22.02.2022

Lieferkettengesetz: Leitfaden für die praktische Umsetzung im Unternehmen

Das Lieferkettengesetz („Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“) legt Unternehmen ab dem 01.01.2023 neue Standards für  Menschenrechte und Umweltschutz auf. Wer diese Sorgfaltspflichten vernachlässigt, muss mit mehr als Buß- und Zwangsgeldern rechnen. Lesen Sie Tipps zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen und warum es schwerwiegende Folgen haben kann, wenn Sie die Umsetzung vernachlässigen.

Umsetzung Lieferkettengesetz: Es verpflichtet deutsche Unternehmen dazu, Ihre weltweiten Zulieferer genauer unter die Lupe zu nehmen.

Lieferkettengesetz – Zusammenfassung der wichtigsten Regeln

Das deutsche Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen ab dem 01.01.2023, über die gesamte Lieferkette hinweg auf die Einhaltung gewisser Standards hinsichtlich Menschenrechten und Umweltschutz zu pochen. Sie sollen dann beispielsweise verhindern, dass Ihre Zulieferer in Asien, Afrika und Lateinamerika ihre Beschäftigten nicht entlohnen oder Kinder bei sich arbeiten lassen. Das Lieferkettengesetz ist aber nicht einfach in der Umsetzung: Dem entgegen stehen

  • eine globalisierten Welt, in der ein fertiges Produkt schnell aus tausenden weltweit produzierten Teilen bestehen kann,
  • Staaten, die gerade am Anfang der Lieferkette oft schwach oder autokratisch sind,
  • der begrenzte Einfluss deutscher Firmen etc.

Nichtsdestotrotz setzt das Lieferkettengesetz an drei Hebeln an:

  • Es führt neue Pflichten für Unternehmen ein (die sog. Sorgfaltspflichten, z.B. Risikoanalyse, Grundsatzerklärung),
  • gibt Betroffenen gegenüber Unternehmen neue Rechte und
  • legt neue Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fest.

Der folgende Beitrag betrachtet jeden dieser drei Hebel genauer und zeigt auf, wie die Umsetzung hier aussehen könnte. Zunächst ist aber wichtig zu wissen, für wen das Lieferkettengesetz überhaupt gilt – und ab wann.

Wer muss das deutsche Lieferkettengesetz umsetzen?

Das Lieferkettengesetz erfasst jedes Unternehmen, das in oder von Deutschland aus aktiv ist und die folgenden Beschäftigtenzahlen aufweist:

  • Ab dem 01.01.2023 gilt das Lieferkettengesetz für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.
  • Ab dem 01.01.2024 gilt es dann für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Die Rechtsform ist dabei egal und ebenso, ob Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz in Deutschland hat oder hier nur eine Niederlassung betreibt.

Ist Ihr Unternehmen Teil einer Lieferkette? Dann sind auch Sie betroffen!

Es empfiehlt sich für jedes deutsche Unternehmen, sich mit dem Lieferkettengesetz vertraut zu machen, ungeachtet der Mitarbeiterzahlen. Sobald ein Unternehmen Teil einer Lieferkette ist, wird es früher oder später mit den neuen Pflichten in Kontakt kommen, weil größere Unternehmen ihre Pflichten entlang der Lieferkette weiterreichen werden – und angesichts der Schwierigkeiten bei der Umsetzung ist eine entsprechend lange Vorlaufzeit einzuplanen.

Diese Ziele verfolgt das Lieferkettengesetz

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Lieferkettengesetz vor allem das Ziel, Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten von Unternehmen zu verhindern bzw. zu beseitigen. Dazu gehören:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit und Sklaverei
  • kein Mindestmaß an Arbeitsschutz und Sicherheitsstandards
  • Verweigerung von Arbeitsrechten
  • Diskriminierung aufgrund nationaler, sozialer, ethnischer Herkunft etc.
  • keine angemessene Entlohnung
  • widerrechtliche Enteignungen
  • Rückgriff auf Sicherheitskräfte, die unternehmerische Interessen mit Gewalt, Folter, Mord etc. durchsetzen
Frauen in einer Nähfabrik in Asien: Auch solche Produzenten vom Lieferkettengesetz in der Umsetzung zukünftig erfasst.
Arbeiten bei einem Zulieferer vor allem Frauen oder ethnische Minderheiten? Das wäre dann ein erster Anhaltspunkt, diesen Bereich hinsichtlich Löhnen, Arbeitsrechten oder Diskriminierungen genauer unter die Lupe zu nehmen.

Die Schädigung der Umwelt wird dann vom Lieferkettengesetz erfasst, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen kann. Deshalb ist auch zu beachten, ob Unternehmen der globalen Lieferkette z.B. Wälder illegal abholzen, das Wasser oder die Luft verschmutzen oder massiv Pestizide ausstoßen.

Ein weiteres Ziel des Lieferkettengesetzes ist, die Benachteiligung von Unternehmen zu reduzieren, die bereits heute auf eine „saubere“ Lieferkette achten.

Wann ist die Umsetzung gescheitert? Das Lieferkettengesetz und Compliance

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Ihr Unternehmen nicht dazu, in seinem Kampf gegen Menschenrechtsverletzungen Erfolg zu haben – das wäre de facto auch gar nicht machbar. Aber Sie müssen dokumentiert nachweisen, dass Sie sich redlich bemühen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft dieses Bemühen.

Das Gesetz legt auch klare Anforderungen fest, wie dieses „Bemühen“ ausgestaltet sein muss – indem Ihr Unternehmen nämlich die sog. Sorgfaltspflichten erfüllt.

Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Lieferkettengesetz

Ihr Unternehmen muss demnach …

  1. ein Risikomanagement einrichten, mit dem Menschenrechtsverletzungen erkannt, minimiert und verhindert werden sollen.
  2. die betriebsinternen Zuständigkeiten festlegen.
  3. regelmäßige Risikoanalysen durchführen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.
  4. eine Grundsatzerklärung über die betriebsinterne Menschenrechtsstrategie abgeben.
  5. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern.
  6. Abhilfemaßnahmen ergreifen.
  7. ein Beschwerdeverfahren einrichten.
  8. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern umsetzen – das bedeutet nichts anderes, als dass Sie Menschenrechtsrisiken in den tieferen Gliedern Ihrer Lieferkette nicht präventiv angehen müssen, sondern dann, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt.
  9. Ihre Bemühungen dokumentieren und Berichte veröffentlichen.

Verpflichtungen unterscheiden sich: Mittelbare und unmittelbare Zulieferer

Die obige Liste zeigt bereits: Gegenüber Ihren unmittelbaren Zulieferern haben Sie nach dem Lieferkettengesetz größere Verpflichtungen als gegenüber Ihren mittelbaren Zulieferern.

  • Unmittelbarer Zulieferer ist der Vertragspartner. Hier muss Ihr Unternehmen proaktiv ermitteln, inwieweit das Risiko besteht, dass dieser Zulieferer Menschenrechte verletzt, und dieser Verletzung durch geeignete Maßnahmen vorbeugen.
  • Mittelbarerer Zulieferer ist der Lieferant des Vertragspartners. Hier muss Ihr Unternehmen erst dann die Risiken konkret analysieren sowie Präventionsmaßnahmen verankern, wenn es von einem Verstoß gegen die Menschenrechte erfährt – etwa durch Hinweise einer Behörde oder durch Berichte über die schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion.

Übersicht über die unterschiedlichen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette

Die folgende Tabelle zeigt zusammengefasst, welche Handlungspflichten Ihr Unternehmen gegenüber den einzelnen Ebenen seiner Lieferkette hat.

Eigener Geschäftsbereich Unmittelbarer Zulieferer Mittelbarer Zulieferer
regelmäßige Risikoanalyse; Präventionsmaßnahmen festlegen regelmäßige Risikoanalyse; Präventionsmaßnahmen festlegen passive Überwachung

 

Präventionsmaßnahmen beinhalten insbesondere:

  • Umsetzung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie
  • Umsetzung geeigneter Beschaffungsstrategien
  • Durchführung von Schulungen
  • Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen
Präventionsmaßnahmen beinhalten insbesondere:

  • Berücksichtigung der Menschenrechte bei der Auswahl von Lieferanten
  • vertragliche Zusicherung der Achtung von Menschenrechten
  • Schulungen und Weiterbildungen
  • Vereinbarung vertraglicher Kontrollen
anlassbezogen:

  • Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen
  • keine besonderen Anforderungen an die Art der Maßnahmen
Abhilfemaßnahmen müssen unmittelbar erfolgreich sein und zur Beendigung der Menschenrechtsverletzung führen. Sofern ein sofortiger Erfolg nicht möglich ist, müssen Abhilfemaßnahmen in einen konkreten Aktionsplan zur Beendigung der Menschenrechtsverletzungen münden. Abhilfemaßnahmen müssen, sofern ein sofortiger Erfolg nicht möglich ist, in einen konkreten Aktionsplan zur Beendigung der Menschenrechtsverletzungen münden.

Lieferkettengesetz: In zehn Schritten zur Umsetzung

Planen Sie das Projekt „Umsetzung der Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz“ genauso wie jedes größere Projekt im Unternehmen. Bilden Sie ein interdisziplinäres Projektteam und erstellen Sie einen detaillierten Projektplan.

Am Projektteam beteiligt sein muss auf jeden Fall der Einkauf, auch die Compliance-Abteilung des Unternehmens wird gebraucht. Für die Umsetzung des Beschwerdemanagements bauen Sie idealerweise auf einem bereits existierenden webbasierten „Hinweissystem“ auf, ansonsten müssen Sie das Teilprojekt „Beschwerdemanagement“ einrichten. Involvieren Sie dort unbedingt, neben den bereits genannten Abteilungen, auch die IT und den Datenschutz, die Personalabteilung und den Betriebsrat.

Im Projektteam selbst brauchen Sie außerdem auch den Beauftragten für Menschenrechte sowie, soweit vorhanden, Mitarbeiter aus den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und Risikomanagement.

Im ersten Schritt geht es um die Umstellung der Lieferantenverträge. Diese sollten nun ein Kündigungsrecht bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz enthalten sowie Verfahren, die die Einhaltung prüfen. Die Umsetzung erfordert viele Arbeitsschritte, bis die Verpflichtungen im Beschaffungsprozess etabliert sind.

Die zehn wichtigsten Umsetzungsschritte finden Sie in dieser Checkliste zum Lieferkettengesetz:

Um gesetzeskonform zu handeln, müssen Sie vor allem nachweisen, dass Ihr Unternehmen allen Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Lieferkettengesetz ordentlich nachkommt. Im Folgenden betrachten wir die einzelnen Sorgfaltspflichten genauer und geben Hinweise, wie sich diese umsetzen lassen.

Risikomanagement und interne Zuständigkeiten festlegen

Die Verpflichtung zum Risikomanagement lässt sich als direkter Auftrag an die Geschäftsführung lesen. Risiken für die Achtung der Menschenrechte entlang der Lieferkette sollen erkannt, analysiert und abgefedert werden. Dazu muss die Geschäftsführung

  1. den Weg für die dazugehörigen Prozesse (Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen) frei machen und
  2. eine Person benennen, die hier „den Hut aufhat“, z.B. einen Verantwortlichen für Menschenrechte.

Mindestens einmal im Jahr muss sich die Geschäftsleitung ferner darüber informieren, welchen Aufgaben, Problemen und Lösungen der Verantwortliche über das Jahr hinweg begegnet ist.

Umsetzung der Risikoanalyse: So gehen Sie vor

Die Risikoanalyse und die dazugehörigen Prozesse liegen dann in den Händen des Verantwortlichen für Menschenrechte bzw. in weiteren Abteilungen des Unternehmens. Bei der Risikoanalyse sollen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken ermittelt, dann gewichtet und priorisiert werden. Die Ergebnisse der Risikoanalyse muss der Verantwortliche intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger kommunizieren, z.B. an den Vorstand oder den Einkauf.

Für die Umsetzung der Risikoanalyse gemäß Lieferkettengesetz gehen Sie am besten wie folgt vor:

1. Relevante Glieder in Lieferketten identifizieren:

Erstellen Sie eine Übersicht über Ihre wichtigsten Geschäftstätigkeiten und -beziehungen.

2. Risiken für Menschenrechtsverletzungen ermitteln

Lieferkettengesetz verlangt eine Risikoanalyse: Hier sehen Sie ein Beispiel für die Auswahl von Risikofeldern für die Achtung der Menschenrechte
Auswahl möglicher Risikofelder nach Produktgruppen am Beispiel eines Lebensmittelunternehmens.

Sammeln Sie Anhaltspunkte für mögliche Risikofelder – insbesondere im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern. Eine erste Risikoanalyse des Unternehmens könnte nach Geschäftsfeldern, Produkten oder Standorten erfolgen.

3. Risikofelder näher betrachten

Diesen ersten Überblick sollten Sie dann mit detaillierteren Informationen zur Menschenrechtssituation unterfüttern. So werden Sie z.B. fündig:

  • Dokumentenrecherche
  • Gespräche im eigenen Betrieb
  • Gespräche in Tochterunternehmen,
  • Kommunikation mit Geschäftspartnern
  • Berichte lokaler Initiativen
  • Berichte lokaler und internationaler Nicht-Regierungsorganisationen
  • Infos von Gewerkschaften
  • staatlichen Sanktionslisten
  • Nachrichtenportale
Beispiel für menschenrechtliche Risiken, die den Anbau von Kakao betreffen
Beispiel für menschenrechtliche Risiken, die den Anbau von Kakao betreffen: Das Beispielunternehmen hat nach einer ersten Recherche die hier gezeigten Risiken ausgemacht und bereits definiert, welche Abteilungen im eigenen Unternehmen betroffen wären.

4. Risiken priorisieren

Je nachdem, wie wahrscheinlich es ist, dass Menschenrechtsverletzungen vorkommen und wie gravierend sich diese Verletzungen auswirken können, besteht z.B. ein niedriges, mittleres oder hohes Risiko. Es ist sicherlich sinnvoll, die Informationen über Länder, Produkte und Lieferanten in einer Risikotabelle festzuhalten. Auf dieser Grundlage entscheidet Ihr Unternehmen, welche Risiken es zuerst angeht. Wichtig ist, dass es die Priorisierung gut begründen kann.

Präventions- und Abhilfemaßnahmen verankern

Auf Basis der Risikoanalyse entscheiden Sie dann, welche Risiken Sie zuerst angehen und legen entsprechende Maßnahmen fest. Diese lassen sich beispielsweise nach der Umsetzungsdauer und nach dem Grad der Interaktion mit dem Lieferanten kategorisieren.

Um in die Umsetzung konkreter Maßnahmen für das Lieferkettengesetz zu kommen, sollten Unternehmen

  • Zuständigkeiten festlegen,
  • konkrete Ziele definieren,
  • offen mit Stakeholdern kommunizieren sowie
  • mit Betroffenen sprechen.

Das Lieferkettengesetz unterscheidet zwischen Präventions- und Abhilfemaßnahmen. In der Realität lassen sich diese Kategorien schwer voneinander abgrenzen. Unterstützt Ihr Unternehmen etwa als Reaktion auf mehrere schwere Arbeitsunfälle lokale Initiativen, die Arbeiter über Verletzungsgefahren einer Maschine aufzuklären, hilft das natürlich auch bei der Prävention weiterer Unfälle, ist aber zunächst einmal eine konkrete Abhilfemaßnahme, da als Reaktion auf einen Vorfall getroffen.

Maßnahmenmatrix von Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Umsetzung des LieferkettengesetzesAnforderungen an Präventionsmaßnahmen

Interessanterweise nennt das Lieferkettengesetz explizit Beispiele für Präventionsmaßnahmen, die Unternehmen ergreifen sollten. Diese unterscheiden sich je nachdem, wie „tief“ in der Lieferkette die Maßnahme umgesetzt werden soll. Die im Gesetz genannten Präventionsmaßnahmen finden Sie in der obigen Tabelle.

Anforderungen an Abhilfemaßnahmen

Wichtig ist: Bei Abhilfemaßnahmen müssen in absehbarer Zeit Erfolge spürbar sein oder es muss zumindest einen Plan geben, wann und wie sich diese einstellen sollen.

  • Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich müssen zwingend dazu führen, dass die Menschenrechte in Zukunft geachtet werden.
  • Abhilfemaßnahmen bei Zulieferern müssen nicht unmittelbar zur Beendigung der Menschenrechtsverletzung führen. Dann braucht Ihr Unternehmen aber einen Plan mit konkreten Zeitangaben, wie die Verletzung der Menschenrechte bei diesem Zulieferer minimiert und in Zukunft dann vermieden werden kann.

Das Lieferkettengesetz selbst nennt hier als eine mögliche Abhilfemaßnahme, sich einer Brancheninitiative anzuschließen. Den Abbruch der Geschäftsbeziehungen empfiehlt es als letzten Ausweg, wenn andere, weniger drastische Maßnahmen keinen Effekt zeigen.

Bei Präventionsmaßnahmen ist, rechtlich gesehen, der Erfolgsdruck geringer.

Zusätzliche Anforderungen an Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Alle Präventions- und Abhilfemaßnahmen müssen Sie einmal im Jahr oder anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen – wenn z.B. ein Zulieferer sein Geschäftsfeld erweitert, es zu Unfällen kommt oder sich die politische Lage in einem Land ändert.

Umsetzung weiterer Sorgfaltspflichten im Lieferkettengesetz

Die weiteren Sorgfaltspflichten können im Vergleich zum Großprojekt „Risikomanagement“ wahrscheinlich einfach umgesetzt werden. Die Unterteilung in mittelbare und unmittelbare Zulieferer ist nicht mehr zentral und die Anforderungen lassen sich klarer aus dem Gesetz herauslesen.

  • Beschwerdemanagement: Ihr Unternehmen muss ein Beschwerdeverfahren einrichten, das jedem offensteht, der Menschenrechtsverletzungen bei seinen mittelbaren oder unmittelbaren Zulieferern beobachtet hat – oder direkt davon betroffen ist.
  • Grundsatzerklärung: Ihre Geschäftsleitung muss eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie veröffentlichen, aktuell halten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zukommen lassen.
  • Berichtspflicht: Ihr Unternehmen muss jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Auch diesen muss es beim BAFA abgeben.

Deutsches Lieferkettengesetz: Wer kontrolliert die Umsetzung?

Überwacht wird die Umsetzung des Lieferkettengesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dazu erhält es weitreichende Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse: Mitarbeiter des BAFA können etwa Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen.

Angesichts der Komplexität der Problematik gibt es für Verantwortliche keinen Grund, die notwendige Anpassung der Unternehmensprozesse auf die lange Bank zu schieben. Die Umsetzung ist zum Teil aufwendig und Fehler können schwerwiegende Folgen haben.

Für eine Ahndung von Verstößen müssen keine Klagen erfolgen; es genügt eine Beschwerde beim BAFA.

Folgen bei fehlender Compliance

Buß- und Zwangsgelder

Das BAFA darf Zwangsgelder festlegen:

  • Bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des BAFA kann die Behörde ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.
  • Wer keine Risikoanalyse erstellt, kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder festgestellte Menschenrechtsverstöße nicht wirksam abstellt, kann mit Bußgeldern von 100.000 bis 800.000 Euro belegt werden.
  • Firmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz müssen mit einer Strafe von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes rechnen, bei schweren Verstößen mit mindestens 175.000 Euro.

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen durch das Lieferkettengesetz

Manche Unternehmen kalkulieren damit, dass sie im Notfall die Bußgelder einfach bezahlen, was im Zweifel weniger Kosten verursacht als die Umstellung und Kontrolle der Lieferkette.

Wer allerdings auch von der öffentlichen Hand Aufträge erhält, kann hier ein böses Erwachen erleben: Im Falle rechtskräftiger Bußgeldbescheide können Unternehmen von der Vergabe ausgeschlossen werden. Dies ist keineswegs ein theoretischer Fall, denn solche Bußgelder nach dem Lieferkettengesetz werden ins Wettbewerbsregister eingetragen. Vergabestellen können hier jederzeit nach eigenem Ermessen nachfragen und Unternehmen von der Vergabe ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist auch dann möglich, wenn ein lange laufender Vergabeprozess kurz vor dem Ende steht und die Abfrage beim Wettbewerbsregister ein entsprechendes Ergebnis ergibt.

Selbst der wirtschaftlichste Anbieter kann auf diese Weise leer ausgehen. Man darf annehmen, dass Wettbewerber jeden wirklichen oder vermeintlichen Verstoß gegen das Lieferkettengesetz nutzen werden, um Mitbieter aus dem Vergabeprozess ausschließen zu lassen.

Rückforderung von Fördermitteln

Weiteres Ungemach droht vonseiten des Zuwendungsrechts. Dieses taucht im Lieferkettengesetz zwar nicht explizit auf. Allerdings können sich für Unternehmen, die Fördermittel beantragen bzw. erhalten, bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten Konsequenzen ergeben: Es ist damit zu rechnen, dass Förderer die Umsetzung der Bestimmungen im  Lieferkettengesetz in Ausschreibungen, Verträgen und Zuwendungsbescheiden zur Voraussetzung machen, um Fördermitteln zu erhalten. Verstöße könnten z.B. dazu führen, dass Fördermittel nicht gewährt oder zurückgefordert werden.

Die Praxis wird zeigen, ob dies erst bei rechtskräftigen Bußgeldern geschehen wird oder schon bei einem Anfangsverdacht, bis zu dessen Klärung ein Fördermittelantrag auf Eis oder bereits bewilligte Zuwendungen nicht ausgereicht werden.

Tipp

Jedes Unternehmen verfügt natürlich nicht nur selbst über Lieferanten, sondern ist auch Teil der Lieferantenkette anderer Unternehmen. Stellen Sie deshalb aussagekräftige Unterlagen zusammen, mit denen Sie die Einhaltung der Menschenrechte in Ihren Geschäftsbeziehungen darlegen. Diese Unterlagen enthalten die eigene Risikoanalyse und die Maßnahmen, die Sie gegenüber den Unternehmen Ihrer Lieferkette ergriffen haben.

Zivilrechtliche Haftung

Die Regierungskoalition hatte sich darauf geeinigt, dass das Gesetz keine zusätzliche Haftung für Unternehmen bei Verstößen gegen Menschenrechte im Ausland bewirken soll. Die genaue Formulierung im Gesetz lautet:

„Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.“

Mit diesen Sätzen zementiert das Lieferkettengesetz zunächst einmal den Status quo: Bloß keine neuen Haftungsfälle schaffen. Die ohnehin im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Haftung für Firmen gilt weiterhin – wobei es für Geschädigte aus dem Ausland sehr schwierig ist, vor deutsche Gerichte zu gehen. Das beginnt, aber endet nicht bei den persönlichen Ressourcen an Zeit und Geld, die sie investieren müssten.

Ganz Status quo bleibt es aber dann doch nicht. Denn das Lieferkettengesetz führt nun zusätzlich die sog. Prozessstandschaft ein. Diese gibt Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften die Möglichkeit, Betroffene vor deutschen Gerichten zu vertreten, wenn es Verstöße gegen Standards in Lieferketten gibt und der Betroffene zustimmt. Die Industriegewerkschaft Metall könnte also im Namen geschädigter ausländischer Arbeiter vor einem deutschen Gericht gegen einen deutschen Auftraggeber klagen – allerdings auf Rechtsbasis des Landes, in dem die Zulieferfabrik steht. In der Praxis wird auch diese Variante sehr schwer umzusetzen sein.

Viele Menschenrechtsaktivisten kritisieren übrigens diese vorsichtige Haltung des Lieferkettengesetzes bei Haftungsfragen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass es zu Präzedenzfällen kommen wird, die durch Aktivisten und Nichtregierungsorganisationen angestrengt werden.

Ausblick:

Die Europäische Union plant mittlerweile Regelungen, die über das deutsche Lieferkettengesetz hinausgehen. Die ersten Entwürfe für Gesetzesvorschläge zeigen, dass die meisten Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihre gesamte Lieferkette auf Verstöße gegen Umwelt-, Klima- und Menschenrechte zu kontrollieren. Im Gespräch ist auch eine Haftung für Verstöße, die von anderen Unternehmen der Lieferkette begangen werden.

Diese Beiträge zum Lieferkettengesetz könnten Sie auch interessieren:

Autor*innen: Martin Buttenmüller, WEKA Redaktion