Checkliste "Leitender Angestellter" nach § 5 Abs. 4 BetrVG
Wer ist ein „leitender“ Angestellter?
Eine einheitliche Definition, wer leitender Angestellter ist und wer nicht, kennt das Gesetz nicht. Der Begriff des leitenden Angestellten wird im Gesetz vielmehr unterschiedlich verwendet. Es ist also denkbar, dass eine Person leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist, nicht aber im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), oder auch umgekehrt.
Kennzeichnend für einen leitenden Angestellten ist aber grundsätzlich, dass er für das Unternehmen in eigener Verantwortung typische Unternehmensfunktionen ausübt und bei seiner Tätigkeit einen eigenen, nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum hat. Seine Rechte und Pflichten richten sich dabei nach der konkreten Ausgestaltung seiner Befugnisse und Aufgaben.
Achtung!
Der Status eines leitenden Angestellten hängt nicht von der Bezeichnung im Vertrag ab, sondern davon ob er die Aufgaben, die seine Stellung begründen können auch tatsächlich ausübt.
Welche Aufgaben hat ein leitender Angestellter?
Ein Teil der Aufgaben aus der Unternehmensführung wird an leitende Angestellte delegiert, die die Interessen des Unternehmens gegenüber der Belegschaft und Dritten wahrnehmen. Für sie gelten zahlreiche arbeitsrechtliche Besonderheiten.
Leitende Angestellte sind dabei in den verschiedensten Positionen tätig. Sie können technische oder kaufmännische Aufgaben wahrnehmen, Personalverantwortung übernehmen oder wirtschaftliche Verantwortung.
Hier im Download: Definition nach § 5 Abs. 4 BetrVG
Wie das BetrVG den „Leitenden Angestellten“ definiert haben wir Ihnen hier in unserem kostenlosten Download in Form einer kurzen Checkliste dargestellt.
Jede der darin enthaltenen Fragen, die mit „ja“ beantwortet wird ist ein klares Indiz dafür, dass ein Mitarbeiter als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG gilt.
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