01.04.2022

Das müssen Sie als Arbeitgeber bei der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses beachten!

Alles hat ein Ende – auch die Ausbildungszeit. Und damit endet auch der Ausbildungsvertrag. Normalerweise. Das Ausbildungsverhältnis kann aber auch schon früher zu Ende sein. Beispielsweise wenn der Azubi die Abschlussprüfung früher besteht. Hierfür gelten besondere Regelungen.

Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

Wann kann ein Ausbildungsverhältnis früher enden?

Etwa aufgrund von:

  • vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung,
  • Aufhebungsvertrag,
  • Kündigung.

Wie endet es bei Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses?

Grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Das ist in § 21 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Es verlängert sich auch nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet (Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 9 AZR 494/06).

Besteht Ihr Auszubildender aber schon vorher die Abschlussprüfung, dann endet Ihr Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Besteht er die Prüfung nicht, dann verlängert sich Ihr Ausbildungsverhältnis auf Verlangen Ihres Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Auch die für die Ausbildung zuständige amtliche Stelle wie Ihre Berufskammer kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht (§ 8 Abs. 2 BBiG).

Was beachten Sie als Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag?

Wenn Sie als Ausbildungsbetrieb oder Ihr Azubi einsehen, dass eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollten Sie immer das Gespräch suchen. Versuchen Sie, im Guten auseinander zu gehen. Vergessen Sie nicht: Man trifft sich im Leben immer mindestens ein zweites Mal. Bevor Sie weitere Schritte in Angriff nehmen, erwägen Sie noch einmal genau, ob Sie sich nicht durch Einbeziehung Dritter noch eine Chance geben und das Ausbildungsverhältnis fortsetzen können.

Wenn alles nichts hilft und Sie alle Vermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, vereinbaren Sie einen Aufhebungsvertrag, eine Art agreement to disagree. Darin vereinbaren Sie beide einvernehmlich, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Wie der Aufhebungsvertrag schriftlich formuliert wird, ist in den §§ 10 Abs. 2 BBiG sowie 623 BGB festgelegt. Inhaltlich machen diese keine konkreten Vorgaben. Aufgrund von § 23 BBiG besteht eine Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit. Daher nehmen Sie als Arbeitgeber tunlich in den Aufhebungsvertrag eine Regelung auf, wonach keine gegenseitigen Schadensersatzansprüche bestehen.

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Wer spricht zur vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Kündigung aus?

Entweder Sie als Arbeitgeber oder Ihr Azubi. Sie können sie jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aussprechen. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Beachten Sie als Arbeitgeber aber bitte bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit folgende Besonderheiten:

  • Ordentlich können Sie als Arbeitgeber nicht kündigen. Sie können den Ausbildungsvertrag lediglich aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
  • Ordentlich kündigen kann auch Ihr Auszubildender nach der Probezeit lediglich mit einer Frist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
  • Fristlos können Sie als Arbeitgeber zwar kündigen. Aber auch hierfür gilt: dafür müssen Sie einen wichtigen Grund haben. Sonst geht das nicht.

Was ist ein „wichtiger Grund“?

Ein wichtiger Grund zur Kündigung nach der Probezeit ist immer dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Berücksichtigen Sie dabei: ein Ausbildungsverhältnis ist wie ein Erziehungsverhältnis. Daher legt man strenge Maßstäbe zur Bewertung des wichtigen Grundes an.

Was ist bei einer Kündigung nach der Probezeit zu beachten?

  • Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund müssen Sie als Arbeitgeber ein Fehlverhalten Ihres Azubis abgemahnt haben. Dadurch lässt sich ja vielleicht das Vertrauen wiederherstellen. Ohne vorherige Abmahnung kann ein Gericht eine Kündigung aus wichtigem Grund als unwirksam einstufen.
  • Sie müssen immer schriftlich kündigen, nach Beendigung der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe.
  • Eine Kündigung wäre unwirksam, wenn Ihnen als Arbeitgeber die Gründe dafür länger als zwei Wochen bekannt sind.
  • Ist Ihr Azubi minderjährig und will kündigen, benötigt er die Einwilligung seiner Eltern oder gesetzlichen Vertreters. Kündigen Sie als Ausbildungsbetrieb ihm, so müssen Sie dies entsprechend gegenüber den Eltern bzw. dem gesetzlichen Vertreter erklären.
  • Lösen Sie das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit, können Sie als Ausbildungsbetrieb oder Ihr Auszubildender Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Den Anspruch darauf müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend machen.
  • Sofern vorhanden, müssen Sie vor jeder Kündigung den Betriebsrat hören.
Autor*in: Franz Höllriegel