23.09.2024

Neue EU-Methanverordnung schließt Regelungslücke

Die EU schließt eine Regelungslücke: Obwohl Methan für etwa ein Drittel der Erderwärmung verantwortlich ist, gab es bisher noch keine EU-weite Verordnung, die den Ausstoß von Methangas reguliert. Die EU-Verordnung 2024/1787 vom 13.06.2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung 2019/942 macht Vorgaben für den Umgang mit Methangas im Bereich der Förderung und des Transports von Öl, Gas und Kohle. Mit ihrem aktuellen Inkrafttreten bringt sie neue Vorschriften für Unternehmen.  

EU-Methanverordnung

Bisher galten die Treibhausgas-Emissionsreduktionsziele der EU sowie die verbindlichen nationalen Reduktionsziele auch für Methanemissionen. Es gab jedoch für Methanemissionen keinen verbindlichen europäischen Rechtsrahmen mit spezifischen Maßnahmen. Diese Regelungslücke wird nun mit der EU-Methanverordnung (Verordnung 2024/1787 vom 13.06.2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung 2019/942) geschlossen. Die Methanverordnung ist dabei als Teil des „Fit for 55“-Pakets, mit dem die EU klimaneutral werden will, zu verstehen.

Methanemissionen quantifizieren, messen und überwachen

Die EU-Methanverordnung verlangt von Unternehmen, die mit Öl, Gas und Kohle umgehen, die Methanemissionen zu messen und zu überwachen. Dies gilt für die gesamte Lieferkette. Entsprechende Prüfberichte sind an die zuständigen Behörden, die noch benannt werden müssen, zu melden. Die Methanemissionen sind dabei an der Quelle und auf Standortebene zu quantifizieren. Ab 2026 ist der Methanemissionsbericht von einer unabhängigen Prüfstelle bewerten zu lassen.

Methanleckagen besser überwachen und schneller reparieren

Insbesondere Erdgasunternehmen verursachen einen hohen Methanausstoß, da Methan der Hauptbestandteil von Erdgas ist. In vielen Fällen geschieht der Methanausstoß durch Leckagen. In der Methanverordnung sind nun die Anforderungen an LDAR-Untersuchungen (LDAR = Lead Detection and Repair) enthalten. Ab August 2025 sind nicht nur erste LDAR-Untersuchungen abzuschließen, sondern es ist auch ein Programm, wie Methanlecks verhindert werden können, zu erstellen und den Behörden vorzulegen. Darüber hinaus gibt es Vorschriften zur Durchführung von Inspektionen. Diese müssen je nach Anlagenart und Materialien, aus denen die Rohrleitungen bestehen, unterschiedlich häufig durchgeführt werden. Auch die Fristen, innerhalb derer erkannte Methanlecks repariert werden müssen, hängen von der Art der zu reparierenden Komponenten ab.

Ausblasen und Abfackeln von Methan nur noch beschränkt möglich

Routinemäßiges Ausblasen, mit dem unverbranntes Methan direkt freigesetzt wird, ist im Öl- und Gassektor grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für das routinemäßige Abfackeln. Dabei gilt Ausblasen und Abfackeln dann als routinemäßig, wenn für die Nutzung vor Ort oder die Weiterleitung zu Abnehmern keine Anlagen vorhanden sind. Nur wenn unvermeidbare Zustände vorliegen (z.B. Sicherheitsgründe, Fehlfunktionen von Anlagen), dürfen Unternehmen ausblasen oder abfackeln. Speziellere Vorschriften gelten für Kohlebergwerke. Für diese gilt das Verbot des Abfackelns bei einem Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 %. Ab Januar 2025 darf in Kohlebergwerken auch kein Methan aus Gasabsaugsystemen ausgeblasen werden. Weitere spezielle Vorschriften für Wetterschächte gelten schrittweise ab dem Jahr 2027.

Auch Vorschriften für Methanimporte

Bereits ab 2025 müssen Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle über jährliche Methanemissionen berichten. Mit den dadurch gewonnenen Daten soll bis 2026 eine Methan-Transparenzdatenbank erstellt werden. Ab 01.01.2027 müssen Importeure dann nachweisen, dass die Methanerzeuger außerhalb der EU sich hinsichtlich Messung, Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung an Vorschriften halten, die der EU-Methanverordnung gleichwertig sind. Ab 05.08. 2028 müssen Importeure und Erzeuger Berichte über die Methanintensität der in Verkehr gebrachten Rohöl-, Erdgas- und Kohleförderung vorlegen. Für die Methanintensität sind ab 2030 Nachweise zu erbringen, die aufzeigen, dass die Höchstwerte für die Methanintensität eingehalten werden.

https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-methanverordnung-verabschiedet-2024-05-27-0_de

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Autor*in: Martin Buttenmüller