Oberflächengewässer
Oberflächengewässer (auch: oberirdische Gewässer oder Oberflächenwasser) sind Gewässer, die an der Erdoberfläche einen Wasserspiegel ausbilden: beispielsweise
- Flüsse
- Teiche
- Seen
Die Abgrenzung der oberirdischen Gewässer vom Grundwasser und von den Küstengewässern ist wegen unterschiedlich geltender wasserrechtlicher Bestimmungen notwendig.
Gewässereigenschaft eines Oberflächengewässers
Oberirdisches Gewässer ist jede nicht nur kurzzeitige Wasseransammlung, die an ein Gewässerbett gebunden ist, und das aus Quellen wild abfließende Wasser. Das Gewässerbett kann natürlich entstanden oder künstlich geschaffen sein (Baggersee, Kanal). Ein Gewässerbett liegt vor, wenn die Geländeform während einer längeren Jahreszeit von Natur aus der Aufnahme des Wassers dient oder dafür geschaffen ist. Die seitliche Begrenzung des oberirdischen Gewässers ist die landesrechtlich näher bestimmte Uferlinie.
Kein Gewässer liegt vor, wenn Wasser aus einem Leitungsnetz oder aus einem Gewässer durch Leitungen (oder Hebewerke o.Ä.) entnommen wird und dann innerhalb eines Betriebs in Leitungen oder Kanälen (auch offenen) geführt wird (z.B. Kühlwasserkanäle).
Die Gewässereigenschaft bleibt aber erhalten, wenn ein oberirdisches Gewässer auf eine bestimmte Strecke in eine geschlossene Leitung gefasst wird, wenn diese Leitung nur das natürliche Gewässerbett ersetzt; deshalb bleibt ein verrohrter Graben auch auf der Verrohrungsstrecke ein Gewässer mit der Folge, dass nach wie vor eine Unterhaltungspflicht an diesem Gewässerstück besteht; die Verrohrung eines Bachs ist zwar wesentliche Umgestaltung des Gewässers (Planfeststellungspflicht), aber der auf ein bestimmtes Stück verrohrte Bach bleibt auf der ganzen Strecke Gewässer. Wird ein Bach dagegen in eine Leitung gefasst und als Teil einer Kanalisation einer Kläranlage zugeführt, so endet seine Gewässereigenschaft und er wird öffentliche Einrichtung der Gemeinde wie die übrige Kanalisation auch; die Benutzung der Rohrleitung zur Abwassereinleitung richtet sich dann nicht nach Wasserrecht, sondern nach dem Ortsrecht der die Kanalisation betreibenden Gemeinde (Satzung). Kein Gewässer ist auf jeden Fall das Wasser, das in Rohrleitungen gefasst und aus der natürlichen Abflussstrecke abgeleitet wird (Leitungen zur Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Bewässerung).
Als oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes ist auch das aus Quellen wild abfließende Wasser anzusehen, nicht aber das aus Niederschlägen abfließende Wasser. Wird die Quelle gefasst, bevor sie zutage tritt, handelt es sich noch um Grundwasser.
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