Berufsbedingte Umzugskosten: Welche Kosten sind steuerfrei?
Kisten packen, Möbel schleppen, Akten räumen – bei einem Umzug fällt eine Steuer ganz sicher nicht an: Vergnügungssteuer. Ob man das beim Finanzamt weiß, wissen wir nicht. Was wir wissen: es erkennt manche Umzugskosten steuermindernd an – wenn Sie es richtig anfangen.
Was heißt „berufsbedingter Umzug“?
Hierfür gelten nach dem Bundesumzugskostengesetz folgende Voraussetzungen:
- Kürzerer Arbeitsweg: Vom neuen Wohnort zur Arbeit und zurück müssen Sie jeweils mindestens eine halbe Stunde weniger benötigen, bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Fahrtwege zusammengerechnet.
- Wechsel des Arbeitsplatzes: Arbeitsplatzwechsel mit Ortswechsel.
- Verbesserte Arbeitsbedingungen: In Ausnahmefällen erkennt das Finanzamt eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen an.
- Rückkehr aus dem Ausland: Berufsbedingte Rückkehr nach Deutschland nach einem Auslandsjob.
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Wovon hängt die Höhe der Umzugskosten ab?
Grundsätzlich von folgenden Faktoren:
- Umzugsstrecke: Je größer die Entfernung zwischen altem und neuem Wohnort, desto höher die Kosten. Die Transportkosten bei einem Umzugsunternehmen und Ihre eigenen Fahrtkosten zwischen beiden Orten zum Beispiel für die Wohnungsbesichtigung steigen entsprechend.
- Lebenshaltungskosten: Sind am neuen Wohnort die Mieten oder die Preise allgemein höher, steigen auch Ihre Umzugskosten.
- Größe des Umzugs: Je mehr Kisten und Möbel Sie haben, desto teurer wird der Umzug.
- Art des Umzugs: Wenn Sie ein professionelles Umzugsunternehmen hinzuziehen, wird es in der Regel teurer, als wenn Ihnen Freunde oder Kollegen dabei helfen.
- Neuanschaffungen: Nicht alle Altmöbel passen in die neue Wohnung. Je mehr Sie von Ihrer vorhandenen Einrichtung weiterverwenden können, desto weniger Kosten für Neuanschaffungen.
- Mietpreis der neuen Wohnung: Je teurer die neue Wohnung, desto höher in der Regel die zu zahlende Kaution.
- Doppelmiete: Kündigen Sie Ihre alte Wohnung oder finden Sie Nachmieter rechtzeitig! So vermeiden Sie Doppelzahlung der Miete!
- Renovierung: Ihre Umzugskosten hängen auch von Renovierungskosten ab, je nachdem, wie die Regelungen in den Mietverträgen dafür aussehen. Verpflichten Sie sie zu Renovierung bei Auszug aus der alten und zur Renovierung bei Einzug in die neue, kann es Ihnen passieren, dass Sie auf einmal zweimal Renovierungskosten tragen müssen; andernfalls allerdings auch keine, wenn die Regelungen umgekehrt liegen.
Das Immobilienportal „Finance Scout 24“ hält eine Vielzahl von Tipps zum Sparen vor, während und nach einem Umzug sowie ungefähre Kostenabschätzungen dafür bereit.
Müssen Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen – ohne Steuerminderung?
Nein, mit Steuerminderung. Der Grund: Ihre Kosten dafür können Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Die tatsächlichen Umzugskosten können Sie grundsätzlich als solche bis zur Höhe der Höchstbeträge dafür nach Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) abziehen
-> oder sich gegebenenfalls steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen.
Für bestimmte Kosten können Sie das jedoch nur nach bestimmten Pauschalen, und zwar u.a. für umzugsbedingte Unterrichtskosten und für sonstige Umzugsauslagen.
Abzugsfähige Kosten für Inlandsumzüge
In der Regel können Sie folgende Kosten für Inlandsumzüge als Werbungskosten geltend machen:
- Beförderungskosten (Umzugsunternehmen, Spediteur, Mietwagen)
- Reisekosten, die mit dem Umzug zusammenhängen
- Kosten für doppelte Mietzahlungen in der Übergangszeit (maximal sechs Monate)
- Maklergebühren
- Kosten für einen Kochherd bis höchstens 230 Euro und für Öfen bis höchstens 164 Euro je Zimmer
- Kosten für zusätzlichen Unterricht bei Schulwechsel (siehe Tabelle) und
- pauschal sonstige Umzugsauslagen wie beispielsweise Trinkgelder für Umzugshelfer, Kosten für das Umschreiben von Kfz-Papieren und Ausweisen, gegebenenfalls Kosten für das Anschließen von Spülmaschine o.Ä. (siehe Tabelle unten)
Welche Höchstbeträge sind zu beachten?
Das Bundesfinanzministerium hat im September 2018 folgende neue Höchstbeträge und Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen festgelegt: