21.12.2022

Trinkwasser: Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zugestimmt. Mit den Änderungen werden Vorgaben aus der EU-Trinkwasserrichtlinie (2020/2184) des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) umgesetzt.

TrinkwaFrau, die ein gefülltes Wasserglas in die Kamera hält.

Die Änderung des WHG setzt eine Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Die Trinkwasserrichtlinie schreibt in Artikel 16 vor, dass benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben müssen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entsprechende Außen- und Innenanlagen an öffentlichen Orten installiert werden. Diese Vorgaben wurden nun durch Ergänzungen in § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgenommen.

Verfügbarkeit von Trinkwasser an öffentlichen Orten

Gemäß § 50 Abs. 1 WHG zählt die öffentliche Wasserversorgung zur Daseinsvorsorge. Mit der Gesetzesänderung wird hier nun ergänzt, dass hierzu auch gehört, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.

Risikobewertung und -management von Entnahmestellen

Außerdem wurde in das Gesetz in § 50 Abs. 4a WHG eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) aufgenommen. Das BMUV kann mit Zustimmung des Bundesrates nun eine Verordnung erlassen, in der Näheres zu Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung geregelt wird (Umsetzung der Vorgaben der Artikel 7 und 8 der EU-Richtlinie 2020/2184). Um Verstöße gegen die mit dieser – noch zu erlassenden – Verordnung verbundenen Dokumentations-, Berichts- und Informationspflichten ahnden zu können, wurden die Bußgeldvorschriften in § 103 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b WHG entsprechend ergänzt.

Hintergrund Wasserhaushaltsgesetz

Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) trat als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts am 01.03.2010 in Kraft. In § 1 WHG bekennt sich der Gesetzgeber zu einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung, die dem Schutz der Gewässer verpflichtet ist, weil sie

  • Bestandteil des Naturhaushalts,
  • Lebensgrundlage des Menschen,
  • Lebensraum für Tiere und Pflanzen und
  • nutzbares Gut

sind. Zur Bewirtschaftung der Gewässer gehört auch der Schutz vor den Gefahren durch Wasser (Hochwasser, Dürre).

Geltungsbereich des WHG

Nach § 2 Abs. 1 WHG gilt das Gesetz für oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser und Teile dieser Gewässer. Nach § 2 Abs. 1a WHG gelten Teile des WHG auch für Meeresgewässer.

Inhalte des WHG

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:

  • Verankerung einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung
    Das zivilrechtliche Eigentum ist bei fließenden oberirdischen Gewässern und beim Grundwasser weitgehend entzogen. Die Gewässer werden staatlich bewirtschaftet. Bis auf geringfügige Ausnahmen benötigen Eingriffe in und Einwirkungen auf die Gewässer eine staatliche Zulassung. So bedürfen Gewässerbenutzungen (siehe § 9 WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG, § 15 WHG).
    Gewässerausbaumaßnahmen, Deich- und Dammbauten sowie Küstenschutzanlagen bedürfen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung.
    Anlagen nach § 36 WHG benötigen nach Landesrecht eine Zulassung und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG. Lediglich die Gewässerunterhaltung (§§ 39 ff. WHG) ist als öffentliche Aufgabe ohne besondere Zulassungspflicht ausgestaltet.
  • Gefahrenabwehr
    Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung und der Heilquellen können Schutzgebiete ausgewiesen werden (§ 51 ff. WHG). Die Abwehr von Hochwasser regelt Abschnitt 3 des WHG.
  • Zielvorgaben und Regeln für die Gewässerbewirtschaftung und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im nationalen Recht
  • Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht (§§ 100 bis 102 WHG)
  • Bußgeldvorschriften (§ 103 WHG)

Einheitlich anzuwendendes Wasserrecht

Das Wasserhaushaltsgesetz löste mit Wirkung zum 01.03.2010 das alte, in seinen Ursprüngen aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts stammende Wasserhaushaltsgesetz ab. Neu sind Vollregelungen für wichtige Bereiche des Wasserrechts. Die stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen (z.B. Anforderungen an Abwasseranlagen oder an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind abschließend. Damit ist einheitlich anzuwendendes Wasserrecht geschaffen worden, das insoweit nicht mehr von den Ländern „modifiziert” werden kann.

Gestaltungsmöglichkeiten der Länder

Den Ländern bleibt jedoch ein erheblicher Bereich für eigenständige Regelungen. Nicht alles muss zwingend bundeseinheitlich geregelt werden. So lässt der Bund den Ländern erhebliche Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Daneben haben die Länder das Recht, von Bundesregelungen abweichende Gesetze zu schaffen; ausgenommen sind stoff- oder anlagenbezogene Regelungen.

Für die Länder sind die im Wasserhaushaltsgesetz enthaltenen Regelungsaufträge und das Recht zur Abweichungsgesetzgebung wichtige Mittel, um landesspezifische Besonderheiten und unterschiedliche Vollzugsstrukturen auch in Zukunft berücksichtigen zu können.

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Autor*innen: WEKA Redaktion, Anke Schumacher