Besteuerung der Gewinnausschüttung der Holding-Tochter
Ihre steuerliche Gesamtbelastung, wie können Sie als GmbH diese verbessern, sprich verringern? Ganz einfach: indem Sie die Gewinne Ihrer Holding-Tochter als Gewinnausschüttung in die Holding-Mutter überführen, je nach Beteiligungsquote Stichwort Schachtelprivileg.
Was hat die Beteiligungsquote mit Steuerentlastung bei Gewinnausschüttungen zu tun?
Abhängig von dieser können Sie die operativen Gewinne Ihrer Tochtergesellschaften als eine ordentliche Gewinnausschüttung nahezu ertragssteuerfrei an die Holding-Mutter-GmbH weiterleiten. Anschließend liegen diese fast wie in einer Spardose in der Rechtshülle der Holding-Mutter-GmbH.
Gewinnausschüttungen der Tochter-GmbH führen für die Holding-GmbH grundsätzlich zu Bezügen, die bei der Ermittlung des Einkommens zur Körperschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Hierbei gelten fünf Prozent als Ausgaben, die Sie nicht als Betriebsausgaben abziehen dürfen aufgrund einer gesetzlichen Fiktion. Diese setzt fünf Prozent der ansonsten steuerbefreiten Bruttodividende als nicht abziehbare Ausgaben an, sodann außerbilanziell hinzugerechnet, sodass sich im Ergebnis eine effektive Steuerentlastung von Körperschaftsteuer von sage und schreibe 95 Prozent ergibt.
Der Haken bei der Sache?
… dass die 95-Prozent-Befreiung nur bei entsprechender Beteiligungsquote greift:
- die Beteiligung der Mutter-GmbH als Holding hat zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar weniger als zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen, Stichwort Streubesitz: die Ausschüttung aus der Tochter-GmbH wäre abweichend von der genannten Freistellung bei der Ermittlung des Einkommens zur Körperschaftsteuer zu berücksichtigen, bei Holding-GmbHs praktisch fast nie der Fall
- regelmäßig Mutter-GmbH zu 100 Prozent an der Tochter-GmbH als Alleingesellschafterin beteiligt, also sich keine steuerliche Befreiung ergibt.
Zur Veranschaulichung isoliert betrachtet nachfolgender steuerlicher Belastungsvergleich zwischen Gewinnausschüttung einer Holding-Tochter mit Holding-Mutter als 100-Prozent-Alleingesellschafterin und einer Holding-Tochter, an der die Mutter-GmbH mit weniger als zehn Prozent beteiligt ist, der Rest in Streubesitz:
Steuerlicher Belastungsvergleich | Gewinnausschüttung aus Holding-Tochter (100-%-Anteil) | Gewinnausschüttung aus Holding-Tochter (< 10-%-Anteil) |
= stpfl. Gewinn aus Ausschüttung | 150.000 € | 150.000 € |
./. 95 % Freistellung | 142.500 € | 0 € |
= stpfl. Dividende | 2.500 € | 150.000 € |
= Steuerbelastung auf Ebene des Empfängers vor Anrechnung von Kapitalertragsteuern | 375 € (ca. 0,75 % Steuerlast, bei ca. 15 % KSt + 0 % GewSt) | 43.500 € (ca. 30 % Steuerlast, bei ca. 15 % KSt + 15% GewSt) |
Bei aller Anschaulichkeit vereinfachter Beispiele gilt: Die Wahrheit über die Steuervorteile liegt in einer Gesamtbetrachtung von:
- Mehrkosten der Struktur
- Situation bei Auflösung der Gesellschaften
- deren Weitergabe an Erben oder Käufer
Was hat es mit dem Schachtelprivileg auf sich?
Es ist wesentlicher Vorteil des Belastungsvergleichs bei der 100-Prozent-Mutter-GmbH. Diese Privileg geht einher mit einer gewerbesteuerlichen Kürzung. Gäbe es diese Entlastung nicht, wäre die Dividende mit einer doppelten Gewerbesteuer belastet, zumal der durch die Holding-Tochter auszuschüttende Dividendenanteil bereits im Rahmen derer operativer Geschäftstätigkeit der regulären Gewerbesteuer unterlag. Daher erfolgt eine entsprechende Kürzung des Gewerbeertrags, sofern die Beteiligungsquote von 15 Prozent – Merke! also nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG) etwas höher als bei der Körperschaftsteuer – erreicht wird. Erreichen Sie die Beteiligungsquote hingegen nicht, findet stattdessen sogar eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG statt – eine Korrektur der Steuerbefreiungen des § 8b KStG und somit eine volle gewerbesteuerliche Doppelbelastung.
Entrichten Sie als GmbH Kapitalertragssteuer?
Ja, auf Ebene der Holding-Tochter reichen Sie eine Kapitalertragssteueranmeldung (KapESt) für die Gewinnausschüttung an die Holding-GmbH ein. Die Anmeldung zu dieser Abgeltungssteuer erfolgt beim örtlichen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg. Hierbei ist die Gewinnausschüttung mit grundsätzlich 25 Prozent an der Quelle, also auf Ebene Ihrer Tochter-GmbH mit Kapitalertragsteuer belastet.
Was bedeutet das für Sie als GmbH in der Praxis?
Dass die Tochter-GmbH als Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge den Steuerabzug vornimmt. Sie führt die Steuer an das Finanzamt ab. Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalerträge der Holding-GmbH als Gesellschafter zufließen. Die an das Finanzamt abgeführte Steuer wird der Mutter-GmbH bei ihrer Körperschaftsteuererklärung wie eine Steuervorauszahlung gutgeschrieben.
Was, wenn Sie mehr als ein Prozent Beteiligungsquote halten?
Würden Sie Anteile an einer einfachen ausschüttenden GmbH als Direktbeteiligung im Privatvermögen mit mehr als ein Prozent Beteiligungsquote halten, führt die Gewinnausschüttung bei Ihnen privat zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Kapitalertragssteuerabzug bei der Gewinnausschüttung ins Privatvermögen hat hier regelmäßig eine abgeltende Wirkung:
Steuerlicher Belastungsvergleich | Gewinnausschüttung aus Holding-Tochter (100-%-Anteil) | Gewinnausschüttung aus Holding-Tochter (< 10-%-Anteil) (ohne Teileinkünfteverfahren/ Günstigerprüfung) |
= Dividende | 150.000 € | 150.000 € |
./. außerbilanzielle Korrekturen | 142.500 € | – |
= stpfl. Dividende | 2.500 € | 150.000 € |
= Steuerbelastung auf Ebene des Empfängers vor Anrechnung von Kapitalertragsteuern | 375 € (ca. 0,75 % Gesamtsteuerlast, bei ca. 15 % KSt + 0 % GewSt) ➝ Tochter-GmbH hat Gewinn vorher versteuert |
39.563 € (ca. 26,375 % Steuerlast, bei ca. 25 % KapESt + 5,5 % SolZ) ➝ schon als Kapitalertragsteuer von der GmbH ans Finanzamt entrichtet |
Der private Gesellschafter kann eine Günstigerprüfung beantragen. Dabei wird der pauschale Abgeltungssteuertarif mit dem individuellen Einkommensteuertarif besteuert. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dann als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abziehbar. Tatsächlichen Werbungskosten können Sie hingegen nicht abziehen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag 2.000 Euro. Da der individuelle Einkommensteuertarif eines privaten Gesellschafters jedoch oftmals höher liegt, kann der Abgeltungssteuertarif im Einzelfall bereits günstiger sein.
Wann können Sie das Teileinkünfteverfahren anwenden?
Im Einzelfall kann die Anwendung dieses Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Hierbei versteuern Sie als Holding-Gesellschafter letztlich nur 60 Prozent der Gewinnausschüttung bei Direktbeteiligung. Jedoch sind tatsächlich entstandene Aufwendungen ebenfalls nur mit 60 Prozent abzugsfähig.
Sind Sie Alleingesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer dürften Sie die Voraussetzungen zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens regelmäßig erfüllen. Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens können Sie für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellen, wenn Sie als Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,
- unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt
- oder zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind
- und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können.
Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung sodann erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Einen „Belastungsvergleich bei der Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens bei Direktbeteiligung“ finden Sie unter: www.gmbh-brief.de
Wie kommen Sie als Gesellschafter der Mutter-GmbH an Ihr im Holding-Modell gesammeltes Geld?
In der Tat liegt dieses Vermögen in der Rechtshülle der Holding-Mutter-GmbH – Stichwort Spardose. Nunmehr bedarf es zur Weiterleitung an Sie als Gesellschafter der Holding-Mutter-GmbH einer weiteren ordentlichen Gewinnausschüttung per Gesellschafterbeschluss. Hierbei gilt seit 2009 das Prinzip der Abgeltungssteuer von grundsätzlich 25 Prozent an der Quelle auf die Gewinnausschüttung einer Holding-GmbH, belastet an deren Gesellschafter auf Ebene der Holding-Mutter-GmbH mit Kapitalertragsteuer eventuelle plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Holding-GmbH nimmt als Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge den Steuerabzug vor. Die Kapitalertragsteuer entsteht beim Zufluss an den Gesellschafter. Für Sie als Gesellschafter der Holding-Mutter führt die Gewinnausschüttung grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Was ist der Sinn des Holding-Modells?
Nicht unberechtigt diese Frage. Wenn wir am Ende des Erwerbslebens bei Ausschüttung an den Gesellschafter der Holding- Mutter doch alles wieder versteuern müssen – wo liegt dann überhaupt der Sinn der Holding-Mutter-GmbH?
Der Sinn liegt darin, die Zeit für sich arbeiten zu lassen. In der operativen Zeit – Sie als Gesellschafter sind jung und dynamisch – erwirtschaften die Töchter-GmbHs Gewinne und leiten diese fast steuerfrei nach oben in die Mutter-GmbH. Dort wird das Geld angelegt und erwirtschaftet z.B.
- Zins- und Mieteinnahmen
- Aktiengewinne und Dividenden aus Aktienbeteiligungen
Hätten Sie direkt Ausschüttungen in den Privatbereich des Gesellschafters gewählt, wäre das anlegbare Vermögen deutlich niedriger – über den Daumen bis zu 45 Prozent. Über die Zeit macht man sich also den Ertragseffekt der fast nicht versteuerten Gewinn zunutze. Im Ergebnis wächst das Vermögen der Mutter-GmbH. Im Idealfall kann die Mutter-GmbH durch die Vermögensanlage so viel Rendite erwirtschaften, dass der Gesellschafter nach 20 bis 30 Jahren in seinen wohlverdienten Ruhestand gehen kann – bezahlt mit einem Gehalt aus der Mutter-Holding, welches diese aus ihren Anlagen erwirtschaftet.
Diese Situation zieht Unternehmer an. Trotzdem: Lohnen sich die Mehrkosten, wie viel Geld kann überhaupt in die Holding abfließen? Lebenshaltungskosten haben Sie ja in der Ansparphase auch. Was passiert im Erbfall überhaupt? Gehören sämtliche Vermögensarten sinnvoll in die GmbH-Mutter? Ein Immobilienverkauf ist ja beispielsweise nur im Privatvermögen steuerbefreit. Viel Stoff also für Sie zum Überlegen und Diskutieren. Viel Spaß dabei!