Verpackungsgesetz hat Verpackungsverordnung abgelöst
Zum 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Es gilt für alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen befüllen und an Endverbraucher versenden bzw. solche Waren nach Deutschland importieren. Der Gesetzgeber will, dass sich solche Unternehmen an der Finanzierung des Dualen Systems beteiligten. Sind Sie in diesem Sinne „systembeteiligungspflichtig“? In diesem Fall sollten Sie die Lizensierungs- und Registrierungspflichten beachten, da ansonsten empfindliche Geldstrafen in Höhe von bis zu 200.000 Euro drohen.
Welche Pflichten sind neu?
Die meisten Pflichten bleiben im Prinzip gleich, denn viele Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) haben bereits nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) bestanden. Neue Pflichten sind insbesondere:
- Registrierungspflicht: Erstinverkehrbringer von Verpackungen für Endverbraucher müssen jetzt ihre Stammdaten im Verpackungsregister Lucid hinterlegen
- Meldung aller Marken: Hersteller müssen jetzt alle ihre vertriebenen Marken (Dachmarken) nennen
- Übermittlung der Mengenmeldung: Inverkehrbringer müssen zusätzlich die Mengen an Verpackungen melden, die im Rahmen der Systembeteiligungspflicht an die dualen Systeme gegeben werden.
Ab Ende Januar 2019 können dann Vollständigkeitserklärungen hinterlegt werden. Diese müssen dann jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres abgegeben werden.
Wer unterliegt den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz?
Betroffen ist immer das Unternehmen, das die Verpackung erstmals und gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Dies ist z.B. bei einem Hersteller, der die Verpackung mit Ware befüllt und dann in Umlauf bringt, der Fall.
Wer jedoch bereits verpackte Ware unangetastet einfach weiter versendet, unterliegt nicht der Systembeteiligungspflicht. Einzige Ausnahme: Die Verpackung mit Ware wurde aus dem Ausland fertig verpackt nach Deutschland importiert und an den Endverbraucher verschickt. Dann besteht dennoch Systembeteiligungspflicht. Diese Regelung betrifft insbesondere Online-Händler.
Tipp: Hersteller ist nicht unbedingt Produzent
Im Verpackungsgesetz wird der Begriff „Hersteller“ verwendet. Dieser Begriff meint nicht zwangsläufig den Produzent einer Ware. Vielmehr sind alle, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 S. 1 VerpackG) oder Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführen (§ 3 Nr. 14 S. 2 VerpackG), Hersteller. Entsprechend kann auch ein Handelsunternehmen ein Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes sein.
Nicht alle Verpackungsarten sind systembeteiligungspflichtig
Prüfen sie, ob Ihre Verpackungen wirklich eine Systembeteiligungspflicht nach dem neuen Verpackungsgesetz auslösen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verkaufsverpackungen typischerweise als Einheit aus Ware und Verpackung den Endverbrauchern zugeschickt werden.
Darunter fallen sowohl Serviceverpackungen, die die Übergabe der Waren an die Endverbraucher unterstützen als auch Versandverpackungen, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen. Eine Umverpackung löst nur dann eine Systembeteiligungspflicht aus, wenn die darin enthaltenen Waren den Endverbrauchern gebündelt in dieser Umverpackung angeboten werden.
Grenzen Sie davon die Transportverpackungen ab, die den Warentransport erleichtern und die üblicherweise nicht in die Hände der Endverbraucher gelangen. Sie sind nicht systembeteiligungspflichtig.
Tipp: Das bedeutet „typischerweise“
Wichtig im Verpackungsgesetz ist das Wort „typischerweise“. Damit ist gemeint, dass es nicht darauf ankommt, ob eine einzelne Verpackung tatsächlich den Weg zum Endverbraucher und von dort aus ins Duale System findet. Dies ist für die Lizensierungs- und Registrierungspflicht nicht entscheidend. Vielmehr müssen Sie vor der Nutzung von Verpackungen abschätzen, ob diese beim Endverbraucher „typischwerweise“ als Müll enden könnten. Wenn ja, besteht die Systembeteiligungspflicht.
So nehmen Sie die Registrierung und Lizensierung vor
Wenn Sie der Systembeteiligungspflicht unterliegen, sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Diese (kostenlose) Registrierung muss eine vertretungsberechtige Person des Unternehmens online durchführen. Registrierungen durch Dritte sind untersagt.
Abgefragt werden die nationale Kennnummer mit Steuernummer sowie der Markenname des in den Verkehr gebrachten Produkts. Ab der Anmeldung sind Sie in der Pflicht, alle Angaben bezüglich Ihrer Verpackungen an die zentrale Stelle zu melden. Anzugeben sind u.a.
- die Registrierungsnummer,
- die Materialart und
- die Masse der Verpackung,
- der Name des dualen Systems und
- der Beteiligungszeitraum.
Wie groß sind die Chancen, „erwischt“ zu werden?
Viele Unternehmen fragen sich, ob die Konkurrenz denn genauso ordentlich ihre Verpackungen bei der zentralen Stelle angeben wird, wie man das selbst beabsichtigt. Schließlich können die Behörden nicht alle Unternehmen kontrollieren. Aber das brauchen sie auch nicht. Denn die Online-Datenbank der zentralen Stelle können alle nutzen. Die Wettbewerber werden sich, so die Hoffnung des Gesetzgebers, gegenseitig kontrollieren, ob alles mit rechten Dingen zugeht.
Herausforderung Zwischenhandel
Jedes Handelsunternehmen, das verpackte Waren entgegennimmt und weiter versendet, muss beweisen können, dass die Verpackungen bereits vollständig lizensiert wurden. Kann es einen solchen Beleg nicht zweifelsfrei erbringen, muss es die Verpackungen lizensieren lassen.
Hintergrund: Rechtlicher Rahmen des Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz gilt für Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen.
Definitionen nach § 3 VerpackG:
- Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die dem Endverbraucher (der die Verpackung nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt) angeboten werden. Dazu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.
- Umverpackungen: enthalten mehrere Verpackungseinheiten für den Endverbraucher
- Transportverpackungen: zur Erleichterung oder Sicherung des Transports, werden nicht dem Endverbraucher angeboten
- Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: nur Verbrauchs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
- Inverkehrbringen: Abgabe an Dritte in Deutschland, entgeltlich oder unentgeltlich
- private Endverbraucher: Haushaltungen und hinsichtlich Abfallentstehung vergleichbare Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Verwaltungen, Krankenhäuser, Kantinen, Sportstadien, Kleinbetriebe)
- Vertreiber: jeder, der fertige Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt
- Letztvertreiber: Vertreiber, der Verpackungen an Endverbraucher abgibt
- Hersteller: ein Vertreiber, der fertige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, Begriff erfasst auch Importeure
- System: neu aufgenommene Definition für duale Systeme. Diese werden nun „genehmigt”, nicht mehr „festgestellt” (Terminus der Verpackungsverordnung).
Hilfreiche Links
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet auf ihren Seiten umfangreiche Informationen an. Machen Sie sich am besten mit den folgenden Informationen vertraut:
- Erklärfilme zur grundsätzlichen Erklärung der Pflichten und zur Registrierung im Verpackungsregister
- Checklisten zur Registrierung
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