21.02.2024

Arbeitskampf: Alles zu Streik, Aussperrung & Co.

Erst stehen Räder der Deutschen Bahn still, weil eine Gewerkschaft es so will. Kaum rollen sie wieder, plant eine andere Gewerkschaft Warnstreiks im Öffentlichen Nahverkehr. Kann Ihnen als privates Unternehmen nicht passieren? Dass Sie sich nicht täuschen: besser, Sie beugen vor.

Arbeitskampf

Wieso lassen die Gewerkschaften streiken?

Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Die Gewerkschaft der Lokomotivführer beispielsweise wollten mit deren Streiks zu Jahresbeginn 2024 insbesondere eine Senkung der Wochenarbeitszeit von derzeit 38 auf 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich erreichen. Die Bahn hatte den Beschäftigten angeboten, wahlweise pro Woche eine Stunde weniger zu arbeiten oder mehr Geld zu bekommen. Zu Beginn der letzten Januarwoche führte der Streik immerhin dazu, dass man wieder mit einander sprach – Ausgang ungewiss.

Die Gewerkschaft Verdi trat in der vorletzten Januarwoche mit der Androhung von Warnstreiks im Öffentlichen Nahverkehr in fast allen Bundesländern an die Öffentlichkeit. Die Verhandlungen mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden waren bisher ohne Ergebnisse geblieben. Die Gewerkschaft fordert für die Beschäftigten je nach Bundesland verschiedene Dinge, unter anderem mehr Geld und zusätzliche Urlaubstage.

Was für Folgen können solche Streiks haben?

Erhebliche. Die Schäden bei Privatpersonen, Geschäftsleuten und im Frachtgeschäft sind massiv. Ingo Nathusius von der „Tagesschau“ nennt als Hauptkostenpunkt den Aufwand für

  • Stornierungen
  • Umbuchungen
  • Ausweichmanöver wegen ausgefallener Bahnverbindungen
  • Lieferungen

Er sei nur schwer kalkulierbar. Noch schwieriger sei es, die Kosten für die ganze Volkswirtschaft zu erfassen. Allein bei der direkt bestreikten Deutschen Bahn entstünden Schäden von 25 Millionen Euro pro Tag. Branchen mit regelmäßigen großen Transportmengen seien vom Ausfall der Bahnfracht besonders betroffen:

  • Stahlindustrie
  • Chemische Industrie
  • Autoindustrie.

Die fünf deutschen Hochöfen brauchen beispielsweise täglich je drei bis vier Güterzüge Erz und Kohle. Ein Hochofen, der erlischt, geht kaputt.

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Die Chemische Industrie ist auf Riesenmengen Schüttgütern angewiesen, die sie als Grundstoff herstellt und ausliefern muss oder als Vorprodukte braucht. Allein über Bahnfracht gehen täglich 30.000 Tonnen, zitiert die „Tagesschau“ den Hauptgeschäftsführer des Verbands der Chemischen Industrie, Wolfgang Große Entrup.

Sind die Streiks rechtens?

Unter bestimmten Bedingungen, ja. Sonst könnten die Gewerkschaften in manchen Branchen nicht regelmäßig mit Warnstreiks drohen. Allerdings ist das Streikrecht als Mittel des Arbeitskampfes nicht gesetzlich geregelt. Entsprechende Forderungen etwa der der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) angesichts der derzeitigen Welle von Warnstreiks blieben bislang unerfüllt. Die Gesetzeslage ist in diesem Punkt dürftig:

  • Das Recht zur Durchführung eines Arbeitskampfes lässt sich aus der in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geregelten Koalitionsfreiheit herleiten, sich zu Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden anzuschließen.
  • Ausdrückliche gesetzliche Regelungen, wie und unter welchen Voraussetzungen Arbeitskämpfe geführt werden können und dürfen, existieren nicht.
  • Was im Arbeitskampf erlaubt ist, legt in erster Linie die Rechtsprechung fest.

Was sind die wichtigsten Arbeitskampfmittel?

Als solche Mittel stehen zur Verfügung

  • der Arbeitnehmerseite der Streik
  • den Arbeitgebern die Aussperrung.

Als Streik bezeichnet man

  • eine gemeinsame, planmäßige, vorübergehende Niederlegung der Arbeit
  • durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern
  • zur Erreichung eines bestimmten Zieles wie z. B. Lohnerhöhungen oder Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Welche Formen von Streiks gibt es?

In der rechtlichen Beurteilung im Wesentlich gleich sind Streiks als

  • Warnstreik: Vorstufe, die den Arbeitnehmerforderungen in den noch laufenden Tarifverhandlungen Nachdruck verleihen soll
  • unbefristeter Streik: nach endgültigem Scheitern von Tarifverhandlungen und in der Regel nach einer – dem Satzungsrecht der jeweiligen Gewerkschaft entsprechenden – Urabstimmung

Was sind die Voraussetzung eines rechtmäßigen Streiks?

Voraussetzung für einen rechtmäßigen Streik ist zunächst, dass er von einer Gewerkschaft geführt wird. Ein nicht von einer Gewerkschaft getragener, sondern z. B. ein vom Betriebsrat organisierter Streik gilt als wilder Streik. Dieser ist unzulässig.

Weitere Streikstufen wären:

  • Die Gewerkschaft lässt zunächst eine spontane Arbeitsniederlegung vornehmen.
  • Daraus kann ein zulässiger Streik werden.

Eine weitere Voraussetzung für einen rechtmäßigen Streik besteht darin, dass die Ziele des angestrebten Tarifvertrages rechtmäßig sind und innerhalb der Tarifmacht der Parteien stehen.

Erforderlich ist darüber hinaus, dass sich der Streik und das mit ihm verfolgte Ziel gegen den potenziellen Tarifvertragspartner richten. Ein Streik zur Durchsetzung politischer Forderungen ist deshalb unzulässig. Deshalb kann ein Sympathiestreik rechtswidrig sein, sofern er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes ungeeignet ist.

Kann Ihr Betrieb bestreikt werden, wenn Sie als Arbeitgeber keinem Arbeitgeberverband angehören?

Das hat damit nichts zu tun. Gegner der Gewerkschaft bei einem Streik können Vereinigungen von Arbeitgebern wie Arbeitgeberverbände, aber auch Sie als ein einzelner Arbeitgeber sein, der Sie nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind. In letzterem Fall stehen Sie als Arbeitgeber der Gewerkschaft bei den Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag allein gegenüber.

Wann sind Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig?

Unzulässig immer, solange die Friedenspflicht gilt. Diese besagt, dass die Tarifpartner solange verpflichtet sind, Kampfmaßnahmen zu unterlassen, wie für den fraglichen Streitgegenstand noch eine tarifliche Regelung besteht oder ein Schlichtungsabkommen gilt.

Wann sind Arbeitskampfmaßnahmen zulässig?

Neben dem Vorliegen der Grundvoraussetzungen für einen Streik, wenn die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Das Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfzieles ist hierfür

  • geeignet sowie
  • erforderlich und
  • bezogen auf das Kampfziel angemessen eingesetzt.

Sind Sie als Arbeitgeber nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband, mit dem ein Tarifvertrag besteht, und existiert im Betrieb auch kein Firmentarifvertrag, gilt keine Friedenspflicht. Ihr Betrieb kann dann jederzeit mit dem Ziel verbesserter Arbeitsbedingungen oder höherer Löhne durch einen gewerkschaftlich organisierten Streik in einen Arbeitskampf verwickelt werden.

Wonach richtet sich die Verhältnismäßigkeit eines Streiks?

  • Nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten und
  • dem Allgemeinwohl.

Dazu gehört, dass ein unbefristeter Streik erst zulässig ist, wenn die Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Bis zur endgültigen Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen sind lediglich Warnstreiks erlaubt.

Was brauchen Sie als Arbeitgeber nicht zu dulden?

Im Betrieb und auf dem Betriebsgelände steht Ihnen als Arbeitgeber das Hausrecht zu. Sie können deshalb Betriebsfremden, z. B. Gewerkschaftsfunktionären, verbieten, Maßnahmen zur Vorbereitung eines Warn- oder anderen Streiks zu ergreifen wie z. B.:

  • Streikaufrufe verteilen
  • Ansprachen vor der Belegschaft halten.

Diese Maßnahmen können Sie als Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern und sogar Betriebsratsmitgliedern verbieten

Ausnahmsweise hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kontaktaufnahme der Gewerkschaft mit Arbeitnehmern auf einem Firmenparkplatz für zulässig erachtet, weil im konkreten Fall aufgrund der räumlichen Gegebenheiten eine Kommunikation der Gewerkschaft mit den Arbeitnehmern nur auf dem Firmenparkplatz möglich gewesen sei. Der flächenmäßig sehr große Betrieb befand sich nämlich in einem außerörtlichen Gewerbebetrieb. In einem solchen Fall müsse das Unternehmen eine kurzzeitige lagebedingte Beeinträchtigung seines Besitz- und Hausrechts hinnehmen.

Dürfen die Beschäftigten Betriebsmittel einsetzen?

Nein, als Arbeitgeber brauchen Sie nicht hinzunehmen, dass Ihre Betriebsmittel im Rahmen eines Streiks eingesetzt werden. Sie können untersagen, dass betriebliche Kommunikationsmittel, wie z. B. PCs, Notebooks, Smartphones etc., und die entsprechenden Kommunikationskanäle, wie E-Mail-Accounts oder das Intranet, zu Streikzwecken genutzt werden. Dies gilt ebenso für die dem Betriebsrat für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellten Sachmittel.

Dürfen Sie als Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einsetzen?

Nein. In der Vergangenheit war es üblich, die Streikfolgen für den Betrieb durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abzufedern. Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern zwecks Streikbruch verboten. Leiharbeitnehmer dürfen Sie als Arbeitgeber nur dann einsetzen, wenn der Einsatz streikneutral erfolgt, Sie Ihren Leiharbeitnehmer also nicht für Tätigkeiten einsetzen, die sonst Arbeitnehmer ausführen, die sich im Streik befinden, oder von nichtstreikenden Arbeitnehmern, die ihrerseits Tätigkeiten ihrer streikenden Kollegen übernommen haben.

Was können Konsequenzen eines rechtmäßigen Streiks sein?

Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem rechtmäßigen Streik stoppt die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten

  • Arbeitsleistung einerseits
  • Vergütungspflicht andererseits

Die am Streik beteiligten Arbeitnehmer arbeiten nicht und haben keinen Anspruch auf ihre Vergütung. Aber auch arbeitswillige Arbeitnehmer, die ihre Arbeit aufgrund von arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nicht fortsetzen können, verlieren nach der Arbeitskampfrisikolehre der Rechtsprechung ihren Vergütungsanspruch. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik an sich stellt im Übrigen keinen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben indes zulässig.

Was sind die Konsequenzen eines rechtswidrigen Streiks?

Dann besteht die Pflicht Ihres Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung fort. Erbringt er sie nicht, at er keinen Anspruch auf Entgeltzahlung. Außerdem kann seine Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik Sie als Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen. Der Kündigung schicken Sie als Arbeitgeber dann regelmäßig eine Abmahnung voraus. Voraussetzung ist weiter, dass Ihr Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks oder seiner Teilnahme kannte oder erkennen musste.

Autor*in: Franz Höllriegel