16.09.2022

Betriebssport: wann er lohnsteuerpflichtig ist – und wann nicht

Trimm Dich – unter dieser Parole wollte der Deutsche Sportbund die Deutschen Anfang der 1970er Jahre auf Trab bringen. In Trab bringen und halten wollen auch Sie als Unternehmen Ihre Mitarbeiter. Sport erhöht deren Leistungskraft. Das geht auch lohnsteuerfrei. Wie, lesen Sie hier.

Betriebssport

Wie können Sie als Unternehmer Ihre Mitarbeiter für mehr Sport begeistern?

Indem Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern beispielsweise:

  • eine betriebseigene Sportanlage zur Verfügung stellen,
  • die Teilnahme an einer gesundheitsfördernden Maßnahmen ermöglichen oder
  • ihnen ein Sportfahrrad zur Verfügung stellen.

Wie soll sich eine solche Anlage auf die Lohnsteuer auswirken?

Ganz einfach: als Unternehmen wollen Sie doch die Produktivität Ihres Unternehmens erhöhen. Zu diesem Zweck wollen Sie die Leistungskraft Ihrer Mitarbeiter erhalten oder gar erhöhen. Also handeln Sie als Unternehmen ganz überwiegend in einem Eigeninteresse. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Nutzung der Sportanlage erlauben, zahlen Sie damit keinen Lohn an Ihren Mitarbeiter aus, sondern sie überlassen die Sportanlage ihm zur Nutzung. Er bekommt damit daher keinen geldwerten Vorteil, der lohnsteuerpflichtig wäre – die Überlassung bleibt somit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

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Dieser Beitrag basiert auf einem Artikel aus dem „Lohn- und Gehaltsprofi“.

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Unbeschränkt?

Nein, leider nicht. Zwei Einschränkungen gibt es:

  • Alle Sachbezugswerte eines Monats zusammengerechnet dürfen für Ihren Mitarbeiter nicht mehr als 44 Euro betragen. Für alles, was diese Freigrenze übersteigt, besteht Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht.
  • Mieten Sie als Arbeitgeber eine Sportanlage wie z. B. eine Tennishalle an und überlassen diese an Ihre Arbeitnehmer, liegt ein lohn- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug vor. Grundsätzlich sind die geldwerten Vorteile dann mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Die 44-Euro-Freigrenze pro Monat und Arbeitnehmer können Sie dabei nutzen.

Das Sparmodell funktioniert nicht nur bei Sportanlagen. Was ist bei den anderen Möglichkeiten zu beachten?

Richtig, neben Sportanlagen funktioniert es für alle gesundheitsfördernden Maßnahmen. Auch einzelne Kurse wie z. B. Rückenschulungen in Fitnessstudios oder Raucherentwöhnungskurse können entsprechend begünstigt sein. Voraussetzung: sie müssen zertifiziert sein. Dann sind solche Maßnahmen steuer- und sozialversicherungsfrei. Geregelt ist das in der Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese hat der Gesetzgeber zur Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt.

Als Arbeitgeber können Sie diese zertifizierten Gesundheitsleistungen direkt beim Anbieter buchen. Sie können darüber hinaus Ihrem Arbeitnehmer einen Rechnungsbetrag erstatten, wenn die Rechnung auf ihn ausgestellt ist. Rechnung und Nachweis über die Zertifizierung müssen Sie dann zu den Lohnunterlagen nehmen.

Als Arbeitgeber können Sie zudem Ihren Angestellten Fahrräder oder Sportfahrräder überlassen, ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Sie müssen als Arbeitgeber die Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ansonsten greift die Steuerbegünstigung nicht.

Zertifizierte Gesundheitsleistungen

Die Krankenkassen zertifizieren Kurse und Maßnahmen zur Erreichung folgender Gesundheitsziele:

  1. Diabetes mellitus, Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln
  2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen
  3. Tabakkonsum reduzieren
  4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung
  5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken
  6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln
  7. gesund älter werden
  8. Alkoholkonsum reduzieren
Autor*in: Franz Höllriegel