Arbeitgeber kann für Vermögenschäden haften
Es gibt ein weiteres aktuelles Urteil zum Thema Arbeitgeberhaftung. Vor dem LAG München ging es um die Kosten für eine ausgefallene kirchliche Hochzeit aufgrund eines Verstoßes gegen Corona-Arbeitsschutzbestimmungen.
In dem in München entschiedenen Fall war ein Geschäftsführer mit Erkältungssymptomen aus seinem Sommerurlaub zurückgekommen. Offenbar hatte er sich nichts dabei gedacht und war mit einer Mitarbeiterin zu mehreren Terminen gefahren. Kurz danach wurde er positiv auf Corona getestet.
Der Mitarbeiterin gegenüber wurde als Kontaktperson Nummer 1 eine Quarantäneanordnung seitens des Gesundheitsamts ausgesprochen. Dummerweise konnte dadurch ihre kirchliche Hochzeit nicht stattfinden.
Für die angefallenen Kosten verlangte sie Schadenersatz in Höhe von 5000 EUR, da ihr Vorgesetzter gegen die arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln verstoßen habe.
Pflichtverletzung kausal für Schaden
Das LAG München sprach der Mitarbeiterin den Schadenersatz in der geforderten Höhe zu. In diesem Fall muss sich das Unternehmen die Pflichtverletzung des Geschäftsführers zurechnen lassen. Dieser habe mit seinem Verhalten offensichtlich gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verstoßen und damit Fürsorgepflichten gegenüber der Mitarbeiterin verletzt.
Konkret: Es wurden keine Mindestabstände eingehalten und er war trotz Erkältungssymptomen seiner Arbeit nachgegangen.
Hier sah das Gericht auch eine Kausalität – einen ursächlichen Zusammenhang – zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden. Wäre der Geschäftsführer der Arbeit ferngeblieben oder hätte zumindest den Mindestabstand eingehalten, hätte die Mitarbeiterin – ohne Quarantäneanordnung – eine wunderschöne Hochzeit feiern können.
Mitarbeiterin trifft keine Mitschuld
Die Münchner Richter konnten auch kein Mitverschulden der Mitarbeiterin ausmachen. Es sei ihr insbesondere nicht zumutbar gewesen, gegenüber dem Geschäftsführer auf eine Fahrt in getrennten Fahrzeugen zu bestehen.
Darüber hinaus hätte man auch nicht von ihr verlangen können, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten auf die Schaffung und natürlich die Einhaltung eines Hygienekonzepts bestanden hätte (LAG München, Urteil vom 14. 02.2022, Az.: 4 Sa 457/21).