12.09.2019

Betriebliche Altersvorsorge: So fördern Sie als Arbeitgeber Geringverdiener

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – und hier oder da etwas mehr beim Gehalt die Motivation Ihrer Mitarbeiter. Zumal, wenn dieses geringer ausfällt. Doch wie, wenn nicht gleich die Lohnsteuer in voller Härte zuschlagen soll? Die Altersversorgung bietet Ihnen einen Ansatz.

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Betriebsrente – immer eine so gute Idee?

Doppelter Abzug der Krankenkassenbeiträge

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern etwas Gutes tun wollen, raten Sie ihnen, sich das lieber zweimal zu überlegen. Das empfiehlt jedenfalls „Focus Online Money“ im August 2019. Unter Experten sei ihr Wert zumindest umstritten. Grund: der Staat bestrafe die Betriebsrenten mit einem doppelten Abzug der Krankenkassenbeiträge. Lohnenswerte Renditen seien so gut wie unmöglich, „Betriebsrenten dann tot“, zitiert das Magazin Helmut Achatz vom Verein Direktversicherungsgeschädigte e.V.

Seit 2004 müssten gesetzlich krankenversicherte Ruheständler mit Betriebsrente auf ihre betriebliche Zusatzvorsorge neben dem eigenen Anteil als Arbeitnehmer auch Ihren als Arbeitgeber zahlen, also statt des halben den vollen Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent und den Pflegesatz von 2,55 Prozent, jedenfalls wenn der Betrag über 152,25 Euro liegt. Bereits ab 152,26 Euro müssten sie ihre Betriebsrente komplett mit den Kassen teilen.

Ein Fünftel der betrieblichen Vorsorge geht verloren

Nach Berechnungen der IG Metall habe die Regelung die Rentner bis heute etwa ein Fünftel ihrer betrieblichen Vorsorge gekostet, schreibt das Magazin. Gesundheitsminister Jens Spahn habe die noch auf Rot-Grün zurückgehende Regelung ändern wollen, Kanzlerin Angela Merkel habe einen entsprechenden Gesetzesentwurf aber kassiert: angeblich kein Budget für die entstehenden Kosten.

Dennoch bleibe das Thema innerhalb der Großen Koalition hochumstritten. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) signalisierte bereits Unterstützung für Spahns Bemühungen.

„Wenn wir Betriebsrenten attraktiver machen wollen, ist es sehr sinnvoll, den Effekt der doppelten Krankenversicherungsbeiträge zu dämpfen und damit Betriebsrentner zu entlasten“, so Heil laut „Focus Online Money“.

Wo genau schlägt denn die Krankenkasse zu?

Laut dem Magazin hier:

  • Gesetzliche Rente halber Beitragssatz von 14,6 Prozent
  • Zusatzbeitrag der Kasse und Pflegeversicherung.
  • Versicherte in der Privaten Krankenversicherung (PKV) erhalten einen Beitragszuschuss
  • Betriebsrente und Direktversicherung voller Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Private Rentenversicherungen (auch Riester) keine Beitragspflicht, da die Einzahlungen aus dem Nettoeinkommen bestritten wurden

Wie können sich betroffene Arbeitnehmer wehren?

Kaum. Wer schon eine Betriebsrente abgeschlossen hat, kann der Falle nicht mehr entkommen. Juristisch seien alle Möglichkeiten bereits ausgeschöpft. Der Gesetzgeber fördere die Betriebsrenten, weil die gesetzliche Rente allein nicht als Vorsorge ausreicht. Als Gegenleistung verlange er die Auszahlung jeweils erst mit Eintritt ins Rentenalter. Hat der Arbeitnehmer seine Beiträge aus dem Nettoeinkommen bezahlt, könne eine Versicherung die Kündigung einer betrieblichen Altersvorsorge deshalb nur in Ausnahmefällen zulassen, etwa wenn der spätere Rentenbetrag äußerst gering, das heißt um die 20 Euro ausfällt, aber auch das müsse man in jedem Fall einzeln prüfen.

Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis ist eine Kündigung so gut wie unmöglich. Der Arbeitnehmer muss die Auswahl der Versicherung Ihnen als seinem Arbeitgeber überlassen. Er selber könne ihr gegenüber nicht als Versicherungsnehmer auftreten. Selbst bei einem Arbeitgeberwechsel oder Aufnahme einer Selbstständigkeit könne der Arbeitnehmer den Vertrag mit der Versicherung nicht selbst kündigen. Nicht er selbst, sondern Sie als sein Arbeitgeber wären ja den Vertrag mit ihr eingegangen und hätten die Zahlungen geleistet. Im Fall einer angestrebten Kündigung müssten deshalb immer zunächst Sie als Arbeitgeber Ihre Eigenschaft als Versicherungsnehmer an den Beschäftigten übertragen.

Etwas anderes wäre es, wenn der Arbeitnehmer die Einzahlungen aus seinem Bruttoeinkommen selbst leistet. Dann handele es sich um eine Entgeltumwandlung und der Arbeitnehmer kann selbst kündigen. Doch auch hier mahnt „Focus Online Money“ zur Vorsicht. Das angesparte Geld werde auch dann nach einer erfolgreichen Kündigung nicht sofort ausgezahlt, sondern erst mit Erreichen des Rentenalters.

Tipp der Redaktion

Dieser Beitrag beruht auf einem Artikel aus dem „Lohn und Gehaltsprofi AKTUELL“.

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Das sind ja keine so guten Nachrichten …

Nein, allerdings können Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer die bittere Medizin doch etwas versüßen – zumindest, wenn er ein geringeres Gehalt bei Ihnen bezieht. Was viele nicht wissen: zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitnehmer können Sie als Arbeitgeber seit 2018 einen zusätzlichen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss leisten. Der Gesetzgeber belohnt Sie als Arbeitgeber dafür mit bis zu 30 Prozent des Beitrags als Lohnsteuerersparnis.

Leisten Sie als Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Ihres Arbeitnehmers von mindestens 240 Euro jährlich, erhalten Sie bei der nächsten Lohnsteueranmeldung einen Förderbetrag von 30 Prozent dieser Summe, allerdings nicht mehr als 144 Euro pro Arbeitnehmer. Voraussetzung hier: Sie müssen den Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge zusätzlich zum vereinbarten Lohn zahlen, sonst ist die Begünstigung ausgeschlossen. Eine Gehaltsumwandlung geht also nicht.

Bei welchen Arbeitnehmern haben Sie als Arbeitgeber Anspruch auf Förderung?

Nicht bei allen. Vielmehr müssen die begünstigten Arbeitnehmer bei Zuzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge für einen Anspruch auf den Förderbetrag folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss sich um das erste Dienstverhältnis mit Steuerklassen I, II, III, IV und V oder Minijob mit Pauschalsteuer handeln.
  • Der laufende Arbeitslohn darf im Monat der Beitragszahlung höchstens 2.200 Euro betragen. Dabei macht es nichts, wenn der Arbeitslohn in anderen Lohnzeiträumen die Grenze übersteigt. Sonstige Bezüge wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt.

Was geschieht bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres?

Da können Sie als Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag jeweils bis zum Höchstbetrag ausschöpfen. Die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme für Geringverdiener zeichnen Sie als Arbeitgeber im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers auf, insbesondere um die Nachprüfung im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Außenprüfung zu ermöglichen.

Was wird steuerlich gefördert?

Bei jährlichen Förderbeträgen von 240 Euro bis 480 Euro mit zusätzlich 72 € bis 144 Euro pro Jahr:

  • Arbeitgeberbeiträge ab 01.01.2018 an
  • Direktversicherung,
  • Pensionskasse oder
  • Pensionsfonds,
  • für die eine Auszahlung der Versorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, und
  • die Vertriebskosten nur als fester, prozentualer Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden.

Wie funktioniert die Anrechnung über die Lohnsteueranmeldung?

Sie als Arbeitgeber erhalten über die Lohnsteueranmeldung einen BAV-Förderbetrag von 30 Prozent. Sie tragen ihn in Zeile 22 (Kennzahl 45) ein. In Zeile 16 (Kennzahl 90) geben Sie zudem die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag an. In Fällen, in denen Sie als Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet haben, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den Sie als Arbeitgeber darüber hinaus leisten. Ihr zusätzlicher Beitrag ab 2018 ist bis zu 480 Euro im Jahr steuerfrei. In der Sozialversicherung ist Ihr zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zusammen mit den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei.

Autor*in: Franz Höllriegel