07.07.2015

Aufhebungsvertrag: Ist eine Klageverzichtsklausel wirksam?

Wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, wird in der Unternehmenspraxis oft auch eine sogenannte Klageverzichtsklausel vereinbart. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer, mit Abschluss des Aufhebungsvertrags keine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Ist ein Klageverzicht im Aufhebungsvertrag wirksam?

Mit seinem Urteil vom 12.03.2015 verweist das Bundesarbeitsgericht darauf, dass derartige Regelungen dem Arbeitnehmer grundsätzlich das ihm zustehende Recht nehmen, die Vereinbarung anzufechten bzw. die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsvertrags prüfen zu lassen. In dem konkreten Fall hatten die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und darin einen Widerruf- und Klageverzicht vereinbart.

Drohung mit fristloser Kündigung und anschließend Aufhebungsvertrag

Vorangegangen war die „Drohung“ des Arbeitgebers mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige, da der Mitarbeiter aus dem Lager zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entwendet und verzehrt hatte. Der Mitarbeiter war beim Arbeitgeber seit 2001 beschäftigt.

Die Aufhebungsvereinbarung wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. Der Arbeitnehmer focht den Aufhebungsvertrag jedoch wegen widerrechtlicher Drohung an und forderte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen.

Aufhebungsvereinbarung nicht wirksam

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und hielt somit die Aufhebungsvereinbarung für wirksam. Das Landesarbeitsgericht dagegen gab dem Arbeitnehmer Recht. Auf die Revision zum Bundesgerichtshof hob dieser die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht, da dieses noch weitergehende Feststellungen treffen müsse.

Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch darauf hin, dass der Klageverzicht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nehme, die Vereinbarung rechtlich durchsetzbar anzufechten. Dies sei mit dem gesetzlichen Leitbild nicht vereinbar, wenn die Drohung mit der fristlosen Kündigung widerrechtlich war. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Klageverzichtsklausel (nur) dann wirksam war, wenn keine widerrechtliche Drohung mit einer fristlosen Kündigung vorgelegen hat.

Somit wird nun letztendlich im Rahmen der Frage der Wirksamkeit der Klageverzichtsklausel geprüft, ob es sich bei der Ankündigung einer fristlosen Kündigung um eine widerrechtliche Drohung gehandelt hat oder nicht. Hierbei müssen nochmals die Umstände des Einzelfalls genau geprüft werden, sodass eine abschließende Entscheidung noch nicht erfolgen konnte.

PRAXISTIPP!

Für die Unternehmenspraxis ist jedoch festzuhalten, dass die Vereinbarung eines Klageverzichts unter Androhung einer sonst auszusprechenden fristlosen Kündigung nur dann wirksam erfolgen kann, „wenn ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer fristlosen Kündigung auch ernsthaft in Erwägung ziehen konnte“. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine entsprechende Vereinbarung aufgrund Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild als unwirksam einzustufen ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Im Ergebnis wird somit doch wieder geprüft, ob eine fristlose Kündigung aufgrund des konkreten Sachverhalts hätte ausgesprochen werden können oder ob dies völlig fernliegend war. In letzterem Fall würde jedenfalls eine widerrechtliche Drohung vorliegen.

Autor*in: Rudolf Sautter (Rudolf Sautter ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeits-, Handels-, Wirtschafts- und Vertragsrecht.)