17.06.2024

Arbeitssicherheit: Die Arbeitshose muss rot sein!

Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, die Arbeitsschutzkleidung in einer bestimmten Farbe vorzuschreiben. Das  bestätigte unlängst eine Entscheidung des LAG Düsseldorf.

Arbeitssicherheit: Die Arbeitshose muss rot sein!

Seit 2014 war der Kläger in einem Industriebetrieb im Bereich der Produktion tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern sowie knieende Tätigkeiten bei der Montage von Profilen. Das Unternehmen hatte eine Kleiderordnung, die für alle Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik rote Arbeitsschutzhosen vorschrieb. Das interessierte den jungen Mann jedoch herzlich wenig.

Zwei Abmahnungen ignoriert

Im November 2023 erschien der Kläger trotz zweier Abmahnungen weiterhin nicht in der vorgeschriebenen roten Arbeitshose, sondern trug eine schwarze Hose. Dies führte dazu, dass die Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu Ende Februar 2024 kündigte.

Arbeitssicherheit und Corporate Identity

Das LAG Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters zurück. Es stellte fest, dass die Arbeitgeberseite aufgrund des Weisungsrechts berechtigt war, die Farbe Rot für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben.

Ein wichtiger Aspekt war die Arbeitssicherheit: Rot als Signalfarbe erhöhe die Sichtbarkeit der Mitarbeiter, insbesondere in Bereichen, in denen Gabelstapler fahren. Zusätzlich stärke die einheitliche Farbgebung die Corporate Identity des Unternehmens.

Ästhetisches Empfinden versus betriebliche Erfordernisse

Der gekündigte Mitarbeiter konnte keine gewichtigen Gründe gegen das Tragen der roten Arbeitshose vorbringen. Sein ästhetisches Empfinden reiche nicht aus, um die Anweisungen der Arbeitgeberin zu ignorieren. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung nachzukommen, entschied das Gericht zugunsten des Unternehmens. Trotz der langen und zuvor beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer überwog das Interesse des Betriebs an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Urteil zeigt klar, dass sachliche Gründe und Sicherheitsaspekte im Arbeitsumfeld Vorrang vor persönlichen Vorlieben haben (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024, Az.: 3 SLa 224/24).

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa