09.04.2024

Darlehenszinsen steigen – reagieren Sie!

Genau sechs Mal hat die Europäische Zentralbank (EZB) 2023 den Leitzins erhöht, zuletzt am 20. September 2023 auf 4,5 Prozent. Dieser gilt seither. Was bedeutet das für GmbH-Geschäftsführer? Unbedingt die Verrechnungskonten der Gesellschafter überprüfen, raten Experten.

Darlehenszinsen steigen

Wie entwickelten sich die Zinssätze der EZB?

Sie hat zuletzt gleich mehrfach an der Zinsschraube gedreht – nach einer langen Phase der Niedrigzinsen. Gemäß geldpolitischem Beschluss vom 25. Januar 2024 hat die EZB den Zinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft der Banken unverändert zu belassen. Damit gilt dieser Hauptrefinanzierungs-, Mindestbietungszinssatz oder Leitzins von 4,5 Prozent weiterhin seit dem 20. September 2023 für den Euroraum. Er liegt derzeit so hoch wie zuletzt zu Beginn der 2000er Jahre.

Das Instrument der Hauptrefinanzierung bietet den Geschäftsbanken Standardtender in Form von wöchentlichen standardisierten Ausschreibungs- und Zuteilungsverfahren eine Möglichkeit zur kurzfristigeren Liquiditätsbeschaffung mit einer Woche Laufzeit. Die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sind laut „Statista“ das wichtigste geldpolitische Instrument der EZB, mit dem sie die Zinsen und die Liquidität am Geldmarkt oder die Geldmenge steuert und Signale über ihren geldpolitischen Kurs gibt.

Inwiefern betrifft das Sie als GmbH-Geschäftsführer?

Etliche ursprüngliche Zinshöhen sind nicht mehr fremdüblich. Das könnte bei künftigen Betriebsprüfungen vermehrt zur Aufdeckung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen. Auf diese hat es das Finanzamt besonders abgesehen, weshalb es die Verbindungen zwischen Ihrer GmbH und ihren Gesellschaftern stets kritisch beäugt:

  • Erhalten Ihre Gesellschafter Vorteile, die Ihre GmbH fremden, außenstehenden Personen so nicht einräumt?

Schon steht die Vermutung einer vGA im Raum.

Was haben die Verrechnungskonten damit zu tun?

Verrechnungskonten zwischen Ihrer Firma und ihren Anteilseignern befinden sich ganz oben auf der Prüfliste des Finanzamtes:

  • Wie hoch ist die derzeitige Verzinsung?
  • Entsprechen die Vertragsbedingungen dem gegenwärtigen Zinsniveau?

Das Verrechnungskonto zwischen Ihrer Firma und einem Gesellschafter gilt als kurzfristige Verbindlichkeit und nicht als lang laufendes Darlehen. Das hat für Sie als GmbH zur Folge, die bei der erstmaligen Einführung eines Verrechnungskontos vereinbarten Zinskonditionen ständig zu überprüfen und den aktuellen Marktbedingungen anzupassen. Zumal während der Niedrigzinsphase hatten etliche Firmen die Verzinsung auf Verrechnungs- und Gesellschafter-Darlehenskonten stark zurückgefahren. Inzwischen ist die Zinswende da.

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Nehmen wir zum Beispiel an, Ihre GmbH und Sie als ihr Gesellschafter-Geschäftsführer führen seit zwei Jahren ein Verrechnungskonto. Seinerzeit vereinbarten Sie hierfür einen damals üblichen Zinssatz von zwei Prozent jährlich. Heute ist der bankenübliche Zinssatz auf mehr als das Doppelte gestiegen. Da Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Verbindlichkeit von 50.000 Euro gegenüber Ihrer GmbH haben, haben Sie durch den geringeren Zinssatz einen Vermögensvorteil und damit eine vGA, während bei der GmbH eine Vermögensminderung vorliegt.

Ist ein unverzinsliches Verrechnungskonto eine Alternative?

Nein. In einem Urteil stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass auch ein unverzinslich geführtes Verrechnungskonto zwischen Ihnen als GmbH und einem Gesellschafter zu einer vGA führt. Das gilt stets, wenn die GmbH eine Forderung gegenüber dem GmbH-Gesellschafter hat. Die Richter bestätigten folgende Grundsätze:

  • Ein fremder Dritter zahlt für die Überlassung von Geld oder einem Darlehen Zinsen.
  • Hätte die GmbH einem Nichtgesellschafter Geld geliehen, hätte sie dafür eine Sicherheit vereinbart. Diese fehlt üblicherweise bei Verrechnungskonten zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern.

Folge: Ein unverzinsliches Verrechnungskonto ist fremdunüblich (BFH, Urteil vom 22.02.2023, veröffentlicht am 25.05.2023 unter Az.: I R 27/20).

Worum ging es in dem Fall?

Um eine GmbH, deren einer Anteilsinhaber 60 Prozent auch als Geschäftsführer A bestellt ist. A besitzt zudem ein Einzelunternehmen. Nach § 14 des Gesellschaftsvertrags dieser GmbH vom 04.02.1983 ist ein ausgeschlossener Gesellschafter zur Abtretung seines Geschäftsanteils gegen Entgelt verpflichtet. Zwischen dem Einzelunternehmen von A und der GmbH bestand bis Ende Mai 2012 eine Betriebsaufspaltung und eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit der Klägerin als Betriebsgesellschaft.

Jedenfalls ab 2000 führte die GmbH in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zu A gebucht und verrechnet wurden. Dessen Saldo wurde gemäß § 42 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz, GmbHG) gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen. Dabei wurden dort auf dem Gehaltsverrechnungskonto nicht ausgeglichene Gehaltsabschläge umgebucht und neben weiteren Geschäftsvorfällen Zahlungsflüsse mit Bezug zur Betriebsaufspaltung und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erfasst. Soweit Zahlungen um- oder gebucht wurden, die die Klägerin an A oder für dessen Rechnung geleistet hatte, gehen die Beteiligten für die in den Jahren 2000 bis 2012 erfolgten Buchungen übereinstimmend davon aus, dass A der GmbH die Beträge gegebenenfalls im Wege der Verrechnung zu erstatten hatte; besondere Vereinbarungen dazu hatten sie nicht getroffen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2000 ergab sich aus dem Konto an den Bilanzstichtagen ein Saldo zugunsten der GmbH, der in ihren Jahresabschlüssen jeweils ausgewiesen wurde. Eine Verzinsung erfolgte zunächst nicht. Das Finanzamt (FA) setzte daraufhin beginnend ab 2001 einkommens- und gewerbeertragserhöhend vGA wegen Nichtverzinsung der Forderung mit einem Zinssatz von sechs Prozent jährlich an. Nach erfolglosem Einspruch strengte die GmbH für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 ein Klageverfahren an, das einvernehmlich auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung über die Einkommenserhöhung entsprechend einer Verzinsung in Höhe von 4,5 Prozent jährlich beendet wurde.

Für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013 erklärte die nunmehr klagende GmbH entsprechende Zinserträge, die als Forderungen gegenüber A auf dem Konto erfasst wurden. 2012 beantragte das für A zuständige Finanzamt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, nachdem er seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Dem waren Pfändungen vorausgegangen, in deren Rahmen die dortigen Rückstände nicht vollständig beigetrieben werden konnten. Nach der Veräußerung des von der Klägerin genutzten und im Eigentum des A stehenden Betriebsgrundstücks beglich A 2013 die Steuerforderung. Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kam es nicht. Für die vorliegend allein in Streit stehenden Streitjahre 2014 und 2015 unterblieb eine Verzinsung, sodass das FA wiederum eine vGA ansetzte.

War die Klägerin damit einverstanden?

Nein, sie legte Einspruch ein, infolge dessen das FA die angefochtenen Bescheide für die Streitjahre änderte. Es ging nunmehr davon aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des A 2014 keine weiteren Ausreichungen an diesen vorgenommen hätte. Tatsächlich habe aber die Klägerin weitere Zahlungen für Rechnung des A geleistet und die entsprechenden Beträge auf dem Verrechnungskonto verbucht.

Insoweit müsse der Forderung ein Darlehenscharakter abgesprochen werden. Ein Teil des zum 31.12.2014 ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei daher auszubuchen und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen vGA zu neutralisieren. Im Übrigen sei die vGA aufgrund der zinslosen Überlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen, geminderten Gesamtbetrags unter Ansatz eines fremdüblichen Zinssatzes von 4,5 Prozent zu bewerten. Gegen die jetzt verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheide klagte die GmbH vor dem Finanzgericht (FG), allerdings ohne Erfolg. Das FG wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 28.05.2020 – 1 K 67/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 223). Dem stimmte der BFH zu.

Wie berechnet sich die Zinshöhe?

Der BFH stellt fest, dass der Zinssatz vom Finanzamt geschätzt werden kann (§ 162 Abgabenordnung, AO). Zugleich führt er eine konkrete Schätzmethode an:

  • Für das betreffende Steuerjahr sind zu ermitteln:
    • die banküblichen Habenzinsen und
    • die Sollzinsen für revolvierende Kredite und
    • Überziehungszinsen an Privathaushalte.

Für die Berechnung der vGA ist 50 Prozent des Differenzbetrags der maßgebliche Zins. Betrugen beispielsweise die Habenzinsen im überprüften Steuerjahr null Prozent, die Sollzinsen acht Prozent, dann lautet der Differenzbetrag: 8 % : 2 = 4 %. Den Saldo des Verrechnungskontos verzinsen Sie mit vier Prozent. Der so ermittelte Betrag ist eine vGA.

Die Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung unterliegt beim Gesellschafter den gleichen Grundsätzen wie eine offene Gewinnausschüttung. Es gibt zwei unterschiedliche Varianten:

  • Beteiligung bleibt im Privatvermögen: Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25 Prozent, es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Sofern der Gesellschafter seine GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen hält, handelt es sich um Betriebseinnahmen. Die Einkünfte können im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40d EStG teilweise steuerbefreit sein.

Was bedeutet das für Ihre Praxis als GmbH bei Versteuerung und Betriebsprüfung?

Die Zinsberechnung im BFH-Urteil dient Ihnen als GmbH fortan die Grundlage bei Zinsstreitigkeiten während einer Betriebsprüfung. Immer noch gibt es Fälle von Betriebsprüfung, bei denen Prüfer aus überholter Zeit einen Zinssatz von sechs Prozent zugrunde legen wollen. Das war im entschiedenen Urteilsfall auch so. Auch hier berechnete der Prüfer die vGA nach Altzinsen von sechs Prozent. Das änderten die Richter, der Zinssatz und damit die vGA wurden nach der neuen Berechnungsmethode entsprechend reduziert.

  • Als GmbH wehren Sie sich also gegen überhöhte Zinsansätze! Die BFH-Entscheidung hilft Ihnen dabei.
  • Überprüfen Sie einmal jährlich die Zinskonditionen für alle geführten Verrechnungskonten!
  • Nutzen Sie die Berechnungsmethode aus dem Beispiel als Anhaltspunkt für Ihre jeweilige Zinsvereinbarung.
  • Fassen Sie einen Gesellschafterbeschluss, in dem Sie die neuen Zinskonditionen festlegen und ab dem Zeitpunkt entsprechend umsetzen.
Autor*in: Franz Höllriegel