17.08.2018

Das sollte der Arbeitgeber über Zukunftssicherungsleistungen wissen!

Seit langem geplant, soll sie jetzt kommen: die Milliarden-Entlastung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch für viele Arbeitnehmer ist die betriebliche Krankenversicherung die bessere Wahl. Beiträge des Chefs können unter Umständen lohnsteuerfrei sein.

Krankenversicherung

Arbeitgeber fühlen sich zu Unrecht belastet

Ab 1. Januar 2019 sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen tragen. Bislang mussten dies allein die Arbeitnehmer. Einen entsprechenden Entwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat das Kabinett im Juni beschlossen.

Arbeitnehmer und Rentner werden dadurch um 6,9 Milliarden Euro jährlich ent-, Arbeitgeber und Rentenversicherung entsprechend belastet. Spahn sieht durch das Gesetz die Entlastung aller Beitragszahler, Selbstständige mit geringen Einnahmen eingerechnet, bei rund acht Milliarden Euro im Jahr.

Die Arbeitgeber kritisieren den Entwurf. Laut Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), belastet der Schritt die Unternehmen einseitig auf einen Schlag mit fünf Milliarden Euro jedes Jahr. Die Arbeitgeber würden schon jetzt mehr als die Hälfte der Krankheitskosten tragen. Man müsse die Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit einbeziehen.

Private Zusatzkrankenversicherung immer beliebter

Tatsache ist, dass für Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung an Reiz verloren hat. Ihr Leistungskatalog wurde vom Gesetzgeber in den letzten Jahren zusammengestrichen. Aus diesem Grund überlegen sich immer mehr Arbeitnehmer, ob sie nicht eine betriebliche private Zusatzkrankenversicherung abschließen sollen. Manchmal übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine solche Versicherung.

Was sind Zukunftssicherungsleistungen?

Zukunftssicherungsleistungen sind Ausgaben des Arbeitgebers zur Absicherung des Beschäftigten oder seiner Angehörigen gegen:

  • Krankheit,
  • Unfall,
  • Invalidität,
  • Tod.

Dazu gehört u. a. der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung.

Sind diese Beiträge lohnsteuer- und sozialverischerungspflichtig?

Die Beiträge lösen keine Lohnsteuer- oder Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus; denn soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, solche Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen, sind diese steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) auch beitragsfrei.

Steuer- und Beitragsfreiheit sind aber nur möglich, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers

  • die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und
  • nicht höher als der Betrag sind, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre.

Ist für freiwillige Beiträge des Chefs zu Zukunftssicherungsleistungen Lohnsteuer fällig?

Nicht unbedingt. Bei diesen freiwilligen Beiträgen ist in jedem Einzelfall zu klären, ob sie lohnsteuer- bzw. beitragsfrei bleiben können. Neben den erwähnten Ausgaben zählen nach Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband), der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit auch – ohne dass sie aber im Sinne vorgenannter Regelungen steuer- und beitragsfrei sind – freiwillige Beiträge des Chefs zu den Zukunftssicherungsleistungen.

Dazu gehören Beiträge zu einer Lebensversicherung oder Aufwendungen zu einer betrieblichen Krankenversicherung. In der Regel sind sie also nicht lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber freiwillig Zuwendungen zu einer betrieblichen Krankenversicherung erbringt.

Was ist eine betriebliche Krankenversicherung?

Bei einer betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber

  • regelmäßig für Arbeitnehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag (z. B. als Gruppenversicherungsvertrag) ab oder
  • übernimmt die Versicherungsbeiträge eines vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrags, der dem versicherten Mitarbeiter besondere Leistungen bei Krankheit oder zur Vorsorge zusichert.

Dazu gehören z. B. eine Krankentagegeldversicherung, Zahnergänzungsleistungen oder der Zusatzschutz für stationäre Behandlungen.

Wie verhält es sich bei Barlohn?

Die Finanzverwaltung bewertet als Barlohnzuwendung Aufwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung, die er als Versicherungsnehmer zugunsten des Beschäftigten als versicherter Person abschließt. Bei Barlohn liegt kein Sachbezug vor. Deswegen ist die 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anwendbar.

Beispiel: Lohnsteuerpflicht aus Arbeitslohn

Ein Bankfachwirt arbeitet bei einer Bank. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein monatliches lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttogehalt in Höhe von 4.500 Euro. Außerdem hat der Arbeitgeber für ihn eine betriebliche Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen, also eine freiwillige Zukunftssicherungsleistung. Bei einem Krankenhausaufenthalt hat er daraus u. a. einen Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld. Die monatliche Prämie für diese betriebliche Zusatzkrankenversicherung beträgt 40 Euro.

Ergebnis: die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Zusatzkrankenversicherung des Arbeitnehmers lösen Lohnsteuer- und Beitragspflich aus. Gründe:

  • Es liegt Arbeitslohn vor.
  • Es handelt sich um eine freiwillige Versicherung.
  • Die betriebliche Krankenversicherung gibt dem Mitarbeiter bereits ab der Entrichtung der ersten Prämie einen Rechtsanspruch auf besondere Leistungen wie Krankenhaustagegeld.
  • Auch die 44-Euro-Freigrenze nach EStG ist nicht anwendbar.

Wie sind Auszahlungen aus der Krankenversicherung zu behandeln?

Bei Auszahlungen von Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, 14.04.2011, Az.: BStBl. II S. 767) Barlohn nur vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beitragsleistung einen eigenen Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung hat. Leistungen aus einer betrieblichen Krankenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten nicht als Arbeitslohn, wenn die freiwilligen Beiträge schon bei ihrer Bezahlung als solcher versteuert und erhöhend oder senkend als beitragswirksam, der Jurist spricht in diesem Zusammenhang von „verbeitragt“ wurden (Beschluss des BFH vom 06.10.2010, Az.: VI R 15/08, BFH/NV 2011 S. 39).

Autor*in: Franz Höllriegel