Corona: Infektion am Arbeitsplatz muss nachgewiesen werden
Damit eine Coronainfektion als Arbeitsunfall anerkennt wird, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er sich am Arbeitsplatz angesteckt hat. Besteht die Möglichkeit, dass die Infektion im privaten Umfeld erfolgte, besteht kein Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eigentlich haben wir in den letzten drei Jahren genügend Coronaurteile besprochen. Kaum jemand spricht noch über diese Krankheit, die uns lange Zeit sehr viele Nerven gekostet hat. Dennoch ist sie nicht vollends verschwunden und das aktuelle Urteil des SG Karlsruhe lässt sich sicher auch auf andere – vielleicht noch kommende – Infektionskrankheiten anwenden. Es geht um die Anerkennung einer Infektion als Arbeitsunfall.
Im Entscheidungsfall war ein Montierer, der bei einem Maschinenbauer in Baden-Württemberg arbeitete, an Corona erkrankt. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Infektion ihrer Meinung nach wahrscheinlich im privaten Umfeld stattgefunden habe.
Kläger konnte keine infektiöse Person nachweisen
Die Sozialrichter entschieden zugunsten der Unfallversicherung, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er sich am Arbeitsplatz infiziert hatte. Für die Anerkennung als Arbeitsunfall wäre es erforderlich gewesen, dass sich eine nachweislich infektiöse Person (sog. Indexperson) in der unmittelbaren Nähe des erkrankten Versicherten aufgehalten hätte. Da keine solche Person benannt wurde, waren die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht erfüllt.
Kein Anscheinsbeweis
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass auch eine Infektion über die beiden Kinder des Klägers denkbar sei, da viele Infektionen ohne Symptome verlaufen können. Die Kinder waren nicht getestet worden, sodass eine Infektion über sie nicht ausgeschlossen werden konnte.
Zudem wurde kein Anscheinsbeweis für eine Infektion am Arbeitsplatz gefunden, da es angesichts der Inkubationszeit und anderer Möglichkeiten einer Infektion nicht zwangsläufig zu einer Infektion am Arbeitsplatz kommen musste (SG Karlsruhe, 13.06.2023 – S 11 U 2168/22).