03.02.2016

Bei Firmenwagen hat Finanzamt oft Vorfahrt

Überlassung von Firmenwagen birgt rechtliche Gefahrenstellen. Firmenwagen wird gestellt – das hört sich nach etwas an, ist es auch meistens. Es birgt allerdings auch so manche rechtliche Gefahrenstelle. „PersonalTIPP AKTUELL“ hat einige wichtige untersucht. Ergebnis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten alle Vertragsschrauben gut anziehen.

Firmenwagen

Privatnutzung geldwerter Vorteil

Kissing. 3. Februar 2016 – Wer denkt denn an so etwas? Das dicke Ende kommt mit dem Steuerbescheid. Die Privatnutzung des Dienstwagens schlägt dort voll zu Buche. Grund: sie stellt einen geldwerten Vorteil dar. Darauf weist „PersonalTIPP AKTUELL“ (2-2016) hin. Demnach gilt das auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, selbst wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug wegen bestimmter dienstlicher Sondereinsätze ständig zur Verfügung haben muss.

Gefahrenstellen bei Überlassung von Firmenwagen

Jedoch müssen nicht nur Arbeitnehmer genau beachten, wer bei Überlassung eines Firmenwagens wann Vorfahrt hat. Auch Arbeitgeber tun gut daran, sich beizeiten mit möglichen Gefahrenstellen zu befassen, wenn sie einem Arbeitgeber einen Firmenwagen stellen.

Mobil sein in Ausübung der Tätigkeit                                

Dies ist gar nicht einmal selten der Fall. Oft müssen Mitarbeiter bei Ausübung ihrer Tätigkeit in hohem Maße mobil sein. Da ist es häufig am günstigsten, ihnen einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Bei Führungskräften ist dies nicht nur praktikabel, sondern werde schlichtweg von potenziellen Stellenbewerbern so erwartet, weiß „PersonalTIPP AKTUELL“.

Überlassung eines Dienstwagens

Doch Vorsicht! Die Überlassung eines Dienstwagens heißt nicht zwangsläufig, diesen auch privat nutzen zu dürfen. Hierzu bedürfe es einer gesonderten, ausdrücklichen oder auch stillschweigenden Erlaubnis. Von dieser Erlaubnis können rechtliche Konsequenzen abhängen. Der Newsletter für Arbeitgeber hat drei Rechtsfragen unter die Lupe genommen:

  • Was, wenn der Arbeitgeber die Erlaubnis widerrufen will?
  • Was, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen beschädigt?
  • Was, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

Keine willkürliche Rücknahme einer Erlaubnis

Ist die Erlaubnis zur privaten Nutzung eines Firmenwagens erteilt, gilt sie als Vergütungsbestandteil. Das heißt, so „PersonalTIPP AKTUELL“, sie kann nicht willkürlich und ohne jede Einschränkung nach Belieben des Arbeitgebers zurückgezogen werden. Das muss hinreichend begründet sein. Was unter „hinreichend begründet“ zu verstehen ist, hat „PersonalTIPP AKTUELL“ in einer übersichtlichen Checkliste für einen Widerruf zusammengestellt.

Schaden am Firmenwagen

Wenn es zu einem Schaden am Firmenwagen kommt, gibt es zunächst zwei Möglichkeiten:

  • Unfall während einer Dienstfahrt oder
  • Beschädigung während einer Privatfahrt.

Der Newsletter stellt die verschiedenen sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten ausführlich dar und rät: „Um besser nachvollziehen zu können, wann der Schaden entstanden ist, sollte der Arbeitgeber das Fahrzeug in regelmäßigen Abständen auf Beschädigungen inspizieren, selbst wenn kein Unfallereignis eingetreten ist. So lassen sich etwa vorhandene Schäden, z. B. im inneren des Dienstwagens, noch am ehesten einem bestimmten Vorfall zuordnen.“

Nach Arbeitsende Firmenwagen zurück an Arbeitgeber

Endet das Arbeitsverhältnis gilt ohne Wenn und Aber: Der Wagen muss dem Arbeitgeber zurückgegeben werden. Allerdings kann der Arbeitgeber den Wagen nicht einfach dem widerborstigen Arbeitnehmer wegnehmen. Dies geht nur auf dem Klagewege über das Arbeitsgericht.

Pauschal oder Fahrtenbuch

Und das Finanzamt? Das fährt bei Privatfahrten mit Firmenwagen immer mit. Dies kann pauschal geschehen. „PersonalTIPP AKTUELL“ veranschaulicht dies anhand eines Zahlenbeispiels. Oder man weist die Nutzung einzeln nach – anhand eines laufend geführten Fahrtenbuches.

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Autor*in: Franz Höllriegel