16.10.2024

Die Besteuerung der operativen Tochter-GmbH

Wie die Mutter, so die Tochter. Diese Regel gilt auch für GmbH. Der Fiskus besteuert die Sprössling-GmbH identisch zu ihrer Mutter als einfache GmbH. Die Holding spielt ihre Stärke dann bei Ausschüttungen oder Anteilsveräußerungen aus. Allerdings sind auch hier Regeln zu beachten.

Besteuerung der operativen Tochter-GmbH

Wie können Sie eine GmbH gründen?

Es ist wie in der Liebe: es gibt einen, der geliebt wird, und einen, der liebt. Wie für so vieles brauchen Sie auch für die Gründung Ihrer GmbH immer zwei:

  • einen, der gegründet wird: eine Tochter-GmbH
  • einen, der gründet: mindestens ein Gründungsgesellschafter, bei einer Holding die GmbH-Mutter.

Ihre Gesellschaft bestimmt einen oder mehrere Geschäftsführer.  Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.

Benötigen Sie einen speziellen Grund für die Gründung einer GmbH?

Nein, Sie – allein oder auch mehrere Personen – können Ihre GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gründen. Ihre GmbH gründen Sie als juristische Person mit Rechten und Pflichten:

  • sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben
  • vor Gericht klagen
  • vor Gericht verklagt werden

Wer haftet Gläubigern für die Verbindlichkeiten Ihrer Gesellschaft?

Nur das Gesellschaftsvermögen und nicht der Gesellschafter.

Ist Ihre Gesellschaft eine Handelsgesellschaft?

Ja im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Benötigen Sie einen Gesellschaftsvertrag in notarieller Form?

Ja, sämtliche Gesellschafter unterzeichnen ihn. Der Notar erledigt für Sie die Anmeldung Ihrer Gesellschaft

  • bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat,
  • zur Eintragung in das Handelsregister
  • erst wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist, mindestens so viel, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht
  • vom Gesetz abweichenden Bestimmungen dürfen Sie nicht im Vertrag treffen. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.

Können Sie jemanden mit der Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigen?

Ja, auf Grundlage einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. Auf dieser Grundlage können Sie ebenfalls die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mittels Videokommunikation vornehmen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei dürfen Sie in den Gesellschaftsvertrag Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufnehmen. Für die Unterzeichnung genügen qualifizierte elektronische Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter.

Wie hoch ist das Stammkapital Ihrer Gesellschaft?

Es beläuft sich auf mindestens 25.000 Euro. Somit leisten Sie mindestens 12.500 Euro als Bareinlage. Wird die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, lehnt das Gericht die Eintragung ab. Nach der Eintragung erfährt das örtliche Finanzamt dies automatisch durch das Handelsregister und wird Sie entsprechend kontaktieren.

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Benötigt Ihre GmbH eine Gewerbeanmeldung?

Ja, bloß nicht vergessen! Sie melden Sie bei der Stadt an; dies geschieht nicht automatisch. Die GmbH gilt immer in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, unabhängig von der Tätigkeit. So erzielt eine Ärzte-GmbH gewerbliche und nicht freiberufliche Einkünfte. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der ebenfalls nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewerbeertrag. Für die Berechnung der Gewerbesteuer gilt eine Steuermessbetrag, ermittelt Steuermesszahl aufgrund eines Prozentsatzes auf den Gewerbeertrag.

Sie können Ihre Gesellschaft auch in einem vereinfachten Verfahren gründen, allerdings nur wenn sie nicht mehr als drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dafür gibt es ein bestimmtes Musterprotokoll in der Anlage zum GmbH-Gesetz (GmbHG).

Was enthält der Gesellschaftsvertrag?

Gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG folgendes:

  • Firma und Sitz Ihrer Gesellschaft
  • Gegenstand Ihres Unternehmens
  • Betrag Ires Stammkapitals
  • Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Stammeinlage auf das Stammkapital übernimmt

Können Sie dabei vom Musterprotokoll abweichen?

Ja, das können Sie. In der Praxis enthält Ihr Vertrag oder Ihre Satzung in diesem Fall eine Reihe weiterer Positionen, z.B.

  • zur Vertretung und Geschäftsführung
  • zur Erbfolge
  • zu Rechten und Pflichten der Gesellschafter

Zahlen Sie für Ihre GmbH Körperschaftssteuer?

Ja, mit 15 Prozent; denn sie ist eine juristische Person des Privatrechts und zählt als solche steuerlich zu den unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Rechtssubjekten der Kapitalgesellschaften, jedenfalls dann, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln Sie nach ertragsteuerlichen Grundsätzen.

Hinzu kommt die Gewerbesteuer; nach Faustformel ebenfalls von rund 15 Prozent, wenn auch inzwischen leicht darüber, da diesen Steuersatz die unterschiedlichen Hebesätze der Städte bestimmen.

Die Gewerbesteuer wird sodann aufgrund des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz, dem Hebesatz festgesetzt und erhoben. Ihn setzt die hebeberechtigte Gemeinde fest. Nach dem Trennungsprinzip gilt die GmbH hierbei getrennt von deren Anteilseigner als Steuerschuldner der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Zahlen Sie Einkommensteuer für Ihre GmbH?

Nein.

Im Ergebnis ergibt sich bei der GmbH ertragsteuerlich eine Gesamtsteuerlast in Summe von:

  • 15 Prozent Körperschaftsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • rund 15 Prozent Gewerbesteuer etwa 30 Prozent, abhängig vom kommunalen Gewerbesteuer-Hebesatz.

Allerdings können sich hier andere Ergebnisse ergeben aufgrund von

  • unterschiedlichen Regelungen zum Gehaltsabzug des Geschäftsführers
  • späteren Gewinnausschüttungen:
    • steuerpflichtig bei der GmbH
    • im Einzelunternehmen nicht mehr besteuert

Die Hinzuziehung eines Steuerberaters im Einzelfall ist empfehlenswert. Löst eine vGA Umsatzsteuer oder nicht abziehbare Vorsteuer aus, rechnen Sie diese bei der Gewinnermittlung nicht zusätzlich außerbilanziell hinzu.

Um die möglichen Besteuerungsvorteile der GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen aufzuzeigen, könnte ein vereinfacht dargestellter steuerlicher Belastungsvergleich in isoliertet Betrachtungsweise so aussehen:

Steuerlicher Belastungsvergleich GmbH Steuerlicher Belastungsvergleich Einzelunternehmen
= Gewinn 500.000 € = Gewinn 500.000 €
./. KSt (15 %) 75.000 € ./. ESt (max. 45 %) 225.000 €
./. SolZ (5,5 %) 4.125 € ./. SolZ (5,5 %) 12.375 €
./. GewSt (ca. 15 %) 75.000 € ./. GewSt (ca. 15 %) 75.000 €
+ GewSt-Anrechnung + GewSt-Anrechnung 71.250 €
= Netto insgesamt 345.875 € = Netto insgesamt 258.875 €
= Steuerbelastung Ertragsteuern 154.125 € (ca. 31 % Gesamtsteuerlast) = Steuerbelastung Ertragsteuern 241.125 € (ca. 48 % Gesamtsteuerlast)

Welche Risiken bestehen bei einer GmbH?

Zumal bei laufenden Betriebsprüfungen besteht

  • ein steuerliches Risiko der GmbH durch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer GmbH ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht. Deshalb mindern Gewinnausschüttungen als Einkommensverteilung wie auch die verdeckte Gewinnausschüttung das zu versteuernde Einkommen nicht.

Nehmen wir an, ein Gesellschafter Ihrer GmbH verzichtet gegenüber dieser auf eine unverzinsliche Forderung im Nennwert von 100.000 Euro, in der Bilanz der GmbH gebucht als eine entsprechende Verbindlichkeit. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine vE, da auf die Forderung als einlagefähiger Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung verzichtet wird.

Die Einlage der Forderung erhöht innerbilanziell den Gewinn. Außerhalb der Steuerbilanz in der Steuererklärung erfolgt eine außerbilanzielle Korrektur in selber Höhe. Merke! Eine vE erhöht das Einkommen der GmbH nicht. Durch die außerbilanzielle Korrektur wird die vE im Ergebnis auf Ebene der GmbH neutralisiert. Korrespondierend erhöhen sich für den Gesellschafter die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung in Höhe des einlagefähigen Vermögensvorteils.

  • ein anderes Risiko durch das Gegenteil einer vGA: eine verdeckte Einlage (vE). Diese darf das Einkommen nicht erhöhen. Gegenstand einer verdeckten Einlage kann grundsätzlich nur ein aus Sicht der Gesellschaft bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil sein, wenn dieser in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Ihrer Gesellschaft geführt hat:
    • zum Ansatz eines Aktivpostens
    • zur Erhöhung eines Aktivpostens
    • zum Wegfall oder zur Minderung eines Passivpostens.

Nehmen wir diesmal an, Ihre GmbH gewährt ihrem Gesellschafter – er hält 100 Prozent der Anteile – ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro. Vereinbart wird eine Verzinsung von ein Prozent jährlich. Auf dem freien Kapitalmarkt würde die GmbH im aktuellen Hochzinsumfeld eine durchschnittliche Verzinsung von etwa vier Prozent erhalten. Im Ergebnis hat Ihre GmbH aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung eine nachteiligere Kapitalanlage gewählt. Zieht man einen Fremdvergleich heran, würden Ihrer GmbH drei Prozent jährlich als Verzinsung entgehen.

Durch die durch gesellschaftliche Veranlassung bedingte Kapitalanlage wurde eine Vermögensmehrung der GmbH in Höhe von rund drei Prozent jährlich verhindert. Diese geringere Zinseinnahme wirkt sich unmittelbar auf den Gewinn der GmbH aus, da die Zinserträge nur von 1.000 Euro jährlich oder ein Prozent der Darlehenssumme den Gewinn erhöhen und nicht wie bei marktüblicher Verzinsung in Höhe von 4.000 Euro (vier Prozent der Darlehenssumme). Diesem liegt auch kein Gewinnverteilungsbeschluss zugrunde.

Die steuerlichen Folgen der vGA führen auf Ebene der GmbH zur innerbilanziellen Ertragserhöhung. Daher gehen 3.000 Euro als weitere Zinseinnahme in die Bücher, sodass die erzielten Zinseinnahmen einem Fremdvergleich entsprechen. Anschließend wird die vGA dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen wie bei einer offenen Gewinnausschüttung zugerechnet. Hierbei wird abgeltend Kapitalertragsteuer (KapESt) in Höhe von 25 Prozent zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben oder über die private Einkommensteuer nacherhoben.

Autor*in: Franz Höllriegel