Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (WGK)
Die Wassergefährdungsklasse (WGK) gibt an, ob ein Stoff Wasser dauerhaft schädlich verändern kann. Was Sie in Bezug auf die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (WGK) beachten müssen:
Einordnung in drei Wassergefährdungsklassen
Zur Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) gibt es ein Punktesystem. Dabei wird jeder relevante H- und EUH-Satz (Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe) bewertet. Hinzu kommen noch die Bewertungen weiterer Gefahrstoffdaten, z.B. die Toxizität und die Abbaubarkeit. Die Summe aller Punkte ergibt schließlich die Einordnung in die Wassergefährdungsklasse.
- WGK 1: schwach wassergefährdend (z.B. Scheibenreiniger, Bremsflüssigkeit)
- WGK 2: wassergefährdend (z.B. Diesel, Kaltreiniger, Motoröl)
- WGK 3: stark wassergefährdend (z.B. Benzin, verunreinigtes Altöl)
Einstufung von Gemischen nach AwSV
Um die Wassergefährdungsklassen von Gemischen zu bestimmen, muss eine umfangreiche Bewertung vorgenommen werden. Zunächst werden die einzelnen Inhaltsstoffe bewertet, wobei feste Stoffe ebenso bewertet werden wie flüssige. Als zweite Methode werden toxikologische Daten herangezogen und anhand dieser die WGK bestimmt.
Wenn beide Methoden eine unterschiedliche WGK ergeben, wird die Ermittlung aus toxikologischen Daten bevorzugt. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass beim Austausch eines Stoffes die bisherige WGK des Gemischs ohne erneute Bestimmung beibehalten werden kann, wenn die WGK des neuen Stoffes die gleiche oder eine niedrigere WGK hat als die ausgetauschte.
Tipp: Bei flüssigen und gasförmigen Gemischen hat der Betreiber eine Dokumentation seiner Einstufung der zuständigen Landesbehörde vorzulegen (§ 8 Abs. 3 AwSV), die die Selbsteinstufung ebenfalls kontrollieren kann. Hierzu kann sie sich vom Umweltbundesamt beraten lassen (§ 9 Abs. 2 AwSV).
Feste Gemische gelten grundsätzlich als allgemein wassergefährdend, können aber abweichend vom Betreiber eingestuft werden (§ 10 Abs. 1 und 2 AwSV).
Berücksichtigungsgrenzen beachten
Kleinste Mengen müssen bei der Bestimmung der WGKs nicht berücksichtigt werden. Ist ein nicht krebserzeugender Stoff mit einer Konzentration von weniger als 0,2 Gewichtsprozent (Gew-%) beinhaltet, muss er nicht berücksichtigt werden. Ist ein Stoff krebserzeugend, ist er bereits ab 0,1 Gew-% zu berücksichtigen.
Hier gelten auch zwei Besonderheiten: Bei krebserzeugenden Stoffen, die in WGK 1 eingestuft werden sollen, gibt es keine Berücksichtigungsgrenze. Und: Enthält ein Gemisch krebserzeugende Stoffe der WGK 3, ist das Gemisch in WGK 3 einzustufen.
Tipp: Sind Stoffen Multiplikationsfaktoren (sog. M-Faktoren) zugeordnet, werden diese entsprechend multipliziert und müssen mit diesem Wert berücksichtigt werden.
Pflicht zur Selbsteinstufung
Vergleichbar zu den Vorgaben in der bisherigen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) hat der Betreiber einer Anlage also grundsätzlich alle Stoffe und Gemische, mit denen in seinen Anlagen umgegangen wird, zu bewerten und in eine der drei Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend einzustufen (Selbsteinstufung, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AwSV).
Die Pflicht zur Selbsteinstufung und die wesentlichen Grundlagen für die Einstufung werden somit erstmals normativ verankert. Durch Anlage 1 zur AwSV werden die Einstufungsgrundlagen konkretisiert und ausgefüllt, indem dort die maßgeblichen Kriterien festgelegt werden.
Die mit der Selbsteinstufung für Stoffe ermittelten Wassergefährdungsklassen werden vom Umweltbundesamt geprüft. Hierzu kontrolliert das Umweltbundesamt die vom Betreiber einzureichende Dokumentation auf Vollständigkeit und Plausibilität (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AwSV).
Wie die bisherigen Erfahrungen mit der Selbsteinstufung zeigen, ist es notwendig, ein Qualitätssicherungssystem einzurichten. Hierzu wählt das Umweltbundesamt stichprobenartig Dokumentationen aus und überprüft sie anhand eigener Quellen und Erkenntnisse. Das Umweltbundesamt entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung und eigener Erkenntnisse und Bewertungen über die endgültige Einstufung (§ 6 Abs. 1 und 2 AwSV), gibt dies dem Betreiber bekannt und veröffentlicht die Entscheidung im Bundesanzeiger und im Internet (§ 6 Abs. 3 und 4 AwSV).