

Die Bezeichnung des Unternehmens, mit der dieses im Rechtsverkehr auftritt:

  • nur aus Worten bestehend
  • Buchstabenzusammenstellungen ohne Wortsinn grundsätzlich zulässig, solange sprechbar
  • wortersetzende Bildzeichen wie „+“ und „&“ außerdem als Bestandteil der Firma verwendbar; zur Verwendung von Genderzeichen in Firmierungen haben wir nichts gefunden. Der Vorsitzende der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS), Peter Schlobinski hält laut einem Bericht in „Zeit Online“ vom Mai 2021 Gendersternchen und Genderdoppelpunkte im Schriftverkehr von staatlichen Stellen und an Universitäten nicht für gedeckt mit den in Deutschland geltenden Rechtschreibregeln. Er empfiehlt, für die offizielle Schreibung in Institutionen, Verwaltungen, Schulen, Universitäten sich an den Rechtschreibrat zu halten. Ansonsten sieht er die Gefahr „einer nicht vereinheitlichten Rechtschreibung, wenn an vielen Stellen davon abgewichen würde.
  • unterscheidbar, das heißt Firma darf beim Lesen oder Hören keine Assoziation zu einem bestimmten anderen Unternehmen wecken.

Es heißt ja „Gesellschaft“. Gründer sind also mehrere Personen?

Nein, nicht unbedingt. Das ist genauso wie bei der herkömmlichen GmbH. Hier gilt für beide Größenordnungen § 1, der Errichtung durch eine oder mehrere Personen zulässt. Wie bei allen Kapitalgesellschaften ist bei der UG die Vermögenssphäre und Existenz der UG von ihren Gesellschaftern getrennt. Vermögensübertragungen zwischen der UG und ihren Gesellschaftern sind nur in den durch das GmbHG vorgesehenen Formen möglich:

  • Einlage,
  • Gewinnausschüttung oder
  • im Rahmen einer Liquidation.

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Die Haftung der UG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dies ermöglicht es den Gesellschaftern, ihr unternehmerisches Engagement bei begrenztem persönlichem Risiko auszuüben. Kritiker sehen darin übrigens einen Grund für Krisen der Wirtschaft. Bundesweit bekannt geworden ist einer deren Wortführer, der Burladinger Textilunternehmer Wolfgang Grupp. Seit Januar 2010 haftet er für alle Verluste seiner, früher in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Firma „Trigema“ persönlich und direkt.

Was hat Grupp an der Eingrenzung des Risikos auszusetzen?

Mit seiner Firmierung als e.K. und den daraus folgenden Pflichten für ihn als Unternehmer will er laut einem Bericht von damals in den „Stuttgarter Nachrichten“ ein Zeichen für eine bessere Wirtschaftsordnung und gegen Verantwortungslosigkeit von Managern, speziell im Bankenbereich, setzen. Ein Auslöser für Grupps Kritik war das Verhalten, mit dem damals die Führungsetagen von Pleitebanken wie der Hypo Real Estate (HRE) oder der Hypo-Alpe-Adria in die Schlagzeilen geraten waren. Es gehe nicht an, zitiert die Zeitung Grupp weiter, dass, solange die Geschäfte gutliefen, Millionengehälter gezahlt würden, bei Verlusten oder Pleiten aber der Steuerzahler die Zeche zahlen müsse. Stattdessen müsse das Management auch für die von ihm verursachten Verluste verantwortlich gemacht werden. Und das ginge laut Grupp eben mit der Haftungsbeschränkung nicht, sondern nur über die direkte Verantwortlichkeit des e.K. Die Politik hatte das Problem kurz zuvor erkannt, aber offenbar nicht ausreichend gelöst, wie Grupp meint.

Was hatte die Politik unternommen?

Mitte 2009 hatte der Deutsche Bundestag dem Bericht zufolge unter anderem beschlossen, dass sich die Vergütungen von Top-Managern stärker am langfristigen Unternehmenserfolg orientieren sollen. Firmenvorstände müssen seitdem mit einem Eigenanteil von mindestens zehn Prozent eines Jahresgehalts für Schäden einstehen. Bei Schieflagen kann der Aufsichtsrat die Managergehälter senken. Solche Schritte durchzusetzen hält Grupp wegen der rechtlichen Lage für schwierig. Stattdessen schlägt er vor:

  • die Einkommensteuer für Unternehmer spürbar zu erhöhen.
  • Firmenlenkern, die in Haftung gehen, im Gegenzug einen Steuerrabatt von bis zu 50 Prozent zu gewähren.

Sein Argument: Entscheider, die selbst haften, gingen wirtschaftlich gewissenhafter vor und verursachten weniger gesamtwirtschaftliche Schäden etwa durch Insolvenzen, falsche Standortentscheidungen und Fehlinvestitionen. Alles in allem profitiere der Staat, auch wenn er die Steuern senke.

Was unterscheidet die UG von einem e.K.?

Zuallererst eben dies: als eingetragene Kauffrau oder eingetragener Kaufmann haften Sie mit Ihrem privaten Vermögen. Den Gläubigern der UG haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht hingegen Ihr Privatvermögen als Gesellschafter. Bei Unternehmen mit einer kaufmännische Betriebsgröße von, laut IHK Rhein-Neckar je nach Art und Umfang des Geschäfts ungefähr 250.000 Euro Jahresumsatz erfolgt neben der Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

Was, wenn Ihr Unternehmen eine solche Betriebsumfang nicht erreicht?

Dann können Sie es freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Dadurch gilt Ihr Unternehmen als Kaufmann im Sinne des HGB. Nach diesem findet Handelsrecht auf die Geschäfte Anwendung, das „Sonderrecht der Kaufleute“, so die IHK. Unter anderem ist so geregelt:

  • dass Sie nur als Kaufmann berechtigt sind, eine Firma als Name zu führen, unter dem sie Geschäfte betreibt,
  • dass Sie klagen dürfen und verklagt werden können,
  • dass Ihr eigener Familienname in Ihrer Firmenbezeichnung nicht enthalten sein muss,
  • dass mit Einwilligung von Ihnen als Kaufmann Ihre Erben oder Erwerber Ihres Unternehmens es fortführen können,
  • dass das Recht zur Erteilung von Prokura Ihnen als Kaufmann vorbehalten ist.

Neben den steuerrechtlichen kommen zudem handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zum Tragen. Allerdings ist eine Bilanz nicht unbedingt erforderlich. Eingetragene Kaufleute sind hierzu nur verpflichtet, wenn:

  • am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 600.000 Euro und
  • der Jahresüberschuss mehr als 60.000 Euro betragen.

Ist dies nicht der Fall, reicht die weniger aufwendige Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Ist die UG zu Buchführung und Bilanz verpflichtet?

Anders als der e.K. ja. Sie erstellt eine Bilanz sowie eine Gewinn-und-Verlust- Rechnung, daran führt kein Weg vorbei. Genauso wenig wie an der Verpflichtung ihrer Jahresabschlussinformationen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Buchführungspflicht ist dabei gemäß § 41 GmbHG der Geschäftsführer.

Formvorschriften zugunsten von Nichtkaufleuten gelten nicht. Allerdings sieht die IHK darin eine Erleichterung des Alltagsgeschäfts. Darüber hinaus besteht für den e.K. die Möglichkeit der Ernennung zum Handelsrichter als ehrenamtlicher Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts nach Vollendung des 30. Lebensjahres.

Achtgeben sollten Sie als eingetragener Kaufmann:

  • Vereinbarungen über Vertragsstrafen,
  • Bürgschaften,
  • Schuldanerkenntnissen,
  • Schuldversprechen und
  • Gerichtsstandvereinbarungen.

Zu welchem Zweck errichten Sie eine UG?

Zu jedem, Hauptsache, er ist gesetzlich zulässig. Ihr Gegenstand muss somit nicht unbedingt der Betrieb eines Unternehmens sein. Er kann bestehen in:

  • Vermögensverwaltung
  • Gemeinnützigkeit
  • oder etwas anderem gesetzlich Erlaubtem

Als Kaufmann kann die UG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Sie ist rechtsfähig, das heißt sie kann vor Gericht klagen und man sie verklagen.

Muss sich der feste Sitz der UG in Deutschland befinden?

Ja. Danach richtet sich die Zuständigkeit:

  • des Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG),
  • des Prozessgerichts (§ 17 Zivilprozessordnung ZPO) sowie
  • des Insolvenzgerichts (§§ 3 f. Insolvenzordnung InsO).

Der Sitz dient außerdem als Erfüllungsort für die Rechte und Pflichten der UG gegenüber den Gesellschaftern.

Ein e.K. ist Inhaber und Geschäftsführer in einem. Braucht die UG einen Geschäftsführer?

Ja, mindestens einen. Ein solcher kann nur eine natürliche Person sein. Es braucht sich dabei nicht um einen Gesellschafter der UG handeln. Der oder die  Geschäftsführer vertritt bzw. vertreten die UG.

Hat die UG noch andere Organe?

Ja, neben dem Geschäftsführer als zweitwichtigstes die Gesellschafterversammlung. Sie bestellt den Geschäftsführer und entscheidet über die Verwendung der Gewinne nach der Erstellung der Jahresabschlüsse. Die Gesellschafterversammlung kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt die Form die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Gibt es wie bei der GmbH die UG als abgespeckte Version der Aktiengesellschaft?

Ja, die kleine AG. Kleine und mittlere Unternehmen trauten sich diese Gesellschaftsform nicht zu. Damit sich das ändert, hat der Gesetzgeber die „kleine“ AG geschaffen. Mehr dazu lesen Sie in unseren Beiträgen

Autor*in: Franz Höllriegel