Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist laut Definition des Abwasserabgabengesetzes Abwasser, wenn es aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließt und gesammelt in ein Gewässer eingeleitet wird. Die Einleitung in ein Gewässer bedarf einer Erlaubnis. Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann eine Abwasserabgabe zu entrichten sein.
Vorschriften und Rechtsprechung
- §§ 43, 46 Abs. 2, 54 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 2 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
- § 7 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Einleitung des Niederschlagswassers
Nicht immer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Nach § 25 Satz 3 WHG können die Länder das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer dem Gemeingebrauch zuordnen und damit erlaubnisfrei stellen. Das schadlose Versickern von Niederschlagswasser bleibt nach § 46 Abs. 2 WHG erlaubnisfrei, wenn das in einer Rechtsverordnung des Bundes, übergangsweise der Länder, so vorgesehen ist.
Im Übrigen bedarf die Einleitung von Niederschlagswasser einer Erlaubnis. Diese darf nur unter den in § 57 Abs. 1 WHG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Insbesondere ist auch die Niederschlagswassereinleitung mindestens nach dem Stand der Technik zu behandeln. Da in der Abwasserverordnung bisher noch keine entsprechenden Anforderungen festgelegt worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass die eingeführten Technischen Regeln (z.B. DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ und Arbeitsblatt ATV-A 128) den Stand der Technik wiedergeben und anwendbar sind.
Voraussetzung für eine Abgabepflicht ist allerdings, dass das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird. Eine weitere Einschränkung der Abgabepflichtigkeit für die Einleitung von Niederschlagswasser ergibt sich, wenn das Niederschlagswasser über eine nicht öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Schadeinheiten werden in diesem Fall nur ermittelt, wenn das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen abfließt, die größer als drei Hektar sind (§ 7 Abs. 1 AbwAG; siehe auch § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG). Andernfalls werden keine Schadeinheiten ermittelt – mit der Folge, dass keine Abwasserabgabe zu zahlen ist.
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