In 5 Schritten zum richtigen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV ) gilt schon seit dem 1.8.2017, doch immer noch tun sich viele Unternehmen schwer mit der Umsetzung. Andere wiederum wissen gar nicht, dass sie der AwSV unterliegen. Begegnen Sie diesem Thema verantwortungsvoll und rechtssicher: So setzen Sie die AwSV in 5 Schritten um.
1. Unterliegen Sie der AwSV?
Vielen Unternehmen wie Tankstellen, Dünge- und Pflanzenschutzmittellager, Raffinerien und Unternehmen der Chemischen Industrie wissen natürlich, dass sie der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) unterliegen. Anderen wiederum wie z.B. Handwerksbetrieben mit Lack- und Lösemittellagern ist oft nicht bewusst, dass dies bereits ab einer Menge von mehr als 0,2 Tonnen bzw. einem Volumen von mehr als 0,22 m³ der Fall ist. Die Pflicht zur Einhaltung der AwSV gilt unabhängig von der Anlagenart, der Wassergefährdungsklasse (WGK) oder dem Aggregatszustand der Anlage.
Klären Sie deshalb zunächst, ob in Ihrem Betrieb wassergefährdende Stoffe über die genannten Mengen hinaus vorhanden sind. Dabei sind Stoffe dann „wassergefährdend“, wenn sie in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand die Wasserbeschaffenheit dauerhaft über ein unerhebliches Ausmaß hinaus negativ verändern.
2. Stoffe in die AwSV-Gefährdungsklassen einordnen
Die AwSV sieht vor, dass wassergefährdende Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen (WGKs) eingestuft werden. Die Einordnung der Stoffe erfolgt je nach Gefährdungspotenzial in
- schwach wassergefährdend (WGK 1),
- wassergefährdend (WGK 2) und
- stark wassergefährdend (WGK 3).
Stoffe können außerdem als nicht wassergefährdend (nwg) oder als allgemein wassergefährdend (awg) eingestuft werden. In der Regel können Sie diese Einstufung mit dem in der AwSV beschriebenen Einstufungsverfahren selbst vornehmen. In vielen Fällen geht es noch einfacher, wenn Sie unter https://webrigoletto.uba.de unter „WGK-Suche“ die aktuell veröffentlichten Stoffeinstufungen recherchieren. Weitere Informationen zur Einstufung gibt es beim Umweltbundesamt unter www.umweltbundesamt.de/wgk-einstufung.
3. Betreiberpflichten erfüllen
Damit Ihre Anlagen sicher sind, müssen Sie den Primärschutz (z.B. ein Tank) sowie den Sekundärschutz (z.B. eine Auffangwanne) gewährleisten. Auf dieser Basis baut der Tertiärschutz (damit sind die Betreiberpflichten gemeint) auf:
- Detailliertere Anlagendokumentation
- Erstellung und Durchsetzung von Betriebsanweisungen
- Unterweisung von Betriebspersonal
- Anzeigepflichten
- Regelmäßige Kontrollen
4. AwSV-Dokumentationspflichten nachkommen
Wer von der AwSV betroffen ist, muss wichtige Informationen in einer Anlagendokumentation führen. Dazu gehören Unterlagen über Eignungsfeststellungen, Verwendbarkeitsnachweise der Bauaufsicht sowie mindestens den jeweils letzten Prüfbericht. Diese Unterlagen sind dem prüfenden Sachverständigen vorzulegen. Der ist dann zufrieden, wenn er aus den Unterlagen erkennen kann, dass die Anlagen dicht, standsicher und gegenüber Einflüssen jeder Art (also mechanisch, thermisch und chemisch) ausreichend widerstandsfähig sind.
5. Regelmäßige Prüfungen durchführen
Als Unternehmer haben Sie die Pflicht, die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelmäßig zu prüfen. Ein entsprechendes Überwachungskonzept besteht aus zwei Stufen:
- Regelmäßige oder anlassbezogene eigenständige Prüfung der Dichtheit der Anlage und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen.
- Durchführung einer Prüfung durch einen nach AwSV anerkannten Sachverständigen.
Die Intervalle, in denen geprüft werden muss, hängen von der Menge, der Art der Anlage (oberirdisch/unterirdisch) und des Zustands der wassergefährdenden Stoffe (fest, flüssig oder gasförmig) ab. Ansonsten gilt in der Regel, dass vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und bei Stilllegung geprüft werden muss.