06.09.2018

Arbeitnehmererfindung: So profitieren Sie als Arbeitgeber

Folgender Fall: Ein Arbeitnehmer, Ingenieur, macht eine Erfindung. Er meldet sie dem Unternehmen. Das entscheidet: Sie passt nicht zur aktuellen Unternehmensstrategie, denn Patente für Konkurrenzanwendungen laufen noch fünf Jahre. Deren Auslaufen will man abwarten. Vorerst bleibt die Arbeitnehmererfindung also in der Schublade. Ist das rechtens? Nein, findet der Ingenieur. Er hofft zumindest auf eine Entlohnung.

Der rechtliche Hintergrund einer Arbeitnehmererfindung - mit Praxistipps und einem Musterschreiben

So profitieren Arbeitgeber von Erfindungen ihrer Arbeitnehmer

Jährlich werden in Deutschland zehntausende Patente beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet, wie „ingenieur.de“ berichtet. Allein im vergangenen Jahr 2017 waren es demnach 47.779 Anmeldungen, ein Viertel davon allein im Technologiefeld Transport. Die Patentanmelder waren meist Firmen, deren Angestellte während der Arbeitszeit Erfindungen gemacht haben. Das DPMA geht davon aus, dass es sich bei rund 94 Prozent der Patentanmeldungen um eine Arbeitnehmererfindung handelt.

Diese Vorgaben macht das Gesetz zur Arbeitnehmererfindung

Grundsätzlich stehen die Arbeitsergebnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu. Schließlich bezahlt das Unternehmen die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistungen.

Bei einer Arbeitnehmererfindung kommen jedoch bestimmte Sonderregelungen zum Tragen. Wann eine Diensterfindung vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, ist im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) geregelt.

Danach liegt eine Diensterfindung vor, wenn sie

  • während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde,
  • aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
  • maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht.

Im Gegensatz dazu: freie Erfindung

Andere Erfindungen eines Arbeitnehmers, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten nach dem Gesetz als sogenannte freie Erfindungen. Unerheblich für die rechtliche Einordnung als Diensterfindung ist, ob die Erfindung während der Arbeitszeit, nach Feierabend oder im Urlaub gemacht worden ist.

Arbeitnehmer müssen eine Diensterfindung melden

Auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag ist ein Mitarbeiter, der eine Diensterfindung macht, verpflichtet, diese dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden. In der Meldung muss er dies beschreiben:

  • die technische Aufgabe
  • die Lösung
  • das Zustandekommen der Diensterfindung
  • dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien
  • die genutzten Erfahrungen
  • Arbeiten des Betriebes
  • an der Erfindung beteiligte Mitarbeiter
  • eigener Anteil des meldenden Arbeitnehmers an der Erfindung

Musterschreiben: Arbeitnehmererfindung melden

Um Mitarbeitern das Prozedere im Zusammenhang mit einer Diensterfindung zu erleichtern, ist es empfehlenswert, Muster für die Anmeldung von Diensterfindungen bereitzuhalten. Nachfolgend können Sie ein solches Musterschreiben kostenlos herunterladen:

Musterschreiben-Diensterfindung-Meldung-an-den-Arbeitgeber

Muss der Arbeitgeber auf die Meldung einer Erfindung reagieren?

Er kann, muss aber nicht. Der Arbeitgeber kann sich nach Empfang der Meldung einer Arbeitnehmererfindung frei entscheiden. Er kann sie in Anspruch nehmen oder mangels Interesse freigeben. Will er sie freigeben, muss er dies spätestens innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Meldung schriftlich tun, ansonsten gilt sie als in Anspruch genommen.

Wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt

Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen, gehen alle vermögenswerten Rechte daran auf ihn über. Er ist dann verpflichtet, dem Erfinder als Gegenleistung eine angemessene Erfindervergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist nach Art und Höhe zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.

Wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Vereinbarung zustande kommt, hat der Arbeitgeber sie durch eine begründete schriftliche Erklärung festzusetzen und den dort geregelten Betrag zu bezahlen.

Maßgebend für die Höhe des Betrags sind:

  • wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung
  • Aufgaben und Stellung des Erfinders im Betrieb
  • Anteil des Betriebes an der Erfindung

Wenn der Erfinder mit der Entlohnung nicht einverstanden ist

Ist der Arbeitnehmer mit der Entlohnung nicht einverstanden, kann er innerhalb von zwei Monaten widersprechen; danach kann er eine Schiedsstelle und anschließend die Gerichte anrufen. Eine Orientierung über die Höhe können auch die das Gesetz ergänzenden „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ geben.

Diesen Richtlinien zufolge berechnet sich die Vergütung aus zwei Dingen:

  • dem Benefit, den der Arbeitgeber aus der Erfindung zieht
  • einem Punktesystem, das den Anteilsfaktor des Erfinders am Erfindungswert berücksichtigt

Insgesamt gibt es drei Punktegruppen:

  • Stellung der Aufgabe: Bewertet die Eigeninitiative des Arbeitnehmers.
  • Lizenzanalogie: Berücksichtigt den finanziellen Nutzen, berechnet nach dem Erfindungsumsatz.
  • Sperrpatente: Der Anteil des Erfinders fällt geringer aus, wenn weitere Patente auf dem Produkt liegen.

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Autor*in: Franz Höllriegel