Betriebsausflug und Betriebsfeier trotz Freistellung?
Ob Weihnachtsfeier, Sommerfest oder Betriebsausflug – jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, an Veranstaltungen, die der Arbeitgeber durchführt, teilzunehmen. Die Rechtsgrundlage dafür ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wollen Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter ausschließen, z.B. aufgrund einer Freistellung, brauchen Sie dafür einen sachlichen Grund.
Freistellung und Freistellungsvereinbarung
Ein Mitarbeiter arbeitet viele Jahre in einem Unternehmen. Dann kommt ein neuer Vorgesetzter und alles ist anders. So begann es auch in einem Verein, der mehrere Seniorenzentren betreibt. Ein Fachbereichsleiter arbeitete dort seit 2003. Kaum wechselte der Vorstandsvorsitzende, begannen die Differenzen. Geendet hat das Ganze mit einer Freistellungsvereinbarung bis zum Eintritt seines Rentenalters knapp zwei Jahre später.
Teilnahme am Betriebsausflug trotz Verbot
Offenbar führte der Arbeitgeber regelmäßig Veranstaltungen für seine Belegschaft durch. Ob Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder Karneval, der Freigestellte äußerte ausdrücklich, an diesen Veranstaltungen weiterhin teilnehmen zu wollen. So erhielt er auch Einladungen für Karneval und Betriebsausflug.
Nachdem jedoch der Vorstand erneut wechselte, wurde dem freigestellten Mitarbeiter die Teilnahme untersagt. Er nahm trotzdem teil – ohne Störungen. Darüber hinaus klagte er auf Teilnahme an den kommenden Veranstaltungen. Und er war teilweise erfolgreich.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der freigestellte Mitarbeiter habe keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Veranstaltungen überhaupt durchführt. Führt er sie aber durch – und zwar für die gesamte Belegschaft –, so hat der Mitarbeiter ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Renteneintritt.
Schließt ein Arbeitgeber wie hier im Fall einen Arbeitnehmer von der betriebsöffentlich angebotenen Veranstaltung aus, liegt eine Ungleichbehandlung vor. Für eine solche benötigt der Arbeitgeber jedoch einen sachlichen Rechtfertigungsgrund. Dieser sei hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Arbeitgeber hier nicht zwischen der aktiven Belegschaft und Rentnern differenzieren, da der Mitarbeiter noch kein Rentner ist. Auch eine sachliche Rechtfertigung durch die Freistellung sei nicht ersichtlich (ArbG Köln, Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5233/16).