05.10.2022

Begründung und Beendigung der Betriebsaufspaltung

Ob Sie es wollen oder nicht: eine Betriebsaufspaltung ist keine Diskussionsgrundlage. Hier haben Sie als GmbH kein Wahlrecht für oder gegen. Hier gilt: Sie erfüllen die Bedingungen dafür oder nicht. Was Sie können: sich informieren, wann das eine zutrifft und wann das andere.

Begründung und Beendigung der Betriebsaufspaltung

Wann liegt eine Betriebsaufspaltung vor?

Wenn in Ihrer GmbH Besitz- und Betriebsunternehmen verflochten sind:

  • sachlich und
  • personell.

Wann sind Ihre Unternehmen sachlich verflochten?

Wenn Ihr Besitzunternehmen Ihrem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt:

  • mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage
  • entgeltlich oder
  • unentgeltlich.

Was ist eine wesentliche Betriebsgrundlage?

Ein Wirtschaftsgut, das aus Sicht Ihres Betriebsunternehmens:

  • ein erhebliches Gewicht für den Betriebsablauf hat
  • für die Betriebsfortführung notwendig oder
  • prägend ist.

Ein solches Wirtschaftsgut kann insbesondere Anlagevermögen sein, das für die Fortsetzung des Betriebes notwendig oder nicht jederzeit ersetzbar ist, wie z.B.:

  • Maschinen
  • Fahrzeuge
  • Betriebsvorrichtungen

Wann kann hier eine sachliche Verflechtung vorliegen?

Typischerweise bei:

  • Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
  • Einräumung von Rechten wie
    • Marken
    • Patente
    • Gebrauchsmuster
  • oder anderen immateriellen Wirtschaftsgütern wie Quellcodes von IT-Programmen.

Nicht entscheidend ist hingegen, ob Ihre Betriebsgesellschaft ein gleichwertiges Wirtschaftsgut erwerben oder mieten könnte.

Tipp der Redaktion

Dieser Beitrag beruht auf einem Artikel aus dem „GmbH-Brief AKTUELL“ (Ausgabe 06/2021). Sie interessieren sich für das Thema GmbH/Geschäftsführung? Als Geschäftsführer sind sie hier genau richtig… Unser Beratungsbrief „GmbH-Brief AKTUELL“ informiert Sie monatlich rechtsicher über alle aktuellen Neuerungen in Sachen Steuerrecht, Haftungsfragen und wichtigen Belangen der Geschäftsführung. Praxisnah mit konkreten Arbeitshilfen und Handlungsempfehlungen! Nehmen Sie live an regelmäßigen Online-Seminaren teil und nutzen Sie den Kontakt zu unseren Experten im Seminar oder jederzeit auch per Email für Ihre persönlichen Fragen.

Wann sind Ihre Unternehmen personell verflochten?

Wenn eine oder mehrere Personen zusammen Ihr Betriebsunternehmen wie auch Ihr Besitzunternehmen beherrschen, d.h. in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Willen durchsetzen können, z.B. bei:

  • Beteiligungsidentität: an Ihren Besitz- und Betriebsunternehmen sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis auch nur mehrheitlich beteiligt
  • Beherrschungsidentität: beide oder eine durch gleichgerichtetes Interesse verbundene Personengruppe (Personengruppentheorie) können so ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen. Die Rechtsprechung vermutet bei einer Personengruppe, dass deren Mitglieder gleiche wirtschaftliche Interessen verfolgen und somit einheitlich entscheiden (BFH vom 02.08.1972, Az.: IV 87/65).

Müssen die beteiligten Unternehmen eine gleiche Rechtsform haben?

Nein. Für das Besitzunternehmen kommen grundsätzlich alle Rechtsformen in Betracht:

  • Personengesellschaft
  • Kapitalgesellschaften
  • Einzelunternehmen
  • Erbengemeinschaften
  • Bruchteilsgemeinschaften

Sie können die Betriebsgesellschaft zwar grundsätzlich als Personen- oder als Kapitalgesellschaft betreiben. Allerdings ist erfahrungsgemäß die GmbH als Kapitalgesellschaft die häufigste Erscheinungsform.

Welche Formen der Betriebsaufspaltung gibt es?

Nach ihrer Entstehung grundsätzlich:

  • Die echte: Sie teilen Ihr bestehendes einheitliches Unternehmen in ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft auf.
  • Die unechte: Sie gründen von vornherein nebeneinander ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen.

Nach den beteiligten Rechtsträgern:

  • kapitalistische Betriebsaufspaltung: Aufspaltung einer bestehenden GmbH in eine Besitz- und eine Betriebskapitalgesellschaft.
  • mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Sie betreiben beide Unternehmen als Personengesellschaft.
  • umgekehrte Betriebsaufspaltung: eher untypisch, eine Kapitalgesellschaft überlässt ihren operativen Betrieb oder einen Teilbetrieb an eine von ihren Gesellschaftern gegründete Personengesellschaft.

Wann endet eine Betriebsaufspaltung?

Wenn eine der Voraussetzungen, personelle oder sachliche Verflechtung, entfällt, z.B. wenn:

  • die zur Nutzung überlassene wesentliche Betriebsgrundlage entfällt oder
  • verkauft wird,
  • das Miet- bzw. Pachtverhältnis endet,
  • ein Gesellschafter ausscheidet oder
  • die Verflechtung durch lebzeitige oder Todesfall bedingte Übertragung endet.

Für die Besteuerung bei einem Verkauf Ihres Unternehmens spielen Betriebsgrundlagen eine wichtige Rolle, wie Sie in dem Beitrag „Wie wird der Unternehmensverkauf besteuert?“ lesen können.

Autor*in: Franz Höllriegel