Umweltbeauftragter – Aufgaben, Verantwortung und Bestellung
Ein Umweltbeauftragter oder auch Umweltschutzbeauftragter übernimmt in Unternehmen und Kommunen alle operativen und beratenden Aufgaben rund um den betrieblichen Umweltschutz. Das Schwierige daran: Weil der Begriff „Umweltbeauftragter“ gesetzlich nirgendwo festgelegt ist, können sich die Aufgabenschwerpunkte des Umweltbeauftragten und der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen er agiert, von Betrieb zu Betrieb drastisch unterscheiden.
Ein Umweltbeauftragter übernimmt zentrale Aufgaben im betrieblichen Umweltschutz und ist verantwortlich für die Implementierung und Funktion eines Umweltmanagementsystems. Weder die Bestellung eines Umweltbeauftragten noch der Begriff „Umweltbeauftragter“ sind aber gesetzlich festgelegt.
Umweltbeauftragter – Bestellung
Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen des Umweltrechts auf eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen aus den Bereichen Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Bodenschutz usw. verteilt. Von daher ist der Umweltbeauftragte im Unternehmen in der Regel bestellt als Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Abfallbeauftragter.
Angedacht war die konkrete Regelung des Aufgabenbereichs eines Umweltbeauftragten in der jahrelangen Diskussion um ein Umweltgesetzbuch (UGB). Dieses kam aber nie zustande.
In jedem Fall muss die Bestellung schriftlich erfolgen. Zur gegenseitigen Anerkennung sollte diese vom Mitarbeiter und der Leitung unterschrieben werden.
Umweltbeauftragter – Aufgaben
Der Umweltbeauftragte hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass alle Anforderungen im betrieblichen Umweltschutz erfüllt werden. Je nach spezifischer Rolle, die der Umweltschutzbeauftragte in einem Teilbereich wahrnimmt, unterscheiden sich seine konkreten Tätigkeiten. Ergänzend ist es möglich, dass der Umweltbeauftragte es auch übernimmt, Mitarbeiter in seinem spezifischen Bereich zu schulen und für Umweltbelange zu sensibilisieren.
Immissionsschutzbeauftragter
Die Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter ist gesetzlich in § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorgeschrieben. Ein Immissionsschutzbeauftragter muss für genehmigungsbedürftige Anlagen benannt werden, von denen in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Diese Anlagen sind in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte, der 5. BImSchV, aufgelistet.
Die Aufgaben Immissionsschutzbeauftragter sind in der 5. BImSchV und in den §§ 54 bis 58 des BImSchG festgelegt:
- auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren hinwirken
- auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse hinwirken
- bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitwirken
- Kontrolle der Einhaltung aller relevanten Vorschriften
- Information und Aufklärung der Betriebsangehörigen
- jährliche Berichterstattung an den Betreiber
- Stellungnahme zu immissionsrelevanten Entscheidungen des Unternehmens
Tipp: Ausführliche Beiträge zur Bestellung Immissionsschutzbeauftragter und zu den Aufgaben Immissionsschutzbeauftragter finden Sie hier. Muster und Vorlagen finden Sie im Downloadbereich.
Gewässerschutzbeauftragter
Ein Gewässerschutzbeauftragter ist Pflicht für Unternehmen, die täglich mehr als 750 m3 Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten dürfen. Gemäß § 64 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind dann ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte – GSB) zu bestellen.
Der Gewässerschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- Einhaltung aller relevanten Vorschriften
- Überwachung und Kontrolle der Anlage
- Mitteilung festgestellter Mängel
- Auswahl der Abwasserbehandlungsverfahren
- Verminderung der Abwasserbelastung und des -anfalls
- Information der Mitarbeiter
- jährliche Berichterstattung
Tipp: Einen ausführlichen Beitrag über die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten finden Sie hier. Muster und Vorlagen finden Sie im Downloadbereich.
Abfallbeauftragter
Die Bestellung Abfallbeauftragter ist in § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt.
Grundsätzlich müssen folgende Unternehmen Abfallbeauftragte bestellen:
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
- Betreiber ortsfester Sortier- und Entsorgungsanlagen
- Besitzer von Abfällen, die aufgrund von gesetzlichen oder freiwilligen Verpflichtungen zurückgenommen werden, und Betreiber von Rücknahmesystemen für solche Abfälle
Der Abfallbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- Überwachung der Abfälle von deren Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung
- Überwachung der rechtlichen Vorgaben des KrWG sowie dessen Verordnungen und der erteilten Auflagen
- Mitteilung an den Betreiber über festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung
- Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche Gefährdungen und ggf. deren Vermeidung
- jährlicher Bericht an den Betreiber
Tipp: Einen ausführlichen Beitrag über die Bestellung Abfallbeauftragter und Aufgaben Abfallbeauftragter finden Sie hier. Muster und Vorlagen finden Sie im Downloadbereich.
Störfallbeauftragter
Wenn im Hinblick auf Art und Größe genehmigungsbedürftiger Anlagen „bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs“ Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen können, ist der Betreiber dieser Anlagen gemäß § 58a BImSchG verpflichtet, einen oder mehrere sogenannte Störfallbeauftragte zu bestellen. Die Hauptaufgabe des Störfallbeauftragten ist das Beraten des Betreibers in allen Fragen bezüglich der Sicherheit der Anlage.
Die Bestellpflicht wird durch § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV konkretisiert. Danach muss ein Störfallbeauftragter bestellt werden, wenn in einem Betriebsbereich gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 der 12. BImSchV benannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
Die Aufgaben des Störfallbeauftragten sind vor allem beratender Art. Seine genauen Aufgaben werden in § 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert:
- auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinwirken
- dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können
- die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel …
- Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber melden
Tipp: Weitere Infos zum Störfallbeauftragten finden Sie hier.