11.06.2024

Besonderheiten beim Arbeitslohn

Arbeit muss sich lohnen. Für Ihren Arbeitnehmer und für den Fiskus. Letzterer erhebt deshalb Lohnsteuer auf fast alles, was Ersterem aus der Arbeit zufließt, also auf seinen Arbeitslohn. Aber nicht alles, was ihm davon zufließt, ist lohnsteuer- oder einkommensteuerpflichtig.

Besonderheiten beim Arbeitslohn

Was wären Beispiele für Ausnahmen für Sie als Arbeitgeber?

Zum Beispiel Leistungen von Ihnen als Arbeitgeber an Ihre Arbeitnehmer, die weit überwiegend in Ihrem Interesse als Arbeitgeber erfolgen. Sie sind grundsätzlich kein Arbeitslohn.

Eine Leistung aus einem betrieblicher Anlass also kein Lohn?

Allein reicht das nicht, um das überwiegende Interesse von Ihnen als Arbeitgeber zu begründen. Hinzukommen müssen andere Faktoren im wie beispielsweise:

  • Anlass für die Zuwendung
  • Wert der Zuwendung für den Arbeitnehmer
  • Vorteile für Sie als Arbeitgeber
  • Vorteil für Ihren Arbeitnehmer

Nur wenn Ihr Interessen als Arbeitgeber deutlich überwiegt, liegt kein Arbeitslohn vor wie z.B. bei

  • Gestellung von Sicherheitsschuhen für Ihre Arbeitnehmer
  • deren Tragepflicht im Produktionsbereich Ihres Unternehmens
  • betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen

Überwiegt bei einer Betriebsveranstaltung Ihr Interesse als Arbeitgeber?

Im Regelfall würde man bei Betriebsveranstaltungen Ihr eigenbetriebliches Interesse als Arbeitgebers bejahen. Allerdings wäre im Einzelfall dagegen wieder das Interesse Ihrer Arbeitnehmer abzuwägen.

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Gibt es dazu keine festen Regeln?

Lange nicht; deswegen kam es letztlich zu vielen Streitigkeiten, sodass zunächst die Rechtsprechung und schließlich der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) feste Regeln zu Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn geschaffen hat, um diese lohnsteuerrechtlich richtig zuordnen zu können.

Wie ordnet der Gesetzgeber danach Arbeitslohn ein?

Dazu gehören Zuwendungen von Ihnen als Arbeitgeber an Ihren Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“, vulgo Betriebsveranstaltung.

Was meint der Gesetzgeber hier mit „Zuwendungen“?

Alle Aufwendungen von Ihnen als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang, übrigens auch die Umsatzsteuer.

Macht er dabei Unterschiede zwischen individuellen und allgemeinen Aufwendungen?

Nein, gemeint sind alle Aufwendungen, egal ob

  • einem einzelnen Arbeitnehmer von Ihnen individuell zurechenbar
  • oder ein rechnerischer Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung, die Sie als Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwenden.

Alle Aufwendungen, ganz gleich wie hoch?

Nein, Voraussetzung ist, dass solche Zuwendungen

  • den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und
  • teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen
  • für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich

In diesem Rahmen gehören Ihre Leistungen als Arbeitgeber an Ihren Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn.

Gibt es noch andere Voraussetzungen?

Ja, und zwar dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen Ihres Betriebs oder eines Teils davon Betrieb offensteht.

Wie ist demnach Gesundheitsförderung einzuordnen?

Im Regelfall nimmt man auch hier ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse von Ihnen als Arbeitgebern, wenn Sie als Betrieb die Gesundheitsmaßnahmen auf besondere Erfordernisse am Arbeitsplatz Ihres Arbeitnehmers zugeschnitten haben.

Krankenkassen zum Beispiel unterscheiden ja durchaus zwischen akuter oder Vorsorgemaßnahme. Wie sieht es hier aus?

Bei Vorsorgeuntersuchungen kann man unter Umständen wieder von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse von Ihnen als Arbeitgeber ausgehen. Allerdings käme es wieder auf den Einzelfall an. Sie ahnen es: auch hier immer wieder ein Quell für Streit. Um solche Fälle in Grenzen zu halten, hat der Gesetzgeber diesmal in § 3 Nr. 34 EStG „Gesundheitsförderung“ einen Rahmen geschaffen, der die Leistungen zur Gesundheitsförderung von der Steuer befreit.

Was sieht die Vorschrift zur steuerlichen Einordnung von Gesundheitsförderung vor?

Danach bleiben steuerfrei Leistungen, die Sie als Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er bringen, um

  • Krankheitsrisiken zu verhindern und zu vermindern
  • Die Gesundheit in Betrieben zu fördern.

Welche Bedingungen sind zur Einordnung von Gesundheitsförderung einschlägig?

Hierzu genügen die Leistungen den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich:

  • Qualität,
  • Zweckbindung,
  • Zielgerichtetheit und
  • Zertifizierung

Sie übersteigen nicht den Betrag von 600 Euro im jeweiligen Kalenderjahr.

Zählen Personalrabatte zum Arbeitslohn?

Die Frage muss lauten: verfolgen Sie als Arbeitgeber ein überwiegendes Eigeninteresse, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Rabatte auf die eigenen Produkte gewähren? Die Antwort: nein, daraus können Sie grundsätzlich kein solches überwiegendes eigenes Interesse von Ihnen als Arbeitgeber ableiten. Zwar können Sie als Arbeitgeber so den Absatz oder die Mitarbeiterzufriedenheit steigern, aber das Bereicherungsinteresse Ihres Mitarbeiters ist zumindest nicht grundsätzlich untergeordnet. Deshalb sind Personalrabatte lohnsteuerpflichtig – wieder allerdings grundsätzlich.

Grundsätzlich? Gibt es Ausnahmen von der Lohnsteuerpflicht auf Personalrabatte?

Ja, der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 EStG einen Rabattfreibetrag eingeführt.

Worauf gilt demnach der Rabattfreibetrag?

Auf Waren oder Dienstleistungen, die Sie als Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf Ihrer Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht haben. Sie gewähren sie verbilligt als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses. Als deren Werte gelten die um vier Prozent geminderten Endpreise, zu denen Sie diese Waren oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern anbieten. Die sich nach Abzug der von Ihrem Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1080 Euro in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht übersteigen.

Was, wenn Sie entsprechende Rabatte Kunden anbieten?

Dann hätte Ihr Arbeitnehmer keinen geldwerter Vorteil, der lohnsteuerpflichtig wäre.

Welche anderen Lohnbestandteile spielen in der Praxis für Ihren Arbeitnehmer eine Rolle?

Steuerfreie Leistungen von Ihnen als Arbeitgeber an Ihren Arbeitnehmer können nach folgenden Nummern in § 3 EStG beispielsweise sein:

  • 11c Inflationsausgleichsprämie: Zuschüsse oder Sachbezüge, die Sie als Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 leisten, zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
  • 15 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Zuschüsse von Ihnen als Arbeitgeber, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ohne Luftverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • 16 Vergütung von Reisekosten u.Ä.: Steuerfrei sind Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Diensts von Ihnen als Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
  • 19 Weiterbildungsleistungen: Steuerfrei sind Weiterbildungsleistungen von Ihnen als Arbeitgeber, soweit sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben
    • für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch
    • zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Ihres Arbeitnehmers
    • für Beratungsleistungen von Ihnen als Arbeitgeber zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • 30, 31 Werkzeuggeld und typische Berufskleidung: Steuerfrei sind Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen durch Ihren Arbeitnehmer sowie typische Berufskleidung, die Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer überlassen. Eine Barablösung ist zulässig, wenn die Aufwendungen Ihres Arbeitnehmers dabei nicht offensichtlich übertroffen werden.
  • 33 Kindergartenbeiträge: Steuerfrei sind zusätzliche Leistungen von Ihnen als Arbeitgeber, die Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen zwecks Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern Ihres Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.
  • 37 Betriebsfahrräder: Steuerfrei ist überdies die Überlassung von Betriebsfahrrädern an Ihre Arbeitnehmer, wenn diese zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden und keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 sind.

Weitere steuerfreie Leistungen können sein:

  • Aufstockung von Kurzarbeitergeld
  • Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern
  • Überlassung von EDV und Mobilfunk
  • Aufladen von Elektrofahrzeugen
  • Auslagenersatz
  • Trinkgelder von Dritten
  • Leistungen zur Vermögensbildung oder Altersvorsorge

Wie verfährt der Fiskus mit Extras für mehrjährige Tätigkeiten?

Er unterstellt einen ermäßigten Arbeitslohn bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als Tarifermäßigung. Darunter versteht er eine Absenkung des normalen Steuersatzes, sodass der Lohnanteil mit einer niedrigeren Steuer belastet wird. Die Berechnung der Tarifermäßigung erfolgt nach § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte. Um die Tarifermäßigung in Anspruch zu nehmen, ist ein Antrag notwendig, der im Regelfall mit der Einkommensteuererklärung gestellt wird.

Was sind Entschädigungen?

Arbeitgeberleistungen, die Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger gewähren als Ersatz für:

  • entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder
  • für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Darunter fallen beispielsweise Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Was ist Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit?

Um in Genuss der Ermäßigung zu kommen, können Sie deren Zahlung nicht willkürlich zusammenballen. Ausschlaggebend hier sind nachvollziehbare, nichtsteuerliche Gründe für die Vergütung.

Was geschieht bei einer irrtümlich berechneten Lohnsteuer?

Unterwerfen Sie als Arbeitgeber eine grundsätzlich lohnsteuerfreie Leistung fälschlicherweise der Lohnsteuer, kann dieser Fehler auch über die Einkommensteuererklärung Ihres Arbeitnehmers korrigiert werden. Haben Sie als Arbeitgeber versehentlich Sozialabgaben einbehalten, korrigieren Sie die Lohnabrechnung. Andernfalls könnten Sie als Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Autor*in: Franz Höllriegel