Besondere Steuerfallen: So vermeiden Sie Ärger bei der Beschäftigung von Angehörigen!
Nur auf dem Papier heiratet mancher seine Frau. Andere aus Liebe und beschäftigen sie im Unternehmen nur auf dem Papier, um Steuern zu sparen. Das Finanzamt prüft Sie als Unternehmer in diesem Punkt gerne sehr genau. Hier einige Punkte, die Ihre Aufmerksamkeit verdienen.
Was bedeutet: der Ehepartner ist nur auf dem Papier beschäftigt?
Ganz einfach: auf dem Papier, also in einem Vertrag bescheinigen Sie Ihrem Ehepartner, dass er in Ihrem Unternehmen mitarbeitet – in Wirklichkeit tut er das gar nicht. Bei einem solchen Scheinarbeitsvertrag melden sie als Unternehmer Ihren Ehepartner ordnungsgemäß an. Sie zahlen ihm ein Gehalt und führen für ihn Sozialversicherungsbeiträge ab. Doch das war es schon: er erbringt die im Arbeitsvertrag geforderte Arbeitsleistung nicht. Und das mit Ihrem Wissen vereinbarungsgemäß. Dieser Scheinarbeitsvertrag ist für das Finanzamt ein Scheingeschäft. Es behandelt ihn so, als hätten Sie als Unternehmer ihn überhaupt nicht abgeschlossen.
Ignoriert der Prüfer vom Finanzamt eine solchen Vertrag dann?
Nein, garantiert nicht. Zunächst sieht er, dass Sie Ihren Ehepartner im Betrieb beschäftigen. Er will wissen, ob das wirklich der Fall ist. Er fragt sich: Arbeitet Ihr Ehepartner richtig im Betrieb mit? Und stellt nähere Untersuchungen an. Besteht das vereinbarte Arbeitsverhältnis tatsächlich? Er sucht Angriffspunkte. Und er findet welche.
Was wären Angriffspunkte, aus denen der Prüfer auf Scheinbeschäftigung schließen könnte?
Anwesenheit im Betrieb
Ein ganz wichtiger wäre: Ist Ihr Angehöriger bei der Prüfung im Unternehmen anwesend? Wenn nicht, wäre zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht ganz falsch, dass er zumindest jetzt nicht am Arbeitsplatz ist. Ist er anwesend, ist zwar dieses Verdachtsmoment etwas gemildert. Aber das gibt dem Prüfer die Gelegenheit, Ihrem Angehörigen Fragen über seine Tätigkeit zu stellen. Kann Ihr Angehöriger zu der im Arbeitsvertrag aufgeführten Tätigkeit keine näheren Angaben machen, droht erster Ärger. Jetzt vermutet der Prüfer ein Scheinarbeitsverhältnis. Ihr in Ihrem Unternehmen mitarbeitender Angehöriger sollte daher genau wissen, welche Tätigkeit er ausübt.
Erfassung der Arbeitszeiten
Ein weiterer ständiger Prüfungspunkt ist die Erfassung der Arbeitszeiten. Daher ist es für Sie als Unternehmer keine schlechte Idee, die Arbeitszeiten Ihres bei Ihnen beschäftigten Angehörigen genauso zu erfassen wie von anderen bei Ihnen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu vor einigen Jahren eine Entscheidung gefällt. Dabei ging es um Eltern eines Unternehmers. Sie sollten laut Arbeitsvertrag Büroarbeiten verrichten. Sie hatten aber keine Arbeitszeitnachweise geführt. Das Gericht erkannte das Arbeitsverhältnis mit ihnen steuerlich nicht an. Dabei spielte es für den BFH keine Rolle, dass die Eltern ohne eine zusätzliche Vergütung mehr als die vereinbarten Wochenstunden gearbeitet haben (BFH, Urteil vom 17.07.2013, Az.: X R 32/12).
Ähnlich hatte zuvor schon das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Dort ging es um den Fall einer in einem Unternehmen für Verwaltungsarbeiten beschäftigten Ehefrau. Das Unternehmen konnte die von ihr durchgeführten Arbeiten nicht anhand von Stundenzetteln oder Ähnlichem belegen. Das Finanzgericht erkannte die Lohnkosten steuerlich nicht an (FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, Az.: 9 K 2351/12). Die Ehefrau konnte ihre Arbeitszeiten zudem frei gestalten. Das halte einem Fremdvergleich nicht stand. Eine solche Arbeitszeitgestaltung sei unter fremden dritten Personen in dem Unternehmen unüblich.
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Muss das Finanzamt immer ganz pingelich vorgehen?
Nein, es müssen erhebliche Umstände vorliegen, die gegen die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung sprechen. Bei kleineren Beanstandungen wie etwa Barauszahlung des Arbeitsentgelts statt vereinbarter Überweisung oder verspätete Lohnzahlung wegen eines finanziellen Engpasses darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht versagen.
Aber auch hier gilt: Der Fremdvergleich muss stimmen. Hat Ihr mitarbeitender Ehegatte einen akademischen Abschluss, dürften Sie als Unternehmer das bei einer gewöhnlichen Tätigkeit bei der Höhe des Arbeitsentgelts nicht berücksichtigen. Ebenso sind nur Ihrem Angehörigen gewährte Extras beim Arbeitsentgelt grundsätzlich tabu.
Angenommen, der Prüfer findet keine Scheinbeschäftigung. Ist er dann zufrieden?
Vermutung: Mitunternehmerschaft
Schön wär’s. Aber nein: Jetzt vermutet der Prüfer unter Umständen eine Mitunternehmerschaft. Waren tatsächliche Durchführung des ernsthaft vereinbarten Arbeitsverhältnisses und die Einhaltung des Fremdvergleichs nicht zu beanstanden, untersucht er, ob statt des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsnehmerstatus‘ nicht eine Mitunternehmerschaft vorliegen könnte. Wenn Sie als Unternehmer beispielsweise Ihren Ehepartner am Unternehmensgewinn beteiligen, darf ein an ihn gezahltes Arbeitsentgelt Ihren Gewinn nicht mindern. Das Finanzamt wird es daher nicht als Betriebsausgabe anerkennen. Es prüft beispielsweise, ob Ihr Ehegatte Ihrem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder Ihrer Firma die Betriebsgebäude vermietet hat.
So hatte ein in einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall ein Firmeninhaber seine Lebensgefährtin in seinem Unternehmen mit einem ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag angestellt. Die Frau bezog ein möglicherweise zu niedriges Gehalt, gewährte aber dem Unternehmen ein angemessen verzinstes Darlehen, für das der Inhaber keine Sicherheiten stellen musste. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft behauptete die Frau, sie sei Mitunternehmerin gewesen. Die Firma sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen. Das sah das FG München anders. Ein Darlehen ohne Sicherheitsleistung weise noch nicht auf eine Mitunternehmerschaft hin. Die frühere Lebensgefährtin sei nicht am Gewinn beteiligt, sondern aufgrund eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen. Das Risiko, mit der Darlehensforderung auszufallen, beinhalte kein unternehmerisches Risiko (FG München, Urteil vom 17.03.2014, Az.: 7 K 897/10).
Sie als Unternehmer in ähnlicher Situation können diese Argumentation der Münchener Finanzrichter übernehmen, wenn Ihr Finanzamt bei Ihrer Lebensgefährtin eine Mitunternehmerschaft unterstellt.
Sind bei Minijobs die Maßstäbe gleich streng?
Nicht ganz. Bei Minijobs ist zu unterscheiden: Geringfügig beschäftigte Angehörige zeichnen unter anderem Beginn, Ende und Dauer Ihrer täglichen Arbeitszeit auf (§ § 17 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz – MiLoG). Arbeitet Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind oder Eltern in Ihrem Betrieb, brauchen Sie als Arbeitgeber diese Daten zwar nicht aufzuzeichnen (§ 1 Abs. 2 Mindestlohndokumentationspflichtverordnung – MiloDokV).
Davon unberührt sind indes Ihre sozialversicherungsrechtlichen Dokumentationspflichten als Arbeitgeber für die Führung der Entgeltunterlagen Ihrer Minijobber (§ 28f Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch SGB in Verbindung mit § 8 Beitragsverfahrensverordnung BVV). In den Unterlagen machen Sie die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben und nehmen entsprechende Nachweise darüber zu den Entgeltunterlagen. Dazu gehören Angaben und Unterlagen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es genügt, den Umfang der gelisteten Arbeitszeit zu erfassen. Beginn und Ende der Arbeitszeit brauchen Sie nicht zu erfassen.