Technische Regeln wassergefährdender Stoffe – TRwS
Definition Technische Regeln wassergefährdender Stoffe – TRwS
Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) beruhen auf allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind technische Empfehlungen bzw. Vorschläge, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreffen. Erst mit Einführung als technische Vorschriften werden sie rechtsverbindlich.
Technische Regeln für den Gewässerschutz
Um den Besorgnisgrundsatz im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz zu erfüllen, müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) beschaffen sein sowie entsprechend eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
Technische Regeln sind zunächst rechtlich nicht verbindlich, sondern sind Informationsquellen. Erst mit der Einführung durch die Länder als technische Vorschriften im Sinne einer a.a.R.d.T. werden sie rechtsverbindlich.
Für den Gewässerschutz liegen eine Reihe von technischen Regeln vor. Es ist in jedem Fall darauf zu achten, welche der in Tabelle 1 wiedergegebenen Vorschriften in welchem Land eingeführt worden sind und ob es eventuell Abweichungen davon gibt. Auch der Weg der Bekanntmachung differiert von Land zu Land. So gelten in Niedersachsen z.B. diese technischen Vorschriften auch ohne Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt.
Im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) technische Regeln erarbeitet. Diese können über die DWA bezogen werden.
Tab. 1: Übersicht über technische Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Regelbezeichnung |
Titel |
DWA –A 779 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Allgemeine Technische Regelungen |
ATV-DVWK –A 780-T1 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Oberirdische Rohrleitungen, Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen |
ATV-DVWK –A 780-T2 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Oberirdische Rohrleitungen, Teil 2: oberirdische Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen |
DWA –A 781 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Tankstellen für Kraftfahrzeuge |
DWA–A 782 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Betankung von Schienenfahrzeugen |
DWA–A 783 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge |
DWA–A 784 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Betankung von Luftfahrzeuge |
DWA–A 785 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen – R1 |
DWA–A 786 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Ausführung von Dichtflächen |
DWA–A 787 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen |
DWA–A 788 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe |
DWA-A 789 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Bestehende unterirdische Rohrleitungen |
DWA-A 790 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Bestehende einwandige unterirdische Behälter aus metallischen Werkstoffen |
DWA-A 791 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Heizölverbraucheranlagen |
DWA-A 792 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen |
DWA-A 793-1 | Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Biogasanlagen – Teil 1: Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft |
DAfStb-Richtlinie | Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
LöRüRl | Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRl) |
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