04.09.2015

Steuern sparen mit Arbeitgeberdarlehen

Arbeitgeber (und damit auch Ihre GmbH) können ihren Angestellten (und damit auch Ihnen als Geschäftsführer) vergünstigte Darlehen gewähren. Der Zinsvorteil kann allerdings lohnsteuerpflichtig sein. Wir zeigen Ihnen, welche Regeln zu beachten sind.

Arbeitgeberdarlehen

Im BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Az.: IV C 5 – S 2334/07/0009 werden die aktuellen Regeln und Möglichkeiten der vergünstigten Darlehenshingabe an Arbeitnehmer näher beschrieben und die steuerlichen Folgen aufgezeigt. Geschickt genutzt, können Sie sich und Ihren Arbeitnehmern durchaus Gutes mit einem Arbeitgeberdarlehen tun. Dabei sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Arbeitgeberdarlehen

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einen Darlehensvertrag beruht. Zinsvorteile des Arbeitnehmers sind grundsätzlich zu besteuern.

 

Was ist der steuerpflichtige Zinsvorteil?

Beschrieben werden nachfolgend die Regeln für Unternehmer, die nicht selbst die Darlehenshingabe als Geschäftszweck haben (für letztgenannte Unternehmer, nämlich Banken, gelten andere Regeln, die hier nicht erläutert werden). Der Zinsvorteil ist dabei der Unterschied zwischen marktüblichen Zins und dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zinssatz. Das BMF-Schreiben nennt zwei Varianten, um den marktüblichen Zins zu ermitteln:

 

Variante 1:
Maßstabszinssatz minus 4% = marktüblicher Zins; Maßstabszinssätze für vergleichbare Darlehen am Abgabeort sind bei der Deutschen Bundesbank.

 

Variante 2:
Der marktübliche Zinssatz kann auch mit anderen Internetangeboten „bewiesen“ werden, die im Internet an Endverbraucher angeboten werden. Allerdings kommt hier der zusätzliche Abschlag von 4% (wie in Variante 1) dann nicht mehr in Frage.

Achtung: Zuschläge zum marktüblichen Zinssatz können bei beiden Varianten erforderlich sein, wenn im Fremdvergleich eine Sicherheitenstellung integriert ist und der Arbeitnehmer aber keine Sicherheiten leistet.

Experten-Tipp

Gewähren Sie Ihrem Arbeitnehmer Darlehen bis 2.600 € ist der daraus resultierende Zinsvorteil nicht zu besteuern. Gleiches gilt, wenn ein „Restdarlehen“ zum Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums (im Regelfall der Kalendermonat) nicht mehr als 2.600 € beträgt.

Als Arbeitgeber sind Sie übrigens verpflichtet, die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen (oder ggf. lohnsteuerfreien) Vorteils zu dokumentieren und bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Der Arbeitnehmer kann davon jederzeit eine Kopie bzw. die Angabe der entsprechenden Daten verlangen.

Sachbezugs-Freigrenze

Weil es sich bei der Zinsverbilligung um einen Sachbezug handelt, greift auch die Sachbezugs-Freigrenze. Überschreitet der Vorteil die 44 € pro Monat pro Arbeitnehmer hier nicht, ist eine Versteuerung nicht erforderlich. Allerdings werden ggf. auch andere Sachbezüge (z.B. Tank-Gutscheine) in die Prüfung (insgesamt!) einbezogen.

Zuflusszeitpunkt

Der Zinsvorteil ist beim Arbeitnehmer zugeflossen und somit zu versteuern, wenn die Zinsen fällig sind. Ist der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden, muss der Arbeitgeber das Betriebsstätten-Finanzamt über das noch existierende Darlehen unterrichten.

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Autor*in: Redaktion Unternehmensführung